Jagdgenosse gegen Jagdzwang

Dürfen Jäger auf Privatgrundstücken jagen?

Verhandlung vor dem Europäischen Gerichtshof:
Dürfen Jäger auf Privatgrundstücken in Deutschland gegen den Willen der Eigentümer jagen?

Der Fall "Herrmann gegen die Bundesrepublik Deutschland" (Application no. 9300/07) wurde am Mittwoch, den 30.11.2011 um 9.15 Uhr vor der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verhandelt.
 

Sehen Sie die Verhandlung "Herrmann gegen die Bundesrepublik Deutschland" am 30.11.2011 vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte über Webcam

Mit einem Urteil der großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wird erst in einigen Monaten gerechnet.


Rechtsanwalt Günter Herrmann aus Stutensee in Baden-Württemberg ist Eigentümer zweier Waldgrundstücke in Rheinland-Pfalz. Dadurch ist er automatisch Mitglied in einer Jagdgenossenschaft - gegen seinen Willen und ohne Möglichkeit, aus der Jagdgenossenschaft auszutreten. Hiergegen hat er vor den deutschen Verwaltungsgerichten und vor dem Bundesverfassungsgericht erfolglos geklagt, so dass er im Jahr 2007 den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anrief. Denn der Tier- und Naturfreund kann es nicht mit seinem Gewissen vereinbaren, dass Jäger sein Grundstück gegen seinen Willen betreten, um dort Tiere zu töten.

Kleine Kammer wies Beschwerde des Grundstückeigentümers ab

Die Kleine Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hatte am 20.01.2011 völlig überraschend geurteilt, dass die Menschenrechte deutscher Grundstückseigentümer weniger wert sind als die Rechte von Grundstückseigentümern in Luxemburg und Frankreich, und wies die Beschwerde aus Deutschland ab.

Widersprüchliche Rechtsprechung zu Frankreich und Luxemburg

Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stellte nämlich im Jahr 1999 im Falle französischer Kläger mit 16:1 Richterstimmen fest, dass es gegen die Menschenrechte verstößt, wenn Grundstückseigentümer dazu verpflichtet werden, einer Jagdgenossenschaft zwangsweise beizutreten und die Jagd auf ihren Grundstücken zu dulden, obwohl die Jagd ihrer eigenen Überzeugung widerspricht. In unserem Nachbarland Frankreich ist es daher möglich, dass Grundstückseigentümer an der Grundstücksgrenze Schilder aufstellen: „Privateigentum – Jagen verboten“.

Und diese klare Entscheidung war keine Eintagsfliege: Im Jahr 2007 entschied die Kleine Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Falle einer luxemburgischen Klägerin einstimmig mit 7:0 Richterstimmen erneut, dass es Eigentümern kleinerer Grundstücke in einer demokratischen Gesellschaft nicht zugemutet werden kann, die Hobbyjagd auf ihren Grundstücken gegen ihren Willen auszuüben.

Menschenrechte müssen auch in Deutschland Beachtung finden!

Das gleiche sollte aus Gründen der Gleichbehandlung auch für deutsche Grundstücksbesitzer gelten. Der Beschwerdeführer beantragte daher, dass sich die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (bestehend aus 17 Richter/innen) mit seinem Fall beschäftigt. Dieser Antrag wurde angenommen und am 30.11.2011 wird nun vor der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verhandelt.

Eine große Anzahl von Grundstückseigentümern, Tierschutzorganisationen, Naturliebhabern und Tierfreunden blicken am 30.11.2011 gespannt nach Straßburg – mit der Hoffnung, dass der Gerichtshof die Menschenrechtskonvention in Deutschland genauso auslegt, wie er es zuvor in Luxemburg und Frankreich getan hatte. Etliche Juristen haben bestätigt, dass es keine seriösen Gründe gibt, warum ausgerechnet in Deutschland von der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs abgewichen werden soll.

Wissenschaftler bestätigen die Praktikabilität der Gewissensentscheidung

Immer mehr renommierte Wissenschaftler weisen darauf hin, dass die Jagd nicht erforderlich ist – sondern sogar das Gleichgewicht in der Natur zerstört. Der anerkannte Ökologie- und Evolutionsbiologe Prof. Dr. Josef Reichholf von der Zoologischen Staatssammlung München, der auch an beiden Münchner Universitäten lehrte, kam bei seinen langjährigen Forschungen zu dem Ergebnis, dass die Jagd völlig kontraproduktiv sei und letztendlich die Populationsrate der Wildtiere nur erhöhe. In einer bekannten deutschen Tageszeitung äußerte sich Prof. Reichholf wie folgt: „Die richtige Wilddichte könnte sich ganz von selbst einstellen, wenn die Tiere, wie z.B. das Reh, nicht durch Bejagung und Wildfütterung in den Wald hineingedrängt würden.“ (Süddeutsche Zeitung, 28.01.2009)

Auch Langzeitstudie bestätigt Gewissensentscheidung: Jagdruhe führt zu Gleichgewicht in der Natur und verringert hohe Wildtierpopulation

Nach einer im renommierten „Journal of Animal Ecology“ veröffentlichten Langzeitstudie, die auf zahlreiche weitere universitäre Arbeiten und Untersuchungen Bezug nimmt, ist es wissenschaftlich erwiesen, dass der hohe Jagddruck hauptverantwortlich ist für die hohe Wildschweinpopulation. Je mehr Jagd auf Wildschweine gemacht wird, um so stärker vermehren sie sich (Journal of Animal Ecology 2009, 78, 1278-1290). Die französische Langzeitstudie kommt zu dem Ergebnis, dass eine starke Bejagung zu einer deutlich höheren Fortpflanzung führt und die Fruchtbarkeit bei Wildschweinen stimuliert. Die Wissenschaftler um Sabrina Servanty verglichen in einem Zeitraum von 22 Jahren die Vermehrung von Wildschweinen in einem Waldgebiet im französischen Departement Haute Marne, in dem sehr intensiv gejagt wird, mit einem wenig bejagten Gebiet in den Pyrenäen. Wenn hoher Jagddruck herrscht, ist die Fruchtbarkeit bei Wildschweinen wesentlich höher als in Gebieten, in denen kaum gejagt wird. Weiterhin tritt bei intensiver Bejagung die Geschlechtsreife deutlich früher – vor Ende des ersten Lebensjahres – ein, so dass bereits Frischlingsbachen trächtig werden. In Gebieten, in denen nicht gejagt wird oder nur wenig Jäger unterwegs sind, ist die Vermehrung der Wildschweine deutlich geringer, die Geschlechtsreife bei den Bachen tritt später und erst bei einem höheren Durchschnittsgewicht ein (Journal of Animal Ecology, a.a.O.).

Die Jagd ist somit für einen gesunden Naturhaushalt keinesfalls erforderlich. Im Gegenteil: Nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen schädigt die Jagd die Natur.

Gewissensentscheidung verdient in einer demokratischen Gesellschaft Respekt

„Es muss daher in einer demokratischen Gesellschaft Verständnis dafür aufgebracht werden, wenn Grundstückseigentümer es nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können, dass auf ihrem eigenen Grund und Boden die Jagd ausgeübt wird“, sagt Dominik Storr, einer der beiden Rechtsanwälte, die den Beschwerdeführer vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vertreten. „Wir wünschen uns, dass die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht ihre bisherige Rechtsprechung fortsetzt und der Beschwerde aus Deutschland stattgibt“, so der Anwalt weiter.

Mit einer Entscheidung wird an diesem Tag nicht gerechnet.



Die Jagd auf dem Prüfstand des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

von Dr. Christian Sailer

Es ist ein imposantes Bild, wenn die Große Kammer des Gerichtshofs zur mündlichen Verhandlung in den Gerichtssaal einzieht - eine Armada von 17
Richtern, 4 Ersatzrichtern und dem stellvertretenden Kanzler. Am 30.11.2011ging es in einer eineinhalbstündigen Verhandlung um die Grundsatzfrage, ob sich ein deutscher Grundstückseigentümer dagegen wehren kann, dass er von Gesetzes wegen Zwangsmitglied einer Jagdgenossenschaft wird und dadurch die Jagd auch gegen seinen Willen auf seinem Grundstück dulden muss. Die deutschen Gerichte hatten dies bejaht, die Kleine Kammer des Gerichtshofs folgte ihnen: Der Eigentumsschutz der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art.1 d.1.Zusatzprot.) hindere den Gesetzgeber nicht, Eigentum zu beschränken.
Und auch die Gewissensfreiheit eines Jagdgegners dürfe eingeschränkt werden, da anders das jagdrechtliche Reviersystem nicht aufrechterhalten
werden könne.
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Lesen Sie: Antrag auf Vorlage des Rechtsstreites gegen die Bundesrepublik Deutschland an die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs


Hintergrund: Ein langer Weg durch die Instanzen

Bereits im Frühjahr 2003 stellte Rechtsanwalt Günter Herrmann einen Antrag auf Austritt aus der Jagdgenossenschaft. Der Grundstückseigentümer wollte nicht länger dulden, dass sein Grund und Boden gegen seinen Willen bejagt wird. Die zuständige Kreisverwaltung Trier-Saarburg lehnte den Antrag auf Austritt aus der Jagdgenossenschaft am 2.6.2003 ab. Diese ablehnende Entscheidung wurde von dem Verwaltungsgericht Trier mit Urteil vom 14.01.2004 bestätigt.  

Der unfreiwillige Jagdgenosse legte Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ein und verlor am 13.07.2004 auch dort. Diese ablehnende Entscheidung bestätigte das Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2005. Das Bundesverfassungsgericht nahm die daraufhin eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an und begründete dies im Wesentlichen so wie die Gerichte zuvor.

Daraufhin legte der Grundstückseigentümer im April 2007 Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg ein.
In seiner Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte rügte er die Verletzung der in der Menschenrechtskonvention garantierten Artikel 9 (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit), Artikel 11 (Vereinigungsfreiheit), Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) und des Artikel 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 (Schutz des Eigentums).
Im Frühjahr 2010 nahm der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Beschwerde des unfreiwilligen Jagdgenossen aus Deutschland an.

Doch entgegen der bisherigen Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Falle von Klägern aus Frankreich (Urteil EGMR 1999) und Klägern aus Luxemburg (Urteil EGMR 2007) kam die Kleine Kammer am 20.01.2011 im Falle des deutschen Klägers zu der überraschenden Entscheidung, dass die Menschenrechte von Grundeigentümern in Deutschland weniger wert sind als die Menschenrechte von Grundeigentümern in Luxemburg und Frankreich. Denn die Kleine Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wies die Beschwerde eines deutschen Grundstückseigentümers ab: Die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft verstoße nicht gegen die Menschenrechte. Dieses Urteil, das selbst viele Jäger und die großen Jagdmagazine überraschte, bedeutet: Jäger dürfen in Deutschland auch weiterhin auf Privatgrundstücken gegen den Willen der Eigentümer die Jagd ausüben. Das Magazin „Freiheit für Tiere“ berichtete darüber ausführlich in Ausgabe 2/2011.

Der Beschwerdeführer Rechtsanwalt Herrmann und Rechtsanwalt Storr haben daraufhin den Antrag auf Vorlage des Rechtsstreites gegen die Bundesrepublik Deutschland an die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgearbeitet. Der Antrag wurde von den beiden Juristen in englischer Sprache verfasst, weil sie sich so intensiver mit dem englischen Urteil auseinandersetzen konnten.

„Ich denke, aus dem Antrag geht deutlich hervor, dass es keine seriösen Gründe gibt, um zulasten des deutschen Beschwerdeführers von der gefestigten EGMR-Rechtsprechung abweichen zu können“, so Rechtsanwalt Dominik Storr.

Am 20. Juni 2011 hat der Vorprüfungsausschuss, in dem fünf Richter sitzen, die bisher mit dem Verfahren noch nichts zu tun hatte, den Antrag auf Vorlage an die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte angenommen. Die Beschwerde wird somit den 17 Richtern der Großen Kammer zur Entscheidung vorgelegt. download der Beschwerde

Der Fall "Herrmann gegen die Bundesrepublik Deutschland" wird am 30.11.2011 um 09.15 Uhr in einer mündlichen Verhandlung vor der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entschieden. Für die Verhandlung wurden zwei Stunden angesetzt.

Wir hoffen nun auf eine gerechte Entscheidung im Sinne aller Grundstückseigentümer, die nicht wollen, dass auf ihren Grundstücken gejagt wird - und vor allem im Sinne unserer wild lebenden Tiere, die dann zumindest auf einigen Grundstücken endlich in Frieden leben dürften.





Pressemitteilung 20.1.2011

Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft gegen den Willen des Grundstückseigentümers verstößt nicht gegen Menschenrechte - Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen

Die Kleine Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg hat am 20.01.2011 ein Urteil für die Bundesrepublik Deutschland gefällt: Die Zwangsmitgliedschaft in einer deutschen Jagdgenossenschaft verstoße nicht gegen die Menschenrechte. Dies bedeutet: Jäger dürfen auch weiterhin auf Privatgrundstücken gegen den Willen der Eigentümer die Jagd ausüben.

Rechtsanwalt Günter Herrmann aus Stutensee/Baden-Württemberg ist Eigentümer zweier Waldgrundstücke in Rheinland-Pfalz. Dadurch ist er automatisch Mitglied in einer Jagdgenossenschaft – gegen seinen Willen und ohne Möglichkeit, aus der Jagdgenossenschaft auszutreten. Hiergegen hat er vor den deutschen Verwaltungsgerichten und vor dem Bundesverfassungsgericht erfolglos geklagt, so dass er im Jahr 2007 den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anrief. Denn der Tier- und Naturfreund kann es nicht mit seinem Gewissen vereinbaren, dass Jäger sein Grundstück gegen seinen Willen betreten, um dort Tiere zu töten. In seiner Beschwerde rügte er die Verletzung der in der Menschenrechtskonvention garantierten Artikel 9 (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit), Artikel 11 (Vereinigungsfreiheit), Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) und des Artikel 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 (Schutz des Eigentums).

Plötzlicher Sinneswandel beim Europäischen Gerichtshof

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wies die Beschwerde heute ab, obwohl er bereits 1999 im Fall einer Klage gegen Frankreich und 2007 im Fall einer Klage gegen Luxemburg entschieden hat, dass die zwangsweise Mitgliedschaft von Grundstückseigentümern in Jagdgenossenschaften gegen die Menschenrechte verstößt.

Warum dieser Sinneswandel? Es geht bei dem Geschäft mit dem deutschen Wald, bei dem die Jagdgenossenschaften eine zentrale gliedernde Rolle spielen, um sehr viel Geld. Nicht umsonst sitzt Philipp Freiherr von und zu Guttenberg im Deutschen Forstwirtschaftsrat. "Gegen diese Wirtschaftslobby kommt man in Deutschland und offenbar auch in Europa nicht an", sagt Rechtsanwalt Dominik Storr, der etliche Grundstückseigentümer in dieser Sache vertritt. "Die heutige Entscheidung in Straßburg ist ein Schlag in das Gesicht von deutschen Grundstückseigentümern, die vom Gerichtshof willkürlich anders behandelt werden als die Grundeigentümer in Frankreich und Luxemburg. Auf diesem Weg geht der Glaube der Deutschen an einen neutralen Europäischen Gerichtshof und an Rechtsstaatlichkeit in einem gemeinsamen Europa verloren“, so der Anwalt.

Völlig überraschende Entscheidung

Die Kleine Kammer des Europäischen Gerichtshofs hat heute völlig überraschend anders als in Luxemburg und Frankreich entschieden. „Dies führt zu dem paradoxen Ergebnis, dass auf der einen Seite der Grenzen zu Frankreich und Luxemburg, nämlich in Deutschland, die Menschenrechte von Grundstückseigentümern angeblich nicht verletzt werden und auf den anderen Seiten der Grenzen, nämlich in Frankreich und Luxemburg, die Menschenrechte verletzt werden. Das ist eine absolut widersprüchliche Entscheidung, die jedweder Logik entbehrt, denn der Sachverhalt ist identisch. Offenbar war der Druck der deutschen Lobby einfach zu groß", so Rechtsanwalt Storr.

Das letzte Wort ist jedoch noch nicht gesprochen

Der deutsche Beschwerdeführer wird nun die Große Kammer beim Europäischen Gerichtshof anrufen und auf die widersprüchliche Rechtsprechung der Kleinen Kammern hinweisen. Das letzte Wort ist somit noch lange nicht gesprochen.
Neustadt, den 20.01.2011


Rechtsanwalt
Dominik Storr
Erlacherstraße 9
97845 Neustadt am Main OT Erlach
Telefon: +49 (0) 9393-99320-3
Telefax: +49 (0) 9393-99320-9
Email: info@buergeranwalt.com
Internetauftritt: www.buergeranwalt.com


Lesen Sie hierzu:

Pressemitteilung: Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft gegen den Willen des Grundstückseigentümers verstößt nicht gegen Menschenrechte - Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen

Kommentar zum EGMR-Urteil vom 20.1.2011 zu den Jagdgenossenschaften von Rechtsanwalt Dominik Storr, der mehrere Grundstückseigentümer vertritt, die gegen die Zwnagsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften klagen

Offener Brief von Rechtsanwalt Dominik Storr an die EGMR-Richterin Dr. Renate Jaeger zur Entscheidung des EGMR zu den deutschen Jagdgenossenschaften (22.1.2011)



Übersicht über aktuelle Fälle:

Trier: Jagdgenosse gegen Jagdzwang Unfreiwilliger Jagdgenosse fordert die Ausgliederung aus der Jagdgenossenschaft, hilfsweise das Ruhen der Jagd auf einem Grundstück im Landkreis Trier-Saarburg/Rheinland-Pfalz. Nach dem Weg durch alle deutschen Instanzen legte er im Frühjahr 2007 als erster Jagdgenosse in Deutschland Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein.

Bad Kissingen: Jagdgenosse gegen Jagdzwang Unfreiwilliger Jagdgenosse fordert die Ausgliederung aus der Jagdgenossenschaft, hilfsweise das Ruhen der Jagd auf drei Grundstücken im Landkreis Bad Kissingen / Bayern.

Greußenheim: Eigenjagdbesitzer gegen Jagdzwang Erster Gerichtsprozess dieser Art in Deutschland - Besitzer eines Eigenjagdreviers fordern das Ruhen der Jagd auf ihrem Grund und Boden. Doch was, wenn zwei von drei Berufsrichtern Jäger sind?

"Zerschlagung" der Eigenjagdreviere Eine Prüfung ergab, dass auf Flächen, die von Eigenjagdrevieren kraft Landesgesetzes geschluckt werden (der Großgrundbesitzer frisst den Kleingrundbesitzer), nicht gejagt werden darf. In diesen sogenannten Enklaven ruht die Jagd, weil sie keinen Jagdbezirken nach Maßgabe der §§ 4 ff. Bundesjagdgesetz angehören.

Düren: Jagdgenosse gegen Jagdzwang Unfreiwilliger Jagdgenosse fordert die Ausgliederung aus der Jagdgenossenschaft, hilfsweise das Ruhen der Jagd auf 8 Grundstücken im Landkreis Düren / Nordrhein-Westfalen. Am 3.6.2008 wurde vor dem Verwaltungsgericht Aachen Klage für den unfreiwilligen Jagdgenossen eingereicht. Ziel ist es, den Kläger vom Zwang der Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft zu befreien, damit auf seinem Grundstück nicht mehr gejagt werden darf.

Niederbayern: Klage gegen Zwangsbejagung Am 28.5.2009 wurde eine Klage gegen die Zwangsbejagung beim Verwaltungsgericht Regensburg eingereicht. Die Klägerin hat bereits sechs Katzen durch Jäger verloren - diese wurden zum Teil auf ihrem eigenen Grundstück (!) von Jägern erschossen.

Würzburg: Jagdgenossin gegen Jagdzwang Unfreiwillige Jagdgenossin fordert die Ausgliederung aus der Jagdgenossenschaft, hilfsweise das Ruhen der Jagd auf einem Grundstück im Landkreis Würzburg / Bayern.

Sachsen-Anhalt: Jagdgenosse gegen Jagdzwang Unfreiwilliger Jagdgenosse fordert die Ausgliederung aus der Jagdgenossenschaft. Das Verfahren ging Anfang Juli 2003 vor das Verwaltungsgericht in Magdeburg. Dort ließ man die Sache trotz Untätigkeitsbeschwerde und Anstrengung eines Eilverfahrens erstmal weit über zwei Jahre liegen, bis es zur Verhandlung im November 2005 kam. Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung steht nun auch schon fast ein Jahr aus. Gegen den Nichtzulassungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts Sachen-Anhalt hat der Grundstückseigentümer am 04.03.2008 Gehörsrüge nach § 152a VwGO eingelegt. Über diese Rüge wurde noch nicht entschieden. Um die Frist zu wahren, legte Herr Weyhe am 17.3.2008 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Der Eigentümer ist bereit, mit der Sache bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu gehen.

Achern/Baden Württemberg: Es herrscht Frieden Auf etwa 1,5 Hektar hat die Natur das Sagen!


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