Ludwig Weyhe besitzt zwei Grundstücke der Gemarkung Schielo im Landkreis Quedlinburg und ist damit kraft Gesetzes Mitglied in der örtlichen Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Schielo. Er hat die landwirtschaftliche Verpachtung der Flächen im Jahr 2005 eingestellt und lässt auf seinen Grundflächen eine Bewirtschaftung nicht mehr zu. Stattdessen nimmt er Renaturierungsmaßnahmen vor, indem er Benjeshecken und Gehölz pflanzt, um wilden Tieren ein Rückzugsgebiet zu geben. Teilweise ist auf den Flächen bereits ein aus Naturschutzsicht wertvolles, ursprüngliches Brachland entstanden.
Bereits am 11.11.2002 beantragte Herr Weyhe bei der zuständigen unteren Jagdbehörde, die streitgegenständlichen Flächen für jagdrechtlich befriedet zu erklären und dort auch keine beschränkte Ausübung der Jagd zu gestatten.
Mit Bescheid vom 21.1.2003 sowie Widerspruchsbescheid vom 3.6.2003 lehnten die Behörden den Antrag ab.
Hiergegen erhob er am 2.7.2003 Klage.
Diese wies das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Urteil vom 10.11.2005 als zulässig, aber unbegründet ab. Dabei berief sich das erstinstanzliche Gericht in seinem Urteil im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 14.4.2005 – 3 C 31.04). Die sich aufdrängende Frage, ob die landesjagdrechtlichen Regelungen über die Befriedigtenerklärung mit dem Bundesgesetz „Europäischen Menschenrechtskonvention“ vereinbar sind, sah das Verwaltungsgericht nicht.
Am 2.5.2006 stellte Herr Weyhe den Antrag auf Zulassung der Berufung.
Dieser Antrag wurde vom Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt durch Beschluss vom 13.2.2008 abgelehnt. Dabei berief sich das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen auf den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13.12.2006 (BVerfG, Beschluss vom 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05). Die sich aufdrängende Frage, ob die dort nicht streitgegenständliche landesjagdrechtliche Regelung über die Befriedigtenerklärung von Grundstücken mit dem Bundesgesetz „Europäischen Menschenrechtskonvention“ vereinbar sind, sah auch das Oberverwaltungsgericht nicht.
Gegen den Nichtzulassungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts Sachen-Anhalt hat Herr Weyhe am 04.03.2008 Gehörsrüge nach § 152a VwGO eingelegt. Über diese Rüge wurde noch nicht entschieden. Um die Frist zu wahren, legte Herr Weyhe am 17.3.2008 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein.
Rechtsanwalt Dominik Storr vertritt den Beschwerdeführer und ist guter Dinge: »Das Verfahren weist einen leicht veränderten Streitgegenstand auf, über den das Hohe Gericht bisher noch nicht entschieden hat. Im Blickpunkt stehen diesmal nicht die Regelungen des Bundesjagdgesetzes über Jagdgenossenschaften sondern die landesrechtlichen Regelungen über die jagdrechtliche Befriedigtenerklärung von Grundstücken. Die früheren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts entfalten somit keine Bindungswirkung, über den Streitgegenstand muss neu befunden werden. Angesichts der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte müsste das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass das gemeinschaftliche System der deutschen Jagdreviere nicht mehr länger haltbar ist.«
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Lesen Sie den Erfahrungsbericht:
Bericht eines tierfreundlichen Grundeigentümers




