Sie sind hier: Greußenheim: Eigenjagdbesitzer gegen Jagdzwang
Zurück zu: Aktuelle Fälle
Allgemein: Impressum Kontakt

Suchen nach:

Eigenjagdbesitzer gegen Jagdzwang

Tierschützer kämpfen vor Gericht gegen Jagdzwang

Erster Gerichtsprozess dieser Art in Deutschland:
Besitzer eines Eigenjagdreviers fordern das Ruhen der Jagd auf ihrem Grund und Boden.
Doch was, wenn zwei von drei Berufsrichtern Jäger sind?


Lesen Sie den aktuellen Stand:
Verfassungsbeschwerde Eigenjagdbesitzer

Die Landwirte von Gut TERRA NOVA - Gut Greußenheim stellten 2004 den Antrag auf Ruhen der Jagd auf ihrem Grundeigentum. Sie sind Urchristen und lehnen die Jagd aus Gewissensgründen ab. Für sie gilt das Gebot »Du sollst nicht töten« auch für die Tiere. Und so leben - wie viele der ersten Christen vor 2000 Jahren - auch die Urchristen von heute vegetarisch. Darüber hinaus wurden sie inzwischen zu Tierschützern von internationalem Ruf. Das Herzstück ihrer Aktivitäten zugunsten der Tiere entfaltet sich in der Umgebung von Würzburg: Landwirte taten sich zusammen, um ökologischen Landbau in der Form eines wirklich friedfertigen Landbaus zu betreiben – ohne Nutztierhaltung, ohne Schlachtung. Im Gegenteil: Soweit es ihnen möglich ist, nehmen sie Rinder und andere Tiere bei sich auf, um sie vor der Folter in den Massentierställen und in den Schlachthäusern einer barbarischen Fleischproduktion zu bewahren. In Zusammenarbeit mit einer Umweltstiftung wurden rings um den Hof dieser Landwirte umfangreiche landschaftskulturelle Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt, Feuchtbiotope angelegt, Bauminseln und kilometerlange Baumhecken gepflanzt. In dieser reich gegliederten Landschaft sind Freiräume und Rückzugsgebiete für Wildtiere entstanden. Diese Tiere sollen dort in einer friedlichen Einheit zwischen Mensch, Natur und Tieren leben dürfen.

Es war der erste Prozess dieser Art in Deutschland, und man durfte gespannt sein, wie das Bayerische Verwaltungsgericht in Würzburg darauf reagieren würde. Unabhängige Richter hatten am 7. Dezember 2006 der Frage nachzugehen, ob dem ethischen Anliegen der Kläger Rechnung zu tragen ist, die Besitzer eines Eigenjagdreviers sind und aus Gewissensgründen das Ruhen der Jagd auf ihrem Grund und Boden fordern.
Die Kläger betreten mit ihrem Anwalt den Gerichtssaal. Die Zuhörerbänke sind bis auf den letzten Platz besetzt. Die Fernsehkameras laufen, die Journalisten machen sich erste Notizen. Die Richterbank ist noch leer. Brodelnde Spannung. Der Anwalt zieht seine Robe an. Die TV-Journalisten beenden ihre Filmaufnahmen und das Gericht erscheint. Die Sitzung wird eröffnet.
Niemand weiß, dass der Anwalt der Kläger zuvor eine ebenso geheime wie sensationelle Information erhalten hatte: Der Vorsitzende Richter Schaefer ist Jäger.

Skandal: Der Vorsitzende Richter ist Jäger!

Das führt dazu, dass nicht der Vorsitzende, sondern der Anwalt die Verhandlung eröffnet. Er bittet darum, ihm vorweg eine Frage zu gestatten: »Ist einer der Richter Jäger?« Am Richtertisch macht sich Unwillen breit. Was den Anwalt dies wohl angehe, meint der Vorsitzende. Die Antwort kommt prompt: »Sehr viel, Herr Vorsitzender: Der zentrale Punkt dieses Rechtsstreits besteht in der ethischen Bewertung der Jagd. Wenn einer von Ihnen Jäger ist, hat er sich bereits gegen die Ethik der Kläger entschieden und kann deshalb hier nicht mehr als Richter amtieren. Wenn Sie mir die Antwort auf meine verständliche Frage verweigern, muss ich Sie ja schon allein deshalb wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen.«

Der Mann am Richtertisch wird unsicher. Der Anwalt bittet um die Protokollierung seiner Frage. Der Richter weicht ihm aus und diktiert ins Protokoll: »Der Rechtsanwalt der Kläger fragt, ob das Gericht unbefangen sei.« – »Nein«, fährt ihm der Advokat dazwischen: »Ich habe gefragt, ob Sie Jäger sind!« Jetzt erregt sich einer der Beisitzer: »Wir machen hier kein Wortprotokoll, Herr Rechtsanwalt.« – »Doch Herr Richter, was ins Protokoll kommt, bestimme in diesem Fall ich, da ich einen formellen Ablehnungsantrag gestellt habe, der wörtlich aufgenommen werden muss, also bitte schreiben Sie!«

Der Vorsitzende fügt sich und übernimmt den Wortlaut des Anwalts. Die Luft im Gerichtssaal ist bleihaltig wie bei einer Treibjagd. Diesmal ist der Jäger in der Richterrobe der Getriebene. Das Gericht verlässt den Saal, um sich zu beraten. Nach kurzer Zeit erscheint es wieder und verkündet seinen Beschluss: Der Antrag, den Vorsitzenden für befangen zu erklären, wird als »rechtsmissbräuchlich« abgelehnt. Ein unwilliges Raunen erfasst die Zuschauerreihen. Eine verständliche und berechtigte Frage soll Rechtsmissbrauch sein?

Hier entlarvte sich ein Gericht. Aber der Vorsitzende weiß noch nicht, was ihm weiter bevorsteht. Der Anwalt fasst jetzt nach und sagt ihm nun auf den Kopf zu: »Ich weiß, dass Sie
Jäger sind und lehne Sie nunmehr deshalb wegen Besorgnis der Befangenheit ab.« Die Szene wird zum Tribunal - über einen Jäger in der Richterrobe. Das Gericht verlässt hektisch den Saal und kehrt nach fünf Minuten zurück, um einen neuen Beschluss zu verkünden: Auch dieser Antrag wird als »rechtsmissbräuchlich« abgelehnt. Nur mit Hilfe des Etiketts »Rechtsmissbrauch« war es möglich, einer inhaltlichen Entscheidung über die beiden Befangenheitsanträge auszuweichen.

Anwalt und Kläger verlassen den Gerichtssaal

Das war zuviel – auch für einen Anwalt, der schon vieles bei Gericht erlebt hatte. Er bat um Sitzungsunterbrechung, um sich mit seinen Mandanten zu beraten. Es hatte keinen Sinn mehr, vor diesem Gericht weiterzuverhandeln. Jetzt war klar, warum das Gericht den Klägern von vornherein vorgeschlagen hatte, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Man wollte den Fall so schnell wie möglich vom Tisch haben, doch die Kläger wollten ein ernsthaftes Verfahren, auf das sie sich sorgfältig vorbereitet hatten, eine mündliche Verhandlung wie sie die Prozessordnung vorschreibt, in der die Rechtsfragen offen und gründlich besprochen werden, um anschließend von einem ehrlichen Gericht beraten und entschieden zu werden. Doch damit war hier nicht mehr zu rechnen.

Die Richter warteten auf die Entscheidung der Kläger. Diese betreten erneut den Saal. Die Sitzung wird fortgesetzt. Der Anwalt erklärt: »Nach dem, was wir hier bisher erlebt haben, handelt es sich nicht mehr um eine ernsthafte Veranstaltung. Meine Mandanten und ich werden sich daran nicht weiter beteiligen.« Sprach’s, packte seine Akten ein und verließ mit den Klägern den Ort, an dem der Rechtsstaat auf der Strecke blieb.

Die Richter konnten sich nun mit der Jagdbehörde ungeniert unterhalten und nach zwei Stunden das tun, was sie ohnehin vorhatten: die Klage abweisen.

Qualvoll verendetes Wildschwein vor dem Gerichtsgebäude

Während die Alibiveranstaltung im Gerichtssaal ihren Fortgang nahm, war vor dem Gerichtsgebäude ein totes Wildschwein zu besichtigen. Es war tags zuvor durch einen Bauchschuss verwundet worden und stundenlang mit Todesqualen herumgeirrt, bis es auf dem Grundstück der Kläger zur Ruhe kam und starb. Die Verletzung wurde dem Tier ausgerechnet in einem Revier zugefügt, das vom Leiter der Würzburger Jagdbehörde, Oswald Rumpel, betreut wird.

Der qualvolle Tod dieses Wildschweins demonstrierte einmal mehr die Grausamkeit der Jagd. Nur ein Drittel der Tiere stirbt sofort, während der Rest angeschossen und verstümmelt flüchtet und qualvoll stirbt. Dennoch machen die Jäger in ihren Fachzeitschriften kein Hehl daraus, dass sie einer wahrhaft lustvollen Leidenschaft nachgehen, wenn sie die Waffe auf die Tiere anlegen und abdrücken. Die so genannten Hegeziele erweisen sich als oberflächliche und längst überholte Verbrämung. Nicht selten geht es nur mehr um eine Art Selektivtötung besonders stattlicher Tiere zur Erlangung von Hirschgeweihen und ähnlichen Trophäen. Und oft geht es nur um die Abknallerei auf brutalen Treibjagden, bei denen die Tierpopulationen nicht reguliert werdem, sondern deren Sozialstruktur zerstört und explosionsartiges Anwachsen von Tierpopulationen sogar noch gefördert wird.

Ruhen der Jagd wird abgelehnt -
Es stellt sich heraus: Zwei von drei Richtern sind Jäger!

Kein Wunder, dass sich der Vorsitzende Richter nicht fragen lassen wollte, ob er der Jägergilde angehört. Doch inzwischen wurde bekannt, dass es nicht nur um ihn ging. Es saß noch ein zweiter Jäger auf der Richterbank. Bei den drei Berufsrichtern, die in diesem Grundsatzverfahren entscheiden sollten, war die Mehrheit der Jäger im Beratungszimmer der Richter gesichert. Mit Waidmannsheil und Waidmannsdank wurde man sich schnell einig, mit aufmüpfigen Jagdgegnern kurzen Prozess zu machen.

Man wählte den juristisch einfachsten Fluchtweg, um das Rechtsanliegen der Kläger nicht ernsthaft prüfen zu müssen: Man sprach ihnen von vornherein das Recht ab, sich überhaupt auf ihre ethisch-religiösen Einwände gegen die Jagd berufen zu können. Und warum? Weil nicht jeder der Kläger persönlich Eigentümer der Grundstücksflächen ist, sondern weil sie sich zu einer rechtsfähigen Gesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG zusammengeschlossen haben. Eine solche Gesellschaft könne sich nicht auf weltanschauliche und ethische Gesichtspunkte berufen. Ein reichlich fadenscheiniges Argument, denn die Kläger haben sich eben im Rahmen ihrer gemeinsam weltanschaulich-religiösen Zielsetzung zusammengetan, um ein landwirtschaftliches Anwesen nach bestimmten ethischen Gesichtspunkten zu führen, zu denen vor allem die Ablehnung der Tötung von Tieren zählt.

Der Prozess wird weitergeführt – wenn nötig bis zum europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Zwei von drei Berufsrichtern waren Jäger und versuchten, das Anliegen der urchristlichen Jagdgegner mit einem Blattschuss zu erledigen. Der Schuss hinterließ einen Knall, der den Richtern vermutlich noch länger in den Ohren klingen wird. Die Öffentlichkeit wurde hellhörig. Im Inland und auch im Ausland. Der Prozess wird weitergeführt, wenn nötig bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der bereits im Jahr 1999 französischen Grundstückseigentümern bescheinigte, dass man aus Gewissensgründen gegen die Jagd sein kann. Es wird sich auch in Deutschland herumsprechen, wo höchste Gerichte zum wiederholten Male einem muslimischen Metzger bescheinigten, dass er unter Berufung auf seine Gewissensfreiheit Tiere schächten dürfe. Wenn das Grundgesetz einen Metzger schützt, der aus Glaubensgründen Tiere auf besonders grausame Weise töten will, dann schützt es erst recht einen Landwirt, der Tiere überhaupt nicht töten will.

Artikel aus: Magazin »Freiheit für Tiere« 2/2007

Lesen Sie den Antrag auf Ruhen der Jagd

Lesen Sie auch: »Hier wird nicht geschossen!«


Schließen Sie sich den online-Protesten an!

Zum online-Protest

Protestschreiben

Protestschreiben von »Arbeitskreis für humanen Tierschutz und gegen Tierversuche e.V.« an das Bayerische Verwaltungsgericht

Protestschreiben vom »Arbeitskreis für humanen Tierschutz und gegen Tierversuche e.V.« an den Bundespräsidenten

Bundesverwaltungsgericht 23.6.2010

Kein zehnjähriges Ruhen der Jagd aus Gewissensgründen
Richter: Besitzer von Jagdgrundstücken sind zum Waidwerk verpflichtet

Nürnberg (D-AH) - Eigentum verpflichtet, auch zum Töten: nämlich von Tieren, wenn es sich bei dem Besitz um ein ausgewiesenes Eigenjagdrevier handelt. Wer über ein solches Grundstück verfügt, ist laut deutschem Recht verpflichtet, für regelmäßige Jagden darauf zu sorgen. Vor dieser Pflicht kann sich ein Jagd-Unwilliger nicht einfach unter Berufung auf weltanschaulich-religiöse Gründe oder sein Gewissen freistellen lassen. Darauf hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht bestanden (Az. 3 B 89.09).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte eine GmbH & Co. KG, deren Grundstücke ein Eigenjagdrevier bilden, bei den Behörden ein zehnjähriges Ruhen der Jagd auf ihren Besitztümern beantragt. Die Gesellschafter und Mitarbeiter der GmbH hielten es für mit ihrem Gewissen nicht vereinbar, Tiere zu töten oder zumindest an der Tötung durch Dritte mitzuwirken - nur weil sie Besitzer eines Jagdreviers seien. In diesem Zwang wider ihr Gewissen sahen sie sich in der freien Wahrnehmung ihrer unveräußerlichen Menschrechte beschränkt.

Dieser Argumentation wollten die Leipziger Richter nicht folgen. Zwar seien Eigentümer von Eigenjagdrevieren zur Ausübung der Jagd bzw. zur Übertragung des Jagdausübungsrechts etwa an Pächter ihrer Flächen verpflichtet. "Doch sie müssen die geforderte Jagd ja nicht höchstpersönlich ausführen. Und eine Mitwirkung am nicht gewollten Töten von Tieren entsteht ja nicht schon dadurch, dass die Jagd auf ihrem Grund und Boden vom Gesetzgeber forciert wird", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold.

Quelle: www.anwaltshotline.de, 03.09.2010

Verfassungsbeschwerde

Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.6.2010 wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Schön zusammengefasst ist die Sachlage gleich zu Beginn:

"Worum geht es?
Der Inhaber eines Jagdreviers will aus Gewissensgründen die Jagd ruhen lassen.
Die Gerichte halten ihm entgegen: Das darfst du nicht, denn andere Grundstückseigentümer könnten auf dieselbe Idee kommen und damit eine grundstücksübergreifende Jagd unmöglich machen. Jagdruhe komme nur „bei völliger Vernichtung eines Wildbestandes in Betracht“, also, wenn es überhaupt kein Wild mehr gibt.
Ist das nur absurd oder ist es auch ein Verstoß gegen Art.4 des Grundgesetzes? Wird eine Gewissensentscheidung obsolet, weil die Gefahr besteht, dass sie überhand nimmt?
Und wenn solche Friedfertigkeit tatsächlich ansteckend wäre und niemand mehr Tiere töten wollte? Soll der Staat dann über die Gewissensentscheidung sämtlicher Bürger hinweggehen, nur um die Jagd aufrechtzuerhalten?"


Lesen Sie die Verfassungsbeschwerde im Original:
http://www.kanzlei-sailer.de/vb-terra-nova-ua-freistaat-bayern-ruhen-der-jagd-120810.pdf

Übersicht über aktuelle Fälle:

Gehe zu: An den Bundespräsidenten Antrag auf Ruhen der Jagd