Sieg vor dem Europäischen Gerichtshof
Er war der erste Deutsche, der gegen die Jagd auf seinem Grundstück vor der dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte klagte - und gewann: Auf den beiden Waldgrundstücken von Rechtsanwalt Günter Herrmann aus Stutensee in Baden-Württemberg darf seit dem 26.6.2012 nicht mehr gejagt werden.
Der Tierfreund kann es nicht mit seinem Gewissen vereinbaren, wenn Jäger sein Grundstück gegen seinen Willen betreten, um dort Tiere zu töten. Als Eigentümer zweier Waldgrundstücke in Rheinland-Pfalz war er automatisch Mitglied in einer Jagdgenossenschaft. Hiergegen hatte er vor den deutschen Verwaltungsgerichten und vor dem Bundesverfassungsgericht geklagt - ohne Erfolg. 2007 rief er den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an. Denn dieser hatte bereits 1999 im Fall von Frankreich und 2007 im Fall von Luxemburg entschieden, dass es gegen die Menschenrechte verstößt, wenn Grundstückseigentümer dazu verpflichtet werden, einer Jagdgenossenschaft zwangsweise beizutreten und die Jagd auf ihren Grundstücken zu dulden, obwohl die Jagd ihrer eigenen Überzeugung widerspricht. (Urteil in der Rechtssache Chassagnou und andere gegen Frankreich vom 29.4.1999 - Urteil in der Rechtssache Schneider gegen Luxemburg vom 10.6.2007)
Am 26.6.2012 verkündete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das Urteil der Großen Kammer im Fall Herrmann gegen die Bundesrepublik Deutschland (Beschwerdenummer 9300/07). Der Europäische Gerichtshof stellte eine Verletzung von Artikel 1 Protokoll Nr. 1 (Schutz des Eigentums) zur Europäischen Menschenrechtskonvention fest, wenn ein Grundstückseigentümer die Jagd auf seinem Land dulden muss, obwohl er sie aus ethischen Gründen ablehnt. Der Gerichtshof befand insbesondere, dass diese Verpflichtung Grundstücksbesitzern in Deutschland, welche die Jagd ablehnen, eine unverhältnismäßige Belastung auferlegt.