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Jagdgenosse gegen Jagdzwang
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Ludwig Weyhe besitzt zwei Grundstücke der Gemarkung Schielo im Landkreis Quedlinburg und ist damit kraft Gesetzes Mitglied in der örtlichen Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Schielo. Er hat die landwirtschaftliche Verpachtung der Flächen im Jahr 2005 eingestellt und lässt auf seinen Grundflächen eine Bewirtschaftung nicht mehr zu. Stattdessen nimmt er Renaturierungsmaßnahmen vor, indem er Benjeshecken und Gehölz pflanzt, um wilden Tieren ein Rückzugsgebiet zu geben. Teilweise ist auf den Flächen bereits ein aus Naturschutzsicht wertvolles, ursprüngliches Brachland entstanden. Bereits am 11.11.2002 beantragte Herr Weyhe bei der zuständigen unteren Jagdbehörde, die streitgegenständlichen Flächen für jagdrechtlich befriedet zu erklären und dort auch keine beschränkte Ausübung der Jagd zu gestatten. Mit Bescheid vom 21.1.2003 sowie Widerspruchsbescheid vom 3.6.2003 lehnten die Behörden den Antrag ab. Hiergegen erhob er am 2.7.2003 Klage. Diese wies das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Urteil vom 10.11.2005 als zulässig, aber unbegründet ab. Dabei berief sich das erstinstanzliche Gericht in seinem Urteil im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 14.4.2005 – 3 C 31.04). Die sich aufdrängende Frage, ob die landesjagdrechtlichen Regelungen über die Befriedigtenerklärung mit dem Bundesgesetz „Europäischen Menschenrechtskonvention“ vereinbar sind, sah das Verwaltungsgericht nicht. Am 2.5.2006 stellte Herr Weyhe den Antrag auf Zulassung der Berufung. Dieser Antrag wurde vom Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt durch Beschluss vom 13.2.2008 abgelehnt. Dabei berief sich das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen auf den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13.12.2006 (BVerfG, Beschluss vom 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05). Die sich aufdrängende Frage, ob die dort nicht streitgegenständliche landesjagdrechtliche Regelung über die Befriedigtenerklärung von Grundstücken mit dem Bundesgesetz „Europäischen Menschenrechtskonvention“ vereinbar sind, sah auch das Oberverwaltungsgericht nicht. Gegen den Nichtzulassungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts Sachen-Anhalt hat Herr Weyhe am 04.03.2008 Gehörsrüge nach § 152a VwGO eingelegt. Über diese Rüge wurde noch nicht entschieden. Um die Frist zu wahren, legte Herr Weyhe am 17.3.2008 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Rechtsanwalt Dominik Storr vertritt den Beschwerdeführer und ist guter Dinge: »Das Verfahren weist einen leicht veränderten Streitgegenstand auf, über den das Hohe Gericht bisher noch nicht entschieden hat. Im Blickpunkt stehen diesmal nicht die Regelungen des Bundesjagdgesetzes über Jagdgenossenschaften sondern die landesrechtlichen Regelungen über die jagdrechtliche Befriedigtenerklärung von Grundstücken. Die früheren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts entfalten somit keine Bindungswirkung, über den Streitgegenstand muss neu befunden werden. Angesichts der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte müsste das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass das gemeinschaftliche System der deutschen Jagdreviere nicht mehr länger haltbar ist.«
Lesen Sie die Verfassungsbeschwerde (pdf-download)
Lesen Sie den Erfahrungsbericht: Bericht eines tierfreundlichen Grundeigentümers
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Glück der Tüchtigen - Bundesverfassungsgericht muss sich erneut mit der Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft beschäftigen!
Am 13.12.2006 hatte das Bundesverfassungsgericht durch Nichtannahmebeschluss entschieden, dass es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass ein ethischer Jagdgegner dulden muss, dass bewaffnete Jäger sein Grundstück betreten und dort jagen (BVerfG, Beschluss vom 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05). Mit Erwerb eines Grundstückes wird der Eigentümer kraft Gesetzes Mitglied in einer Jagdgenossenschaft, die das gemeinschaftliche Jagdrevier an einen Jäger verpachtet. Ein Eigentümer kann somit die Jagd auf seinem Grundstück nicht verbieten. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts schien in Deutschland über dieses Thema Rechtsklarheit zu herrschen. Nun haben wir aber - inspiriert durch einen hervorragenden Aufsatz des Richters Herrn Dr. Maierhöfer (Maierhöfer, NVwZ 2007, Heft 10, S. 1155 f.) - das Bundesverfassungsgericht in einer brandaktuellen Verfassungsbeschwerde mit einem leicht veränderten Streitgegenstand konfrontiert, über den das Hohe Gericht in seinem Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2006 nicht entschieden hat. Der Nichtannahmebeschluss und die früheren Entscheidungen entfalten daher keine Bindungswirkung, über den Streitgegenstand muss neu befunden werden. Eine neue Entscheidung wird im Kontext der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dem Ergebnis führen, dass das gemeinschaftliche System der deutschen Jagdreviere nicht mehr länger haltbar ist.
Lesen Sie hier die Verfassungsbeschwerde, die diesen unliebsamen Sachverhalt schneller zurück an das jägerfreundliche Bundesverfassungsgericht bringt, als es diesem ganz gewiss lieb ist.
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Übersicht über aktuelle Fälle:
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Trier: Jagdgenosse gegen Jagdzwang Unfreiwilliger Jagdgenosse fordert die Ausgliederung aus der Jagdgenossenschaft, hilfsweise das Ruhen der Jagd auf einem Grundstück im Landkreis Trier-Saarburg/Rheinland-Pfalz. Nach dem Weg durch alle deutschen Instanzen legte er im Frühjahr 2007 als erster Jagdgenosse in Deutschland Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein.
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Bad Kissingen: Jagdgenosse gegen Jagdzwang Unfreiwilliger Jagdgenosse fordert die Ausgliederung aus der Jagdgenossenschaft, hilfsweise das Ruhen der Jagd auf drei Grundstücken im Landkreis Bad Kissingen / Bayern.
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Würzburg: Jagdgenossin gegen Jagdzwang Unfreiwillige Jagdgenossin fordert die Ausgliederung aus der Jagdgenossenschaft, hilfsweise das Ruhen der Jagd auf einem Grundstück im Landkreis Würzburg / Bayern.
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Greußenheim: Eigenjagdbesitzer gegen Jagdzwang Erster Gerichtsprozess dieser Art in Deutschland - Besitzer eines Eigenjagdreviers fordern das Ruhen der Jagd auf ihrem Grund und Boden. Doch was, wenn zwei von drei Berufsrichtern Jäger sind?
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Verfassungsbeschwerde Eigenjagdbesitzer
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Zerschlagung der Eigenjagdreviere
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Düren: Jagdgenosse gegen Jagdzwang Unfreiwilliger Jagdgenosse fordert die Ausgliederung aus der Jagdgenossenschaft, hilfsweise das Ruhen der Jagd auf 8 Grundstücken im Landkreis Düren / Nordrhein-Westfalen. Am 3.6.2008 wurde vor dem Verwaltungsgericht Aachen Klage für den unfreiwilligen Jagdgenossen eingereicht. Ziel ist es, den Kläger vom Zwang der Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft zu befreien, damit auf seinem Grundstück nicht mehr gejagt werden darf.
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Niederbayern: Klage gegen Zwangsbejagung Am 28.5.2009 wurde eine Klage gegen die Zwangsbejagung beim Verwaltungsgericht Regensburg eingereicht. Die Klägerin hat bereits sechs Katzen durch Jäger verloren - diese wurden zum Teil auf ihrem eigenen Grundstück (!) von Jägern erschossen.
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Sachsen-Anhalt: Jagdgenosse gegen Jagdzwang Unfreiwilliger Jagdgenosse fordert die Ausgliederung aus der Jagdgenossenschaft. Das Verfahren ging Anfang Juli 2003 vor das Verwaltungsgericht in Magdeburg. Dort ließ man die Sache trotz Untätigkeitsbeschwerde und Anstrengung eines Eilverfahrens erstmal weit über zwei Jahre liegen, bis es zur Verhandlung im November 2005 kam. Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung steht nun auch schon fast ein Jahr aus. Gegen den Nichtzulassungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts Sachen-Anhalt hat der Grundstückseigentümer am 04.03.2008 Gehörsrüge nach § 152a VwGO eingelegt. Über diese Rüge wurde noch nicht entschieden. Um die Frist zu wahren, legte Herr Weyhe am 17.3.2008 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Der Eigentümer ist bereit, mit der Sache bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu gehen.
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Stade: Jagdgenosse gegen Jagdzwang Unfreiwilliger Jagdgenosse fordert die Ausgliederung aus der Jagdgenossenschaft, hilfsweise das Ruhen der Jagd auf drei Grundstücken im Landkreis Stade / Niedersachsen.
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Achern/Baden Württemberg: Es herrscht Frieden Auf etwa 1,5 Hektar hat die Natur das Sagen!
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