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Zwangsbejagung ade

Keine Jagd auf meinem Grundstück!

[Abbildung] "Zwangsbejagung ade" ist ein Zusammenschluss von Grundeigentümern, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, die menschenrechtswidrige Zwangsmitgliedschaft in den Jagdgenossenschaften zu beenden.
Der Arbeitskreis humaner Tierschutz e.V. und die Initiative zur Abschaffung der Jagd unterstützen das gerichtliche Verfahren mehrerer unfreiwilliger Jagdgenossen bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Dürfen Jäger auf Privatgrundstücken jagen?

[Abbildung] Dürfen Jäger auf Privatgrundstücken in Deutschland gegen den Willen der Eigentümer jagen?
Der Fall »Herrmann gegen Bundesrepublik Deutschland« (Application no. 9300/07) wurde am Mittwoch, den 30.11.2011 vor der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verhandelt.
Mit einem Urteil wird frühestens Mitte 2012 gerechnet.

Sehen Sie die Verhandlung "Herrmann gegen die Bundesrepublik Deutschland" am 30.11.2011 vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte über Webcam


Rechtsanwalt Günter Herrmann aus Stutensee in Baden-Württemberg ist Eigentümer zweier Waldgrundstücke in Rheinland-Pfalz. Dadurch ist er automatisch Mitglied in einer Jagdgenossenschaft - gegen seinen Willen und ohne Möglichkeit, aus der Jagdgenossenschaft auszutreten. Hiergegen hat er vor den deutschen Verwaltungsgerichten und vor dem Bundesverfassungsgericht erfolglos geklagt, so dass er im Jahr 2007 den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anrief. Denn der Tier- und Naturfreund kann es nicht mit seinem Gewissen vereinbaren, dass Jäger sein Grundstück gegen seinen Willen betreten, um dort Tiere zu töten.

Die Kleine Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hatte am 20.01.2011 völlig überraschend geurteilt, dass die Menschenrechte deutscher Grundstückseigentümer weniger wert sind als die Rechte von Grundstückseigentümern in Luxemburg und Frankreich, und wies die Beschwerde aus Deutschland ab.

Widersprüchliche Rechtsprechung zu Frankreich und Luxemburg

Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stellte nämlich im Jahr 1999 im Falle französischer Kläger mit 16:1 Richterstimmen fest, dass es gegen die Menschenrechte verstößt, wenn Grundstückseigentümer dazu verpflichtet werden, einer Jagdgenossenschaft zwangsweise beizutreten und die Jagd auf ihren Grundstücken zu dulden, obwohl die Jagd ihrer eigenen Überzeugung widerspricht. In unserem Nachbarland Frankreich ist es daher möglich, dass Grundstückseigentümer an der Grundstücksgrenze Schilder aufstellen: »Privateigentum – Jagen verboten«.

Im Jahr 2007 entschied die Kleine Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Falle einer luxemburgischen Klägerin einstimmig mit 7:0 Richterstimmen erneut, dass es Eigentümern kleinerer Grundstücke in einer demokratischen Gesellschaft nicht zugemutet werden kann, die Hobbyjagd auf ihren Grundstücken gegen ihren Willen auszuüben.

Menschenrechte müssen auch in Deutschland Beachtung finden!

Das gleiche sollte aus Gründen der Gleichbehandlung auch für deutsche Grundstücksbesitzer gelten. Der Beschwerdeführer beantragte daher, dass sich die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (bestehend aus 17 Richter/innen) mit seinem Fall beschäftigt. Dieser Antrag wurde angenommen und am 30.11.2011 verhandelt.

Grundstückseigentümer, Tierschutzorganisationen, Naturliebhaber und Tierfreunde hoffen, dass der Gerichtshof die Menschenrechtskonvention in Deutschland genauso auslegt, wie er es zuvor in Luxemburg und Frankreich getan hatte. Etliche Juristen haben bestätigt, dass es keine seriösen Gründe gibt, warum ausgerechnet in Deutschland von der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs abgewichen werden soll.

Wissenschaftler bestätigen die Praktikabilität der Gewissensentscheidung

Immer mehr renommierte Wissenschaftler weisen darauf hin, dass die Jagd nicht erforderlich ist – sondern sogar das Gleichgewicht in der Natur zerstört. Der anerkannte Ökologie- und Evolutionsbiologe Prof. Dr. Josef Reichholf von der Zoologischen Staatssammlung München, der auch an beiden Münchner Universitäten lehrte, kam bei seinen langjährigen Forschungen zu dem Ergebnis, dass die Jagd völlig kontraproduktiv sei und letztendlich die Populationsrate der Wildtiere nur erhöhe. In einer bekannten deutschen Tageszeitung äußerte sich Prof. Reichholf wie folgt: »Die richtige Wilddichte könnte sich ganz von selbst einstellen, wenn die Tiere, wie z.B. das Reh, nicht durch Bejagung und Wildfütterung in den Wald hineingedrängt würden.« (Süddeutsche Zeitung, 28.01.2009)

Auch Langzeitstudie bestätigt Gewissensentscheidung: Jagdruhe führt zu Gleichgewicht in der Natur und verringert hohe Wildtierpopulation

Nach einer im renommierten „Journal of Animal Ecology“ veröffentlichten Langzeitstudie, die auf zahlreiche weitere universitäre Arbeiten und Untersuchungen Bezug nimmt, ist es wissenschaftlich erwiesen, dass der hohe Jagddruck hauptverantwortlich ist für die hohe Wildschweinpopulation. Je mehr Jagd auf Wildschweine gemacht wird, um so stärker vermehren sie sich (Journal of Animal Ecology 2009, 78, 1278-1290). Die französische Langzeitstudie kommt zu dem Ergebnis, dass eine starke Bejagung zu einer deutlich höheren Fortpflanzung führt und die Fruchtbarkeit bei Wildschweinen stimuliert. Die Wissenschaftler um Sabrina Servanty verglichen in einem Zeitraum von 22 Jahren die Vermehrung von Wildschweinen in einem Waldgebiet im französischen Departement Haute Marne, in dem sehr intensiv gejagt wird, mit einem wenig bejagten Gebiet in den Pyrenäen. Wenn hoher Jagddruck herrscht, ist die Fruchtbarkeit bei Wildschweinen wesentlich höher als in Gebieten, in denen kaum gejagt wird. Weiterhin tritt bei intensiver Bejagung die Geschlechtsreife deutlich früher – vor Ende des ersten Lebensjahres – ein, so dass bereits Frischlingsbachen trächtig werden. In Gebieten, in denen nicht gejagt wird oder nur wenig Jäger unterwegs sind, ist die Vermehrung der Wildschweine deutlich geringer, die Geschlechtsreife bei den Bachen tritt später und erst bei einem höheren Durchschnittsgewicht ein (Journal of Animal Ecology, a.a.O.).

Die Jagd ist somit für einen gesunden Naturhaushalt keinesfalls erforderlich. Im Gegenteil: Nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen schädigt die Jagd die Natur.

Gewissensentscheidung verdient in einer demokratischen Gesellschaft Respekt

»Es muss daher in einer demokratischen Gesellschaft Verständnis dafür aufgebracht werden, wenn Grundstückseigentümer es nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können, dass auf ihrem eigenen Grund und Boden die Jagd ausgeübt wird«, sagt Dominik Storr, einer der beiden Rechtsanwälte, die den Beschwerdeführer vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vertreten. »Wir wünschen uns, dass die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht ihre bisherige Rechtsprechung fortsetzt und der Beschwerde aus Deutschland stattgibt.«

Lesen Sie: Antrag auf Vorlage des Rechtsstreites gegen die Bundesrepublik Deutschland an die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs

Abbildung: Privatgrundstück - Jagd verboten! - Schild auf einem Grundstück in Frankreich

In unserem Nachbarland Frankreich ist möglich, dass Grundstückseigentümer an der Grundstücksgrenze Schilder aufstellen: „Privateigentum – Jagen verboten“. Denn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte 1999 stellte im Falle französischer Kläger fest, dass es gegen die Menschenrechte verstößt, wenn Grundstückseigentümer dazu verpflichtet werden, einer Jagdgenossenschaft zwangsweise beizutreten und die Jagd auf ihren Grundstücken zu dulden, obwohl die Jagd ihrer eigenen Überzeugung widerspricht. Das gleiche sollten aus Gründen der Gleichbehandlung auch für deutsche Grundstücksbesitzer möglich sein.

Die Jagd auf dem Prüfstand

[Abbildung] des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

von Dr. Christian Sailer

Es ist ein imposantes Bild, wenn die Große Kammer des Gerichtshofs zur mündlichen Verhandlung in den Gerichtssaal einzieht - eine Armada von 17 Richtern, 3 Ersatzrichtern und dem stellvertretenden Kanzler. Am 30.11.2011 ging es in einer eineinhalbstündigen Verhandlung um die Grundsatzfrage, ob sich ein deutscher Grundstückseigentümer dagegen wehren kann, dass er von Gesetzes wegen Zwangsmitglied einer Jagdgenossenschaft wird und dadurch die Jagd auch gegen seinen Willen auf seinem Grundstück dulden muss. Die deutschen Gerichte hatten dies bejaht, die Kleine Kammer des Gerichtshofs war ihnen gefolgt: Der Eigentumsschutz der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art.1 d.1.Zusatzprot.) hindere den Gesetzgeber nicht, Eigentum zu beschränken. Und auch die Gewissensfreiheit eines Jagdgegners dürfe eingeschränkt werden, da anders das jagdrechtliche Reviersystem nicht aufrechterhalten werden könne.
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Hintergrund: Ein langer Weg durch die Instanzen

[Abbildung] Bereits im Frühjahr 2003 stellte Rechtsanwalt Günter Herrmann einen Antrag auf Austritt aus der Jagdgenossenschaft. Der Grundstückseigentümer wollte nicht länger dulden, dass sein Grund und Boden gegen seinen Willen bejagt wird. Die zuständige Kreisverwaltung Trier-Saarburg lehnte den Antrag auf Austritt aus der Jagdgenossenschaft am 2.6.2003 ab. Diese ablehnende Entscheidung wurde von dem Verwaltungsgericht Trier mit Urteil vom 14.01.2004 bestätigt.

Der unfreiwillige Jagdgenosse legte Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ein und verlor am 13.07.2004 auch dort. Diese ablehnende Entscheidung bestätigte das Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2005. Das Bundesverfassungsgericht nahm die daraufhin eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an und begründete dies im Wesentlichen so wie die Gerichte zuvor.

Daraufhin legte der Grundstückseigentümer im April 2007 Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg ein.
In seiner Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte rügte er die Verletzung der in der Menschenrechtskonvention garantierten Artikel 9 (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit), Artikel 11 (Vereinigungsfreiheit), Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) und des Artikel 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 (Schutz des Eigentums).
Im Frühjahr 2010 nahm der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Beschwerde des unfreiwilligen Jagdgenossen aus Deutschland an.

Doch entgegen der bisherigen Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Falle von Klägern aus Frankreich (Urteil EGMR 1999) und Klägern aus Luxemburg (Urteil EGMR 2007) kam die Kleine Kammer am 20.01.2011 im Falle des deutschen Klägers zu der überraschenden Entscheidung, dass die Menschenrechte von Grundeigentümern in Deutschland weniger wert sind als die Menschenrechte von Grundeigentümern in Luxemburg und Frankreich. Denn die Kleine Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wies die Beschwerde eines deutschen Grundstückseigentümers ab: Die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft verstoße nicht gegen die Menschenrechte. Dieses Urteil, das selbst viele Jäger und die großen Jagdmagazine überraschte, bedeutet: Jäger dürfen in Deutschland auch weiterhin auf Privatgrundstücken gegen den Willen der Eigentümer die Jagd ausüben. Das Magazin „Freiheit für Tiere“ berichtete darüber ausführlich in Ausgabe 2/2011.

Der Beschwerdeführer Rechtsanwalt Herrmann und Rechtsanwalt Storr haben daraufhin den Antrag auf Vorlage des Rechtsstreites gegen die Bundesrepublik Deutschland an die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgearbeitet. Der Antrag wurde von den beiden Juristen in englischer Sprache verfasst, weil sie sich so intensiver mit dem englischen Urteil auseinandersetzen konnten.

„Ich denke, aus dem Antrag geht deutlich hervor, dass es keine seriösen Gründe gibt, um zulasten des deutschen Beschwerdeführers von der gefestigten EGMR-Rechtsprechung abweichen zu können“, so Rechtsanwalt Dominik Storr.

Am 20. Juni 2011 hat der Vorprüfungsausschuss, in dem fünf Richter sitzen, die bisher mit dem Verfahren noch nichts zu tun hatte, den Antrag auf Vorlage an die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte angenommen. Die Beschwerde wird somit den 17 Richtern der Großen Kammer zur Entscheidung vorgelegt. download der Beschwerde [119 KB]

Der Fall "Herrmann gegen die Bundesrepublik Deutschland" wird am 30.11.2011 um 09.15 Uhr in einer mündlichen Verhandlung vor der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entschieden. Für die Verhandlung wurden zwei Stunden angesetzt.

Wir hoffen nun auf eine gerechte Entscheidung im Sinne aller Grundstückseigentümer, die nicht wollen, dass auf ihren Grundstücken gejagt wird - und vor allem im Sinne unserer wild lebenden Tiere, die dann zumindest auf einigen Grundstücken endlich in Frieden leben dürften.




Artikel in Magazin "Freiheit für Tiere" 2/2011

[Abbildung] Artikel aus dem Magazin "Freiheit für Tiere" 2/2011 [264 KB]
www.freiheit-fuer-tiere.de

Verfassungsbeschwerde Eigenjagdbesitzer

[Abbildung] Darf der Staat über Gewissensentscheidungen von Bürgern, die sich auf das Grundgesetz berufen, hinweggehen, nur um die Jagd aufrechtzuerhalten?
Verfassungsbeschwerde: »Keine Jagd auf meinem Grundstück!«
Die Besitzer eines Eigenjagdreviers wollen die Jagd auf ihrem Grund und Boden ruhen lassen. Sie halten es mit ihrem Gewissen für nicht vereinbar, Tiere zu töten oder die Tötung durch Jäger in Auftrag zu geben. Nachdem der Antrag auf Ruhen der Jagd im Jahr 2006 von der zuständigen Behörde abgelehnt wurde, klagten die Grundstücksbesitzer durch alle Instanzen. Im August 2010 legten sie Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Lesen Sie den Artikel aus dem Magazin "Freiheit für Tiere" 1/2011

"Zerschlagung" der Eigenjagdreviere

[Abbildung] Eine rechtliche Prüfung durch Rechtsanwalt Dominik Storr ergab, dass auf Flächen, die von Eigenjagdrevieren kraft Landesgesetzes geschluckt werden (der Großgrundbesitzer frisst den Kleingrundbesitzer), nicht gejagt werden darf. In diesen sogenannten Enklaven ruht die Jagd, weil sie keinen Jagdbezirken nach Maßgabe der §§ 4 ff. Bundesjagdgesetz angehören. Die untere Jagdbehörde wollte von all dem natürlich nichts wissen. Nun wurde im Auftrag einer Stiftung für Naturschutz Klage erhoben. Lesen Sie die Klage (pdf-download) [119 KB]


Leiden einer Jagdgenossin wider Willen

Der Artikel „Leiden einer Jagdgenossin wider Willen“ aus „DER WESTEN“ vom 5.9.2010 berichtet von der Klage einer Grundstückseigentümerin, die zwangsweise und gegen ihren Willen Mitglied in einer Jagdgenossenschaft ist und das Schießen und Tiere töten auf ihrem Grund und Boden nicht dulden will.
Lesen Sie den Artikel
Hintergrund


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof:

Berufungsverfahren ausgesetzt

Dürfen Jäger auf Privatgrundstücken gegen den Willen der Eigentümer jagen? Zwei unterfränkische Grundstückseigentümer wehrten sich dagegen vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg. Beide Klagen waren am 14. November 2008 abgewiesen worden. Der Skandal: Mindestens drei der fünf Richter waren Hobbyjäger. Ein Urteil "im Namen der Jäger" also?
Doch die Kläger ließen sich davon nicht einschüchtern und gingen in die
nächste Instanz. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nahm den Anspruch von den ethischen Jagdgegnern ernst und prüfte gewissenhaft. Und er kam im Oktober 2009 zu dem Ergebnis: Die Verfahren werden ausgesetzt, bis das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorliegt. Hier klagt ein deutscher Grundstückseigentümer gegen die Jagd auf seinem Grund und Boden, die er nicht mit seinem Gewissen vereinbaren kann. “Die Aussetzung des Verfahrens ist für uns als großer Erfolg zu werten”, sagt einer der Kläger, Roland Dunkel vom Arbeitskreis für humanen Tierschutz und gegen Tierversuche e.V.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt nämlich in seinem Beschluss u.a. aus: "Gründe, die zu einer Entscheidung des Rechtstreites führen könnten, die nicht dem Ergebnis im Beschwerdeverfahren Az. 3900/07 entspricht, sind nicht ersichtlich."
Mit anderen Worten heißt das: Entscheidet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg demnächst zugunsten des unfreiwilligen Jagdgenossen, wie bereits in Frankreich und Luxemburg geschehen, dann werden die Kläger die Berufungsverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gewinnen und den Jägern auf ihren Grundstücken künftig den Zutritt untersagen können.

Europäischer Gerichtshof entschied bereits im Fall von Frankreich und Luxemburg gegen die Zwangsbejagung von Grundstücken
Mit einer positiven Entscheidung in Straßburg darf stark gerechnet werden. Der Europäische Gerichtshof entschied bereits rechtsverbindlich für Frankreich und Luxemburg, dass Privatgrundstücke nicht gegen den Willen der Grundstückseigentümer bejagt werden dürfen.

Aussetzung der Verfahren ist ein großer Erfolg
„Die Aussetzung der Verfahren ist ein wichtiger Etappensieg“, sagt der Rechtsanwalt der Kläger, Dominik Storr aus Neustadt am Main. „Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist das erste Gericht in Deutschland, das den Anspruch von ethischen Jagdgegnern auf Befreiung vom Jagdzwang ernst genommen und gewissenhaft geprüft hat“, so der Rechtsanwalt.

Verfahren sind für Bayern richtungsweisend
Sollte das Beschwerdeverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gewonnen werden, so gewännen die Kläger auch vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, so dass für das gesamte Gebiet des Freistaates Bayern verbindlich feststehen würde, dass die ausnahmslose Zwangsmitgliedschaft in den Jagdgenossenschaften gegen die Menschenrechte verstößt. Die Anwesenheit von Jägern auf dem eigenen Grundstück müsste dann nicht mehr aus gesetzlichen Gründen hingenommen werden.

Jägerlobby macht auch vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht Halt
Bezeichnend war, dass die Jägerlobby auch vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht Halt gemacht hat. Da wurden vom Deutschen Jagdschutzverband (DJV) Schreiben persönlich an die Richter adressiert; jagende Juristen überhäuften das Gericht mit selbst verfasster Literatur. Sogar das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz meldete sich zu Wort. Allesamt keine Prozessbeteiligten, die versuchten, das Gericht durch die Hintertür zu beeinflussen. Die Richter hielten jedoch dem Druck der Lodenmäntel Stand und fällten mit der Aussetzung des Verfahrens eine Entscheidung, die uns gespannt nach Straßburg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte blicken lässt.

Hintergrund:
Lesen Sie den Bericht vom Prozess gegen Zwangsbejagung am 13.11.2008 in Würzburg
Lesen Sie hierzu das Presseecho
Lesen Sie Auszüge aus der Urteilbegründung
Lesen Sie die Berufungssschrift vom 9.2.2009


Kritik an der Jagd im SWR-Fernsehen

[Abbildung] SWR "Odysso - Wissen entdecken" vom 8.4.2010:
Natur im Fadenkreuz


Waidmanns Unheil
300.000 Hobbyjäger gibt es in Deutschland. Die kontrollieren den Wildbestand in unseren Wäldern und auf unseren Feldern. Aber: auch ein paar Tausend gut ausgebildete Berufsjäger gibt es in Deutschland. Die arbeiten zum Beispiel als Angestellte für einen begüterten Jagdherren. Und müssen ihm das Revier so herrichten, wie es dem Jagdherren gefällt. Auf der Odysso-Homepage weiterlesen und den Beitrag anschauen
[Abbildung] Kritik an der Jagd
Rund fünf Millionen Wildtiere werden jedes Jahr durch Jäger erlegt. Neben Wildschweinen oder Rehen werden beispielsweise auch Enten, Wildgänse oder Kormorane geschossen. Die Jäger argumentieren, sie müssten die Tierbestände regulieren und den Wald schützen. Neue wissenschaftliche Studien zeigen aber eindeutig: Jagd löst keine ökologischen Probleme sondern schafft sie erst...
Auf der Odysso-Homepage weiterlesen und den Beitrag anschauen
[Abbildung] Jagdgenossenschaft
Wer einem Verein oder einer Genossenschaft beitritt, tut das freiwillig. Meistens jedenfalls. Denn wer in Deutschland ein Grundstück von unter 75 Hektar in einem Jagdbezirk besitzt, wird automatisch Mitglieder einer Jagdgenossenschaft – ob er will oder nicht. Viele wissen gar nicht, dass sie Mitglied sind, denn darüber wird man nur auf Anfrage informiert. Und bislang gibt es auch keine Möglichkeit, aus einer solchen Jagdgenossenschaft auszutreten oder die Jagd auf der eigenen Wiese zu verbieten.
Auf der Odysso-Homepage weiterlesen
[Abbildung] Broschüre zur Sendung Odysso vom 8.4.2010: Natur im Fadenkreuz
http://www.swr.de/odysso/-/id=6221562/property=download/nid=1046894/ujct3e/Odysso_100408.pdf



Zwangsbejagung ade!

Wenn auch Sie Eigentümer eines bejagten Grundstücks sind und sich der Zwangsbejagung widersetzen oder wenn Sie die Bemühungen der Bürgerinitiative »Zwangsbejagung ade« finanziell unterstützen möchten, so nehmen Sie bitte Kontakt auf:


Arbeitskreis humaner Tierschutz e.V.
Renoisstr. 8
53129 Bonn
e-mail: ak-tierschutz@online.de




Austritt jetzt!

Wird auch Ihr Grundstück gegen Ihren Willen bejagt?
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Musterantrag auf Befreiung vom Zwang der Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft

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Solidaritätserklärung

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Musterantrag auf Befreiung vom Zwang der Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft

Helft alle mit!

Durch Hobbyjäger haben Tiere unsägliche Qualen zu erleiden.
Zumindest auf dem Grund und Boden von Tierfreunden kann/soll/muss dies ein Ende haben!

Zwangsbejagung ade
vertritt die Rechte von Grundstückseigentümern in der Öffentlichkeit und führt Musterprozesse.
Dazu ist der gemeinnützige Arbeitskreis für humanen Tierschutz e.V. auf Spenden angewiesen. Nur mit einem ausreichenden Spendenaufkommen können Musterprozesse durch alle Instanzen hindurch unterstützt werden.

Die Jäger zittern seit Monaten bei der Vorstellung, dass die Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften gerichtlich aufgehoben wird. Denn dann könnte jeder Grundstücksbesitzer sagen: "Auf meinem Grundstück wird nicht geschossen!" oder: „Mein Grundstück wird von keinem Jäger gegen meinen Willen betreten!“
Schließlich ist mit Blick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 10.7.2007 im Falle einer luxemburgischen Klägerin das Zwangssystem der gemeinschaftlichen Jagdreviere auch in Deutschland nicht mehr länger haltbar.

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