Die Kreisverwaltung Trier-Saarburg lehnte mit Bescheid vom 2. Juni 2003 den Antrag des Jagdgenossen auf Austritt aus der Jagdgenossenschaft ab.
Diese ablehnende Entscheidung wurde von dem Verwaltungsgericht Trier durch Urteil vom 14. Januar 2004 bestätigt.
Der Jagdgenosse legte daraufhin Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ein und verlor auch dort am 13. Juli 2004.
Dieses ablehnende Urteil bestätigte das Bundesverwaltungsgericht am 14. April 2005.
Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an und begründete dies im Wesentlichen so wie die Gerichte zuvor.
Damit wurde für den ersten deutschen Zwangsjagdgenossen der Weg frei zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der bereits im Jahr 1999 im Fall von französischen Grundstückseigentümern entschieden hatte, dass die Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften gegen die Menschenrechte verstößt.
Hier finden Sie die im April 2007 eingelegte Beschwerde, die den Anfang vom Ende der Zwangsmitgliedschaft in den deutschen Jagdgenossenschaften einläuten könnte.
siehe Urteil EGMR 1999
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Das Thema Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften geht jetzt in die heiße Phase: Die Beschwerde eines unfreiwilligen Jagdgenossen aus Baden-Würtemberg, der gegen die zwangsweise Bejagung seines Grundstücks in Rheinland-Pfalz klagt, ist zu Beginn dieses Jahres von dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) angenommen worden! Dies ist ein sehr gutes Zeichen, denn die meisten Beschwerden werden – mangels Erfolgsaussichten – vom Europäischen Gerichtshof vorab zurückgewiesen. Im März 2010 hat die Bundesrepublik Deutschland zu der Beschwerde Stellung genommen - das übliche Jägerlatein. Der Kläger hat nun seine Erwiderung auf die Stellungnahme an den Europäischen Gerichtshof geschickt, so dass wohl noch in diesem Jahr mit einer Entscheidung in Straßburg gerechnet werden. Mit einem Sieg des Grundstückseigentümers, der vor dem höchsten europäischen Gericht dagegen klagt, dass Jäger auf seinem Grund und Boden gegen seinen Willen die Jagd ausüben dürfen, wäre ein großes Ziel erreicht! Endlich könnte für Wildtiere Raum geschaffen werden, wo sie nicht bejagt werden dürfen. Denn Grundstückseigentümer, die nicht wollen, dass auf ihren Grund und Boden gejagt wird, könnten dann aus der menschenrechtswidrigen Jagdgenossenschaft austreten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat ja bereits 1999 im Fall einer Klage gegen Frankreich und 2007 gegen Luxemburg entschieden, dass die zwangsweise Mitgliedschaft von Grundeigentümern in Jagdgenossenschaften gegen die Menschenrechte verstößt. |




