e) Mit Schreiben vom 19.11.2008 wurde der Befangenheitsantrag gegen den ehrenamtlichen Richter Oestemer als unzulässig zurückgewiesen, da zum Zeitpunkt der Antragstellung der Urteilstenor bereits telefonisch abgerufen wurde. Beweis: Schreiben des VG Würzburg vom 19.11.2008 (siehe Verfahrensakte)
f) Der Kläger ist daher angehalten, den Verfahrensmangel in der Rechtsmittelinstanz geltend zu machen.
4. Der mit dieser Berufung geltend gemachte Verfahrensmangel bezieht sich auf die Mitwirkung der Richter Schaefer, Gehrsitz und insbesondere Oestemer. Dass diese drei Richter befangen waren, zeigt auch das angegriffene Urteil überdeutlich. Dieses Urteil wird geprägt von einer geradezu feindseligen Grundeinstellung gegenüber dem Kläger als ethischen Jagdgegner. Diese feindselige Grundeinstellung zieht sich wie ein Faden durch das gesamte Urteil (siehe dazu noch unten). Sie beruht auf den Umstand, dass die erstinstanzlichen Richter in der Mehrheit Jäger sind und mindestens ein mitwirkender Richter darüber hinaus dem Bayerischen Landesjagdverband angehört. Die Frage des Unterzeichners, ob auch die Richter Schaefer und Gehrsitz dem Bayerischen Landesjagdverband angehören, beantwortete die Kammer im Übrigen nicht. Beweis: wie zuvor
5. Nach all dem ist die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts allein wegen des nicht erfüllten Anspruchs des Klägers auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG aufzuheben.
II. Die Berufung des Klägers ist begründet, weil die Urteilsgründe der angegriffenen Entscheidung die Abweisung der erstinstanzlichen Klage nicht tragen. Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Kläger einen Anspruch auf Befreiung vom Zwang der Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft. Die Regelungen des Bundesjagdgesetzes über die Bildung von gemeinschaftlichen Jagdbezirken (§ 8 Abs. 1 BJagdG) und von Jagdgenossenschaften (§ 9 Abs. 1 BJagdG) und über die Übertragung des Jagdausübungsrechts auf die Jagdgenossenschaften (§ 8 Abs. 5 BJagdG) ohne Befreiungsvorbehalt verletzen den Kläger in seinen subjektiven Rechten aus Art. 14 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 (bzw. Art. 2 Abs. 1), Art. 4 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 1 GG. Daraus ergibt sich die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides sowie die Verpflichtung des Beklagten, den Kläger vom Zwang der Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft zu befreien.
1. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EMRK) hat am 29. April 1999 (EGMR Urteil vom 29. April 1999 - Gesuche 25088/94, 28331/95, 28443/95 - Chassagnou u.a. ./. Frankreich, NJW 1999, S. 3695) in einem an Frankreich gerichteten Urteil festgestellt, dass die ausnahmslose Zwangsmitgliedschaft von Grundeigentümern in Jagdvereinigungen gegen die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verstößt. Die deutschen Behörden und Gerichte, vor allem das Bundesverfassungsgericht, redeten diese richtungsweisende Grundsatzentscheidung des höchsten europäischen Spruchkörpers mit juristisch fragwürdigen Argumenten klein. Rechtlich gesehen sind diese Argumente jedoch nicht mehr länger haltbar, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nach 1999 im Jahr 2007 erneut entschieden hat, dass es Eigentümern kleinerer Grundstücke in einer demokratischen Gesellschaft nicht zugemutet werden kann, die Jagd auf ihren Grundstücken gegen ihren Willen zu dulden (EGMR-Urteil vom 10.07.2007 – Gesuch 2113/04 - Schneider ./. Luxemburg).
2. Den von den deutschen Gerichten bisher vorgebrachten Argumenten hinsichtlich der angeblichen Unanwendbarkeit des französischen Falls von 1999 (EGMR-Urteil vom 29. April 1999, a.a.O.) auf das deutsche Recht wird durch das neue Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR-Urteil vom 10.07.2007, a.a.O.) der rechtliche Boden vollständig entzogen. So wiesen die Gerichte bisher in aller Regel auf folgende Unterschiede zwischen dem deutschen und französischen Jagdrecht hin:
a) Unzureichende Ausgleichsregelungen bei Verlust des Jagdrechts in der französischen ACCA. Nach dem Verdeille-Gesetz haben die Grundeigentümer nach ihrem Beitritt zur kommunalen Jagdvereinigung lediglich das Recht, auf den gesamten Flächen der ACCA zur Jagd zu gehen. Dies stelle jedoch nur für solche einen angemessenen Ausgleich dar, die selbst Jäger sind, nicht jedoch für Nichtjäger bzw. Jagdgegner. Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu in seinem Beschluss vom 13.12.2006 aus (BVerfG, Beschluss vom 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05):
„Dass die Möglichkeit, auf dem von dem Jagdverband verwalteten Gebiet zu jagen, für die Eigentümer, die die Jagdausübung ablehnen, dabei keinen angemessenen Ausgleich darstellt, haben sie (Anm.: die Vorinstanzen) ebenfalls gesehen.“
b) Keine landesweite, flächendeckende Anwendung des Verdeille-Gesetzes in Frankreich (externe Ungleichbehandlung gegenüber allen Grundeigentümern). Hierzu führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14.4.2005 wie folgt aus (BVerwG, Urteil vom 14. 4. 2005 - 3 C 31. 04):
„Anders als das französische Gesetz, welches der Entscheidung des EGMR zugrunde lag und sich Geltung nur für einen geringen Teil Frankreichs beimaß, gilt § 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG für das gesamte deutsche Staatsgebiet, sodass eine regionale Diskriminierung kleinerer Grundeigentümer ausscheidet.“
c) Die französische Regelung beinhalte den Zweck, einen demokratischen Zugang zur Jagd sicherzustellen und einem größeren Personenkreis Teilhabe an einem Freizeitvergnügen zu geben, wohingegen die Bildung von Jagdgenossenschaften in Deutschland dazu diene, durch Schaffung ausreichend großer Jagdbezirke eine ordnungsgemäße Jagd zu gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.12.2006, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 14. 4. 2005, a.a.O.).Da somit die gesetzgeberischen Ziele nicht miteinander verglichen werden können, die deutsche Pflichtmitgliedschaft in den Jagdgenossenschaften - im Gegensatz zum französischem Recht - bundesweit gelte und die deutschen Grundstückseigentümer mit dem anteiligen Pachterlös - im Unterschied zum französischen Eigentümer - einen geldwerten Ausgleich für den Nutzungsverlust erhielten, sahen sich die deutschen Behörden und Gerichte nach dem „Chassagnou-Urteil“ von 1999 nicht veranlasst, an der Rechtmäßigkeit der bundesdeutschen Jagdgesetzgebung zu zweifeln.
3. Diese Auffassung ist nach der neuen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht mehr länger haltbar. Dies deshalb, weil auch die luxemburgische Pflichtmitgliedschaft in den sogenannten Jagdsyndikaten flächendeckend gilt und auch dort die Eigentümer mit dem anteiligen Pachterlös einen geldwerten Ausgleich für den Nutzungsverlust erhalten. Hierzu führt die luxemburgische Regierung wie folgt aus (EGMR Urteil vom 10.07.2007, a.a.O., Rn 37 - 38):
„Anschließend unterstreicht die Regierung, dass im Gegensatz zu dem französischen System das Gesetz von 1925 eine gerechte Entschädigung zugunsten der Mitglieder des Jagdsyndikats im Falle einer „Verpachtung“ des Jagdrechts vorsieht. Zum einen nimmt der einzelne Eigentümer jedes Jahr eine Pacht ein, die proportional zu der Fläche seines Gebietes steht. Auf der anderen Seite verfügt er unter Berücksichtigung eines kollektiven Systems der Entschädigung über eine Absicherung vor Wildschäden, welches auf dem Prinzip der Solidarität basiert.“ (...) „Außerdem bezieht sich das Gesetz von 1925 auf das gesamte luxemburgische Gebiet, im Gegensatz zu dem französischen System, welches nicht alle Departements einer Ordnung unterwirft.“
Darüber hinaus weisen das luxemburgische und deutsche Jagdrecht zahlreiche weitere Parallelen auf. Insbesondere dient die Bildung von Jagdsyndikaten in Luxemburg nicht wie in Frankreich lediglich dem demokratischen Zugang zur Jagd, sondern so wie in Deutschland der Schaffung ausreichend großer Jagdbezirke, um eine flächendeckende Bejagung sicher zu stellen.
Die luxemburgische Regierung führt hierzu aus (EGMR Urteil vom 10.07.2007, a.a.O., Rn 34):
„Zusätzlich ist die Regierung der Meinung, dass bezüglich des Ziels der Einmischung die Zielvorstellungen des Gesetzes von 1925 deutlich weiter gehen, als die des Verdeille Gesetzes. Das luxemburgische Gesetz lässt tatsächlich das Ziel, die demokratische Praxis eines Sports – der Jagd – zu sichern, im Hintergrund und berücksichtigt in erster Linie die Sicherheit der Personen und Güter, die vernünftige Verwaltung des waidmännischen Erbes und die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts.“
4. Und dennoch widmet sich das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf seiner Internetseite http://www.bmelv.de/nn_753672/DE/06-Forstwirtschaft /Jagd/UrteilEUJagdrechtVerdeille.html ganze zehn Seiten dem apodiktisch daherkommenden Unterschieden zwischen der französischen und deutschen Rechtslage und verschweigt dabei das neue Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte: „Mit Rücksicht auf die Unterschiede zwischen französischem Recht und deutschem Jagdrecht, die nicht zuletzt auch auf unterschiedliche Jagdtraditionen zurückgehen, liegt die Vermutung nahe, dass eine Entscheidung des EuGH MR zum Bundesjagdgesetz anders ausfallen würde als das Urteil zum französischen Jagdrecht. Insofern ist dieses Urteil daher auch nicht richtungsweisend für das deutsche Jagdrecht.“
Das Ministerium verschweigt dabei, dass fast zehn Jahre nach dem ersten richtungsweisenden Urteil erneut eine Grundsatzentscheidung in Straßburg getroffen wurde, mit denen das deutsche Zwangssystem der gemeinschaftlichen Jagdreviere nicht mehr zu vereinbaren ist.
Weiterhin schweigt sich das deutsche Ministerium wohlwissend darüber aus, dass Frankreich umgehend nach dem Urteil von 1999 gesetzliche Maßnahmen ergriffen hat, um den Forderungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nachzukommen. Mit einer Gesetzesänderung vom 26. Juli 2000 wurde dem ethischen Tierschützer ein Widerspruchsrecht eingeräumt, so dass dieser nun in Lage ist, die Jagd auf seinem Grundstück aus Gewissensgründen abzulehnen. Bei Ausübung des Widerspruchs wird er nicht Zwangsmitglied in der Jagdvereinigung. In diesem Zusammenhang führt die französische Regierung aus (siehe EGMR Urteil vom 10.07.2007, a.a.O., Rn 17):
„(...) Zur vollständigen Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs wurde das vom Gerichtshof beanstandete Gesetz Nr. 64-696 vom 10. Juli 1964 (sog Verdeille Gesetz) geändert durch die Schaffung der Möglichkeit einer Ablehnung der Jagd aus Gewissensgründen zu Gunsten der Jagdgegner. Das Gesetz Nr. 2000-698 über die Jagd, mit dem diese Änderung eingeführt wird, wurde am 26. Juli 20 0 verabschiedet und am 27. Juli 2000 im Amtsblatt veröffentlicht. Gemäß Art. 14 dieses Gesetzes (aktuell Artikel L422-10 des Umweltgesetzbuchs) gilt:
„Die [zugelassene] kommunale [Jagd]Vereinigung [ACCA] wird auf denjenigen Grundstücken errichtet, die nicht (...) 5. Gegenstand eines Einspruchs von Eigentümern, von der Einstimmigkeit der Gesamteigentümer waren, die im Namen persönlicher, eine Jagdausübung ablehnender Überzeugung die Ausübung der Jagd auf ihren Gütern einschließlich für sich selbst verbieten unbeschadet der Folgen in Zusammenhang mit der Haftung des Eigentümers insbesondere für Schäden, die durch Wild verursacht werden könnten, das von seinem Grundstück stammt.“
Um den Forderungen des Gerichtshofs in vollem Umfang nachzukommen, musste daher in die französische Gesetzgebung eine Befreiungsmöglichkeit zugunsten ethischer Jagdgegner aufgenommen werden.
Ferner hebt der Gerichtshof auch in dem Urteil zum luxemburgischen Jagdrecht hervor (EGMR Urteil vom 10.07.2007, a.a.O., Rn 81):
„In diesem Fall muss das Gericht feststellen, dass die Beschwerdeführerin keine vernünftige Möglichkeit hat, sich dem Beitritt zu entziehen.“
Dem Gerichtshof kam es somit gar nicht darauf an, wie die einzelnen Jagdgesetzgebungen in Luxemburg und Frankreich ausgestattet sind. Dem Gerichtshof kam es nicht darauf an, ob die Jagdvereinigungen wie in Luxemburg (und Deutschland) flächendeckend gelten, oder wie in Frankreich nur Teile des Landes betreffen. Es kam ihm nicht darauf an, ob wie in Luxemburg (und Deutschland) ein vermögensrechtlicher Ausgleich für Jagdgegner erfolgt, oder ob es wie in Frankreich an einem Ausgleich fehlt. Es kam ihm nicht darauf an, was das gesetzgeberische Ziel der Zwangsabtretung ist, weil der Gerichtshof in beiden Entscheidungen deutlich hervorhebt, dass die Regelungen, egal, wie legitim sie bei ihrem Inkrafttreten auch gewesen sein mögen, einen derart schwerwiegenden Eingriff in die Menschenrechte von Jagdgegnern nicht rechtfertigen können.
Das deutsche Reviersystem mit der zwangsweise Abtretung des Jagdausübungsrechts sowie der zwangsweisen Eingliederung in Jagdgenossenschaften ohne Befreiungsvorbehalt ist daher nicht mit dem Grundgesetz zu vereinen.
5. Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen nämlich auf der Ebene des Verfassungsrechts zwingend als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 111, 307 <317>).
Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle, im Range eines Bundesgesetzes, soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind. Diese Rangzuweisung führt dazu, dass Behörden und Gerichte die Konvention wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben (vgl. Beschluss des BVerfG vom 13.12.2006, 1 BvR 2084/05).
Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu aus (vgl. BVerfGE vom 14.10.2004, 2BvR 1481/04, Rn 62):
„Das Bundesverfassungsgericht steht damit mittelbar im Dienst der Durchsetzung des Völkerrechts und vermindert dadurch die Nichtbefolgung internationalen Rechts.... Das gilt in besonderem Maße für die völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der Europäischen Menschenrechtskonvention, die dazu beiträgt, eine gemeineuropäische Grundrechtsentwicklung zu fördern.“
Die Gewährleistungen der Konvention beeinflussen somit die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes (vgl. Beschluss des BVerfG vom 13.12.2006, a.a.O.).
6. Die deutschen Gerichte haben bei der Auslegung der einschlägigen Konventionsbestimmungen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zwingend zu berücksichtigen, weil sich in ihr der aktuelle Entwicklungsstand der Konvention und ihrer Protokolle niederschlägt. Urteile, die gegenüber anderen Vertragsstaaten ergangen sind, binden zwar nicht die Bundesrepublik Deutschland (vgl. Art. 46 EMRK). Der Auslegung der Konvention durch den Gerichtshof ist jedoch über den entschiedenen Einzelfall hinaus eine normative Leitfunktion beizumessen, an der sich die Vertragsparteien zu orientieren haben (vgl. BVerfGE 111, 307 <320>; BVerwGE 110, 203 <210>; Beschluss des BVerfG vom 13.12.2006, a.a.O.). Die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Abwägung berücksichtigten Aspekte sind in die rechtliche Würdigung, namentlich in die Verhältnismäßigkeitsprüfung, einzubeziehen und es hat eine Auseinandersetzung mit den vom Gerichtshof gefundenen Abwägungsergebnissen stattzufinden (Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 2004 – 2 BvR 1570/03 –, NVwZ 2004, S. 852 <853>; BVerfGE 111, 307 <324>).
7. Im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum luxemburgischen Jagdrecht muss in der Bundesrepublik Deutschland die rechtliche Auseinandersetzung mit den vom Gerichtshof getroffenen Ergebnissen erneut geschehen. Die Gerichte müssen das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 10.07.2007 in den Blick nehmen und hierbei die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse nach deutschem Jagdrecht gegenüber den maßgeblichen nach luxemburgischen Recht herausarbeiten.
8. Diesen höchstrichterlichen Ansprüchen wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg in keiner Weise gerecht. Das Verwaltungsgericht kommt mit zum Teil völlig abwegigen Argumenten zu dem Ergebnis, dass die Unterschiede zwischen dem luxemburgischen und dem deutschen Jagdrecht derart sind, dass die realistische Möglichkeit besteht, der EGMR könnte das deutsche Recht auf Basis seiner bisherigen Rechtsprechung als konventionskonform erachten. Betrachtet man jedoch Tatbestand und Entscheidungsgründe der beiden EGMR-Urteile genau, lässt sich dies juristisch nicht vertreten. Die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts ist im vorliegenden Fall derart offenkundig, dass kein Raum für vernünftige Zweifel bleibt.
9. Die Seiten 10 – 17 des angegriffenen Urteils erschöpfen sich in der Darstellung der vom Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht geäußerten Rechtsauffassung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.12.2006, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 14. 4. 2005, a.a.O.). Eine Auseinandersetzung mit dem EGMR-Urteil vom 10.7.2007 zum luxemburgischen Jagdrecht, welches zum Zeitpunkt der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts noch nicht ergangen war, erfolgt insoweit nicht.
10. Auf Seite 19 des Urteils führt das Verwaltungsgericht dann aus, dass das luxemburgische Jagdrecht mit dem deutschen Jagdrecht nur beschränkt vergleichbar sei, weil Luxemburg im Vergleich zu Deutschland ein Kleinflächensaat sei. Warum dies zu einer fehlenden Vergleichbarkeit der gesetzlichen Regelungen führen soll, geht aus dem Urteil jedoch nicht hervor. Ebenfalls geht aus der Urteilsbegründung nicht hervor, warum der EGMR der Eigentums- und Gewissensfreiheit in einem großen Land wie Deutschland weniger Gewichtung beimessen sollte als in einem kleinen Land wie Luxemburg.
11. Das Verwaltungsgericht führt dann auf Seite 19 weiter aus, dass das deutsche Jagdrecht im Unterschied zum luxemburgischen Jagdrecht die Pflicht zur Hege, die einen Kernbereich des deutschen Jagdrechts darstelle und insbesondere Natur-, Arten- und Tierschutz sowie Eigentumsschutz Dritter garantiere, betone. Nichts ist falscher als das, weil das luxemburgische und deutsche Jagdrecht gerade in diesem Punkt eine wichtige Parallele aufweisen. Das Jagdrecht in Luxemburg soll nämlich so wie in Deutschland auch das Gleichgewicht zwischen den landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Interessen einerseits und der Bewahrung und des Schutzes der Lebensräume und der Wildpopulation andererseits herstellen. Die luxemburgische Regierung führt hierzu aus (EGMR Urteil vom 10.07.2007, a.a.O., Rn 34):
„Hilfsweise vertritt die Regierung hinsichtlich des Zwecks des Eingriffs die Meinung, dass die Ziele des Gesetzes von 1925 deutlich weiter gingen als die des Gesetzes Verdeille. Im luxemburgischen Gesetz trete das Ziel der Gewährleistung einer demokratischen Ausübung eines Sports – der Jagd – in den Hintergrund und es fänden in erster Linie die Sicherheit von Personen und Gütern, die vernünftige Verwaltung des Wildbestands und die Wahrung des ökologischen Gleichgewichts Berücksichtigung. Die vom Staat verfolgte Politik zeichne sich durch das ständige Streben nach einem Gleichgewicht zwischen den landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Interessen einerseits und der Bewahrung und des Schutzes der Lebensräume und der Wildpopulation andererseits aus. Die Regierung schlussfolgert daraus, dass mit dem Eingriff mittels des Gesetzes von 1925 ein Zweck von allgemeinem Interesse verfolgt werde, der auf dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer abziele.“
Auf der Internetseite des luxemburgischen FSHCL, einem Zusammenschluss der beiden Jagdföderationen FCL und SHCL, heißt es hierzu (siehe http://www.fshcl.lu/cms/fshcl/index.php?idcat=3):
„Seit der Entwicklung des neueren Jagdwesens ist die Jagd Nutzung eines mit dem Grundeigentum verbundenen Rechtes. Sie umfaßt auch die Pflicht zur Erhaltung der Lebensgrundlagen der freilebenden Tiere - damit ist sie zugleich auch Artenschutz. Das Jagdrecht ist im Gesetz definiert als die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden. Schon in diesem Sinne wirkt sie sich als erhaltendes Element für die gesamte freilebende Tierwelt aus. Sie trägt zu dem ökologisch notwendigen Gleichgewicht von Wildtierbestand und Umwelt bei.“ Die mit dem Jagdrecht verbundene Pflicht zur Hege im Sinne der Wahrung der Eigentümerrechte von Land- und Forstwirten sowie einer gesunden und ökologischen Verwaltung des Wildbestandes ist somit auch im luxemburgischen Jagdrecht verankert. Dass das Verwaltungsgericht Würzburg dies n Umstand verkennt, zeigt deutlich, dass es sich nur völlig unzureichend mit dem Urteil des EGMR zum luxemburgischen Jagdrecht auseinandergesetzt hat.
Der EGMR führt nämlich in seinen Urteilsgründen aus (vgl. EGMR Urteil vom 10.07.2007, a.a.O., Rn 80):
„Es ist richtig, dass in diesem Fall anders als bei der Sache Chassagnou das von der Regierung als Rechtfertigung für den zur Last gelegten Eingriff angeführte Ziel nicht im Schutz der Rechte und Freiheiten der Jäger besteht, sondern in der Wahrung des Eigentumsrechts von Land- und Forstwirten sowie das einer gesunden und ökologischen Verwaltung des Wildbestandes.“
Diese Feststellung hat den EGMR im Übrigen nicht dazu bewogen, die ausnahmslose Zwangsmitgliedschaft in Luxemburg für menschenrechtskonform zu erklären. Warum sollte dann der vom Verwaltungsgericht vorgetragene Einwand geeignet sein, den EGMR dazu zu bewegen, das deutsche System der gemeinschaftlichen Jagdreviere für menschenrechtskonform zu erachten? Diese Frage beantwortet das Verwaltungsgericht indes nicht.
12. Das Verwaltungsgericht führt auf Seite 20 weiterhin aus, dass das luxemburgische Jagdrecht in weit größerem Umfang nicht von Jagdbezirken erfasste Flächen vorsehe. So fielen nach dem vom EGMR zu beurteilenden luxemburgischen Recht die Güter der Krone mit mindestens 250 ha Fläche aus der Jagdbezirksregelung, in Deutschland werden nur befriedete Bezirke ausgenommen. Mit dieser Feststellung möchte das Verwaltungsgericht suggerieren, dass in Luxemburg weit weniger Flächen der Bejagung zugänglich sind, als dies in Deutschland der Fall ist. Dabei unterschlägt das Gericht den wichtigen Punkt, dass auf den Gebieten der luxemburgischen Krone sehr wohl die Jagd ausgeübt werden darf (vgl. EGMR Urteil vom 10.07.2007, a.a.O., Rn 19) und die Unterscheidung nur darauf beruht, dass die beweglichen und unbeweglichen Güter der Krone nicht dem allgemeinen Recht unterliegen (vgl. EGMR Urteil vom 10.07.2007, a.a.O., Rn 13).
Da die luxemburgische Krone auf ihren Flächen die Jagd ausübt, führt die Regierung an anderer Stelle des vorgenannten EGMR-Urteils folgerichtig aus:
„Der Vollständigkeit halber hebt die Regierung hervor, dass dieses der Krone gewährte Privileg vor keinem der Hauptaspekte des allgemeinen Interesses der Jagdgesetzgebung Vorrang habe, nämlich der effizienten Verwaltung des Wildbestandes und des ökologischen Erbes.“
Das Gericht verkennt zudem, dass es in Deutschland nicht erforderlich ist, die Gesamtheit des nicht urbanisierten Gebiets der Ausübung des Jagdrechts zu unterwerfen. Sofern die Jagdausübung nicht schon von der Natur des Grundstückes nach ausscheidet, wie etwa bei Autobahnen oder Bahntrassen, ist zum Beispiel die Ausübung der Jagd im Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft an der Ostsee gänzlich untersagt. Im Nationalpark Hainich darf auf 600 Hektar keine Jagd ausgeübt werden (Information des Nationalparks Hainich, Bei der Marktkirche 9, 99947 Bad Langensalza). Die jagdfreie Zone im Nationalpark Bayerischer Wald umfasst 150 km2; (Information der Nationalverwaltung Bayerischer Wald, Freyunger Straße 2 , 94481 Grafenau). Im Nationalpark Müritz gibt es vier jagdfreie Zonen (Jagdruhezonen) mit einer Größe von insgesamt 2.500 Hektar (Information des Nationalparkamts Müritz, Schlossplatz 3, 17237 Hohenzieritz).
Insoweit wird auch auf die jagdfreien Naturschutzgebiete Strandseelandschaft bei Schmoeln, Beltringharder Koog, Grüne Insel mit Eiderwatt, Oldensworter Vorland sowie Kronswarder und südöstlicher Teil des Großen Binnensees hingewiesen. Gleichfalls ist auf den Flächen der öffentlich-rechtlichen Stiftung Schleswig-Holstein die Jagd nicht zulässig. Dies sind nur einzelne Beispiele dafür, dass nach Ansicht der deutschen Gesetzgeber eine flächendeckende Bejagung in Deutschland nicht erforderlich ist.
Darüber hinaus ziehen mittlerweile selbst Jäger notwendige Ruhezonen von jeweils 100 Hektar in Betracht (vgl. DJZ, Ausgabe 8/2007):
„Ruhezonen sind ein Teilaspekt moderner und artgerechter Wildbewirtschaftung. Und wenn dort tatsächlich Ruhe herrscht, kann mit ihnen - zumindest gebietsweise – der Wald-Wild-Konflikt erheblich entschärft werden.“
Ferner kommt hinzu, dass es nach deutschem Recht bis auf eine einzige Ausnahme keine gesetzliche Verpflichtung zum Abschuss von Wildtieren gibt. Eine Abschussregelung gibt es nach § 21 BJagdG nur für Schalenwild (ausgenommen Schwarzwild). Für die Mehrheit der jagdbaren Arten besteht in Deutschland somit keine gesetzliche Abschussverpflichtung. Auf schalenwildlosen oder schalenwildarmen Flächen besteht somit keine gesetzliche Verpflichtung zur Jagd. Diese Flächen müssen daher nicht zwingend bejagt werden.
Mit der Föderalismusreform hat der Bundesgesetzgeber zudem gezeigt, dass er eine bundesweit gleichgeschaltete Jagd nicht mehr für erforderlich hält. Er hat nämlich den Ländern mit einer Grundgesetzänderung die Möglichkeit eingeräumt, vom Bund abweichende Regelungen zum Jagdrecht zu treffen, vgl. Art 72 Abs. 3 Nr. 1 GG. Der insofern vom Verwaltungsgericht auf Seite 23 des angegriffenen Urteils vorgetragene Einwand dahingehend, dass sich eine abweichende Ländergesetzgebung nicht auf jagdrechtliche Kernbereiche wie etwa die Regelungen zu den gemeinschaftlichen Jagdbezirken auswirken könne, geht fehl, da der Kläger schließlich nicht das Parzellenjagdrecht einfordert. Der Kläger beansprucht lediglich eine Ausnahme (Befreiung) von der bundesrechtlich normierten Regel (gemeinschaftliche Jagdbezirke), welche die Landesgesetzgeber unproblematisch gewähren könnten (siehe hierzu noch unten).
Nach all dem steht fest, dass in Deutschland bei Weitem nicht alle Flächen im Außenbereich bejagt werden. Ein Unterschied zwischen dem luxemburgischen und dem deutschen Jagdrecht dahingehend, dass die realistische Möglichkeit besteht, der EGMR könnte das deutsche Recht auf Basis seiner bisherigen Rechtsprechung als konventionskonform erachten, besteht insofern nicht.
13. Auf Seite 21 führt das Verwaltungsgericht aus, dass es sich bei der deutschen Jagdgenossenschaft um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft handelt und somit ein wesentlicher Unterschied zum luxemburgischen Recht bestehe. Hierbei übersieht das Gericht, dass auch die Jagdsyndikate in ein öffentlich-rechtliches Netz eingebunden sind. Zum einen werden sie durch das Innenministerium überwacht. Zum anderen müssen Beschlüsse der Jagdgenossenschaft über das Versteigerungsprinzip dem zuständigen Minister zur Billigung vorgelegt werden. Der Minister hat daraufhin innerhalb von fünfzehn Tagen einen Entscheid zu fällen. Gegen diesen Entscheid können die Eigentümer Beschwerde einlegen (vgl. EGMR Urteil vom 10.07.2007, a.a.O., Rn 19). Man sieht also, dass auch die Jagdvereinigung in Luxemburg in ein öffentlich-rechtliches System eingebunden sind Im Übrigen dürfte dieser Punkt ohnehin nur bei der Prüfung des Art. 9 Abs. 1 GG (negative Vereinigungsfreiheit) eine Rolle spielen.
Ein Unterschied zwischen dem luxemburgischen und dem deutschen Jagdrecht dahingehend, dass die realistische Möglichkeit besteht, der EGMR könnte das deutsche Recht auf Basis seiner bisherigen Rechtsprechung als konventionskonform erachten, besteht daher auch diesbezüglich nicht.
14. Andere „Unterschiede“ zwischen dem luxemburgischen und dem deutschen Jagdrecht arbeitet das Verwaltungsgericht nicht heraus. Das Verwaltungsgericht trägt somit keine wesentlichen Gründe dahingehend vor, dass die realistische Möglichkeit besteht, der EGMR könnte das deutsche Recht auf Basis seiner bisherigen Rechtsprechung als konventionskonform erachten.
15. Auf Seite 21 der Urteilsgründe moniert das Verwaltungsgericht schließlich, dass der EGMR die Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) außer Acht gelassen hätte. Was das Verwaltungsgericht damit meint, erschließt sich dem Kläger nicht, denn Art. 14 Abs. 2 GG war und ist nicht Prüfungsmaßstab des EGMR. Sofern das Verwaltungsgericht das Eigentumsrecht nach Artikel des Protokolls Nr 1 der Konvention meint, hat der EGMR die dort normierte Sozialpflichtigkeit des Eigentums sehr wohl bei seinen beiden Entscheidungen berücksichtigt. „Es muss daran erinnert werden, dass das verfolgte allgemeine Interesse darin besteht, eine ungeordnete Jagdausübung zu verhindern und eine vernünftige Verwaltung des Wildbestandes zu fördern.“ (siehe EGMR Urteil vom 29. April 1999, a.a.O., Rn 79).
Der EGMR ist jedoch in seinen beiden Urteilen zum Ergebnis gekommen, dass die Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinter die Rechte des Grundstückseigentümers zurücktreten muss (siehe EGMR Urteil vom 10.07.2007, a.a.O., Rn 82/83):
„Der Gerichtshof muss feststellen, dass in diesem Fall die Beschwerdeführerin vernünftig betrachtet keine Möglichkeit hat, sich dieser Mitgliedschaft zu entziehen. (...) Diese Feststellung genügt dem Gerichtshof um zur Schlussfolgerung zu gelangen, dass die Maßnahme, eine Einzelperson per Gesetz zu einer Mitgliedschaft zu zwingen, die ihren eigenen Überzeugungen zutiefst entgegensteht und sie zu verpflichten, aufgrund dieser Mitgliedschaft das Grundstück, dessen Eigentümerin sie ist, einzubringen, damit die betreffende Vereinigung Ziele erreicht, die die Person ablehnt, über das hinausgeht, was notwendig ist, um ein Gleichgewicht zwischen den gegensätzlichen Interessen sicherzustellen und nicht als verhältnismäßig zum verfolgten Ziel gewertet werden kann (mutatis mutandis, o.g. Chassagnou, § 117).
Der EGMR hat somit die Sozialpflichtigkeit des Eigentums nicht verkannt. Dass das Verwaltungsgericht dies behauptet, zeigt, dass es die beiden EGMR-Urteile nicht in den Blick genommen hat.
16. Die übrigen auf Seite 22 ff. des Urteils vorgetragenen Gründe des Verwaltungsgerichts, die für eine Unanwendbarkeit der EGMR-Rechtsprechung auf das deutsche Recht angeführt werden, sind rechtspolitisch problematisch, systemwidrig und erscheinen zudem aus rechtsstaatlicher Sicht wie ein Richter in eigener Sache. Dies verwundert nicht, wenn man bedenkt, dass mindestens drei der fünf Richter des Verwaltungsgerichts selbst jagdausübungsberechtigt sind und mindestens einer von ihnen als renommiertes Mitglied dem Bayerischen Landesjagdverband angehört. Das Verwaltungsgericht kommt nämlich auf Seite 23 der Urteilsbegründung zu dem absurden Ergebnis, dass bei einer Anwendung der ständigen Rechtssprechung des EGMR der „Klima- und Umweltschutz“ „hinter ethisch motivierten Verweigerungs-handlungen“ angestellt würde. Weiterhin führt das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil aus, dass der EGMR „den Einfluss und die materielle Leistungs-fähigkeit der gut organisierten Jagdgegner, die bereits über erhebliches Grundeigentum verfügen“, unterschätze.
Das Verwaltungsgericht spricht sogar von „ichbezogenen Befindlichkeiten Einzelner“. „Die Vorgehensweise von Jagdgegnern wie dem Kläger“ sei „zudem auch bezüglich des angeblich verfolgten Interesses sehr kurzsichtig und letzten Endes nicht zielführend.“
Diese juristisch nicht ernstzunehmenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts gipfeln auf Seite 22 darin, dass behauptet wird, dass der geltend gemachte Anspruch des Klägers „die Erfolge der deutschen Klima- und Umweltpolitik (...) massiv beeinträchtigt.“
17. Dem Verwaltungsgericht ist es nach all dem nicht gelungen, sich mit dem EGMR-Urteil zum luxemburgischen Jagdrecht hinreichend auseinander zu setzen. Hätte sich das Gericht mit dem EGMR-Urteil hinreichend auseinander gesetzt, hätte es unzweifelhaft erkannt, dass sich der EGMR in seinen Entscheidungsgründen nicht mit Detailfragen aufgehalten hat. Für den EGMR war es einzig und allein ausschlaggebend, dass der Grundstückseigentümer in Luxemburg keine Möglichkeit hatte, sich der Pflichtmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft zu entziehen und somit die Jagd auf seinem Grundstück nicht verbieten konnte (siehe oben).
Dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte kam es somit gar nicht darauf an, wie die einzelnen Jagdgesetzgebungen in Luxemburg und Frankreich ausgestattet sind. Dem Gerichtshof kam es nicht darauf an, ob die Jagdvereinigungen wie in Luxemburg (und Deutschland) flächendeckend gelten, oder wie in Frankreich nur Teile des Landes betreffen. Es kam ihm nicht darauf an, ob wie in Luxemburg (und Deutschland) ein vermögensrechtlicher Ausgleich für Jagdgegner erfolgt, oder ob es wie in Frankreich an einem Ausgleich fehlt. Es kam ihm nicht darauf an, wie die Jagdvereinigungen als Rechtsform ausgestattet sind. Es kam ihm nicht darauf an, was das gesetzgeberische Ziel der Zwangsabtretung ist, weil der Gerichtshof in beiden Entscheidungen deutlich hervorhebt, dass die Regelungen völlig unabhängig davon, wie legitim sie bei ihrem Inkrafttreten auch gewesen sein mögen, einen derart schwerwiegenden Eingriff in die Menschenrechte von Jagdgegnern nicht rechtfertigen können.
Es ist daher fast schon zwingend davon auszugehen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch die ausnahmslose Zwangsmitgliedschaft in den deutschen Jagdgenossenschaften für menschenrechtswidrig erklären wird.
Ein deutsches Beschwerdeverfahren ist beim EGMR bereits anhängig (Gesuch 9300/07 - Herrmann gegen Deutschland).
III.
Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Kläger zudem einen Anspruch auf landesrechtliche Befriedung seines Grundstückes (Hilfsantrag). Auch diesen Anspruch hat das Verwaltungsgericht Würzburg zu Unrecht als unbegründet zurückgewiesen.
1. Der Kläger hatte bei der unteren Jagdbehörde beantragt, sein Grundstück von dem gemeinschaftlichen Jagdrevier abzutrennen und jagdfrei zu stellen. (Hilfsweiser) Streitgegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens ist daher auch die Frage, ob der Kläger gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf jagdrechtliche Befriedung seines Grundstückes nach dem BayJG hat.
2. Das BJagdG schreibt zwar die Bildung von gemeinschaftlichen Jagdbezirken (§ 8 Abs. 1), von Jagdgenossenschaften (§ 9 Abs. 1) und die Übertragung des Jagdausübungsrechts auf die Jagdgenossenschaften (§ 8 Abs. 5) eindeutig und ohne jeden Auslegungsspielraum vor. Es eröffnet jedoch durch die Erwähnung bundesgesetzlich nicht näher definierter „befriedeter Bezirke“ in § 6 Satz 1 2. HS BJagdG, deren Eigentümer gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 BJagdG nicht der Jagdgenossenschaft angehören, durchaus die Möglichkeit, dass sich einzelne Eigentümer der Jagdduldungspflicht entziehen können. Sofern die Jagdausübung nicht schon von der Natur des Grundstückes nach ausscheidet, wie etwa bei Autobahnen oder Bahntrassen, verlangt Art. 6 Abs. 2 BayJG für die Befriedung jedoch eine vollständige und dauernde Abschirmung gegen das Ein- und Auswechseln von Wild, was im Außenbereich aus baurechtlichen Gründen in der Regel nicht möglich oder jedenfalls für den Eigentümer wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Hinzu kommt, dass der Behörde bei ihrer Entscheidung auch noch ein Ermessen eingeräumt wird (Wortlaut: „kann“).
Es ist somit - neben den oben genannten bundesrechtlichen Regelungen - vor allem das BayJG, das durch seine enge Definition der „befriedeten Bezirke“ dem Kläger praktisch unmöglich macht, die Jagd auf seinem Grundstück zu verbieten und ihn deshalb mit Blick auf die mittlerweile gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in seinen subjektiven Rechten aus Art. 14 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 (bzw. Art. 2 Abs. 1), Art. 4 Abs. 1 GG verletzt (Stumpf, BayVBl 2004, 289 <292>, weist daher zu Recht darauf hin, dass die rechtspolitischen Forderungen der Jagdgegner insofern an die Landesgesetzgeber zu adressieren sind).
3. Die landesrechtlichen Bestimmungen sind nämlich aus Sicht der deutschen Rechtsordnung voll an der Europäischen Menschen-rechtskonvention zu messen. Prüft ein deutsches Fachgericht ihre Gültigkeit, muss es die Konvention nicht nur – wie gegenüber dem Bundesjagdgesetz – als Hilfe zur Auslegung des Grundgesetzes heranziehen, sondern als eigenen, unmittelbaren Prüfungsmaßstab benutzen.
4. Es stellt sich daher für die Fachgerichte nicht die Frage, ob das Landesgesetz gegen das Grundgesetz in einer „konventionsbeeinflussten Auslegung“ verstößt, sondern, ob es gegen die Konvention selbst verstößt und damit nach Art. 31 GG nichtig ist (vgl. Maierhöfer, NVwZ 2007, Heft 10, S. 1155 f.). Da die Eigentums- und Vereinigungsfreiheit bzw. das Diskriminierungs-verbot der Konvention (und nicht des Grundgesetzes) auszulegen sind, sind die Entscheidungen des EGMR über das französische und luxemburgische Jagdrecht dann nicht nur ein Auslegungskriterium unter vielen, sondern das herausragende und zuvörderst maßgebliche (vgl. auch Maierhöfer, a.a.O.)
5. Für das Verwaltungsgericht hätte es daher im Hilfsantrag auf die entscheidende Fragestellung ankommen müssen, ob Art. 6 BayJG mit dem Bundesrecht „Europäische Menschenrechtskonvention“ vereinbar ist. Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entfalten dabei eine über den Einzelfall hinausweisende „normative Leitfunktion“ für die Auslegung der Konvention; auch andere Vertragsstaaten als der im konkreten Fall verurteilte müssen sich daher an ihnen orientieren (vgl. BVerfG, NVwZ 2007, 808 <811 f.>, BVerfGE 111, 307 <320>).
Das Verwaltungsgericht hätte sich daher auch an dieser Stelle mit der Frage auseinander setzen müssen, ob die Unterschiede zwischen dem französischem und luxemburgischen Jagdrecht auf der einen und dem deutschen Jagdrecht auf der anderen Seite derart gravierend sind, dass die realistische Möglichkeit besteht, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte könnte das deutsche Recht auf Basis seiner bisherigen Rechtsprechung als konventionskonform erachten. Dies ist, wie der Unterzeichner bereits an anderer Stelle ausgeführt hat, eindeutig nicht der Fall. Die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts ist im vorliegenden Fall derart offenkundig, dass kein Raum für vernünftige Zweifel bleibt.
6. Das Bundesverfassungsgericht hat über den landesrechtlichen Streitgegenstand in seinem Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2006 nicht entschieden. Streitgegenstand des dortigen Verfahrens war lediglich die Frage, inwieweit die bundesgesetzlichen Regelungen über die Bildung von Jagdgenossenschaften und die damit verbundene Abtretung des Jagdausübungsrechts verfassungsgemäß sind. Die Fachgerichte sind daher gemäß Art. 100 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GG (Vereinbarkeit von Landesrecht mit einfachen Bundesrecht) angehalten, das Verfahren auszusetzen und den Sachverhalt dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, das dann aufgrund des veränderten Streitgegenstandes (nicht nur Vereinbarkeit von Bundesjagdgesetz und Grundgesetz, sondern auch Vereinbarkeit von Landesjagdgesetz und Europäischer Menschenrechtskonvention) mit Blick auf die mittlerweile gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anders entscheiden müsste als noch im Beschluss vom 13.12.2006; nämlich zu Lasten der Jagdgenossenschaften.
7. Das Verwaltungsgericht hat dem hilfsweise beantragten Begehren des Klägers auf landesrechtliche Befriedung seines Grundstückes nicht stattgegeben. Das Verwaltungsgericht hat dies auf den Seiten 24/25 des angegriffenen Urteils begründet. Es kommt dort insgesamt zu dem Ergebnis, dass Art. 31 GG auf den vorliegenden Fall möglicherweise nicht anwendbar sei, das BayJG nicht der EMRK widerspreche und die von der Klägerseite der EMKR beigegebene Auslegung zur Verfassungswidrigkeit der EMRK führen würde.
Diese Begründung hält einer genaueren Prüfung nicht stand. Im vorliegenden Fall kann nämlich zunächst dahinstehen, ob eine Kollision gegeben ist und Art. 31 GG unmittelbare Anwendung findet. Fehlt es nämlich an einer Kollision, so ist das niederrangige Recht im Sinne des höherrangigen Rechts auszulegen. Landesrecht, welches Völkerrecht verletzt, tritt somit entweder wegen des Anwendungsvorrangs zurück, oder es ist nichtig.
Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts dahingehend, dass das BayJG nicht der EMRK widerspreche, ist nicht richtig. Der Unterzeichner hat in diesem Schriftsatz ausführlich dargestellt, dass der EMRG von den nationalen Gesetzgebern eine Ausnahme vom Jagdzwang zugunsten des ethischen Jagdgegners verlangt. Die Entscheidungen des EMRG entfalten dabei eine über den Einzelfall hinausweisende normative Leitfunktion für die Auslegung der Konvention. Auch andere Vertragsstaaten als der im konkreten Fall verurteilte müssen sich daher an ihnen orientieren (siehe oben). Ausnahmen von der im Bundesjagdgesetz normierten Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft sehen ausschließlich die Landesjagdgesetze vor. Im vorliegenden Fall sind die Ausnahmen in Art. 6 BayJG geregelt. Wenn der EGMR aber schon die französische sowie die luxemburgische Ausnahmeregelungen als unzureichend ansah, weil eine wilddichte Umzäunung unzumutbar hohe Kosten verursache und die sachgerechte landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke behindern könne (vgl. EGMR NJW 1999, 3695 <3696> Rn 82 – Chassagnou), dann wird er die landesrechtlichen Befriedungsvorschriften nicht besser beurteilen können. Und da es sich insoweit um der EMRK, auch aus innerstaatlicher Sicht, nachrangiges Landesrecht handelt, müssen dies die deutschen Gerichte zwingend beachten. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine durch Landesrecht gewährte jagdrechtliche Befriedung des klägerischen Grundstückes zur Verfassungswidrigkeit der Europäischen Menschenrechtskonvention führt, ist systemwidrig. Völkerrechtliche Verträge haben im innerstaatlichen Recht den Rang eines zustimmungsbedürftigen Gesetzes, regelmäßig den Rang eines Bundesgesetzes (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG). Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehen nach Art. 25 Satz 2 GG den nationalen Gesetzen vor (stehen also zwischen Verfassungsrecht und Gesetzesrecht) und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbare für die Bewohner des Bundesgebietes. Dem Grundgesetz lässt sich ferner das Gebot einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung des nationalen Rechts entnehmen (vgl. BVerfGE 111, 307, 317 f.). Dieser allgemeine Grundsatz lässt sich aus der insbesondere in den Art. 24 bis 26 und 59 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommenden Völkerrechts-freundlichkeit des Grundgesetzes herleiten (vgl. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur BVerfGE 58, 1, 34; 59, 63, 89; aus dem Schrifttum etwa Bleckmann, Die Völkerrechtsfreundlichkeit der deutschen Rechtsordnung, in DÖV 1996, 137, 140 f.; Geiger, Grundgesetz und Völkerrecht <Anm. 44>; § 32 V 1, S. 180; Sommermann, Völkerrechtliche garantierte Menschenrechte als Maßstab der Verfassungskonkretisierung, in AöR Bd. 114, 1989, S. 391, 414 ff.).
Besondere Bedeutung kommt der EMRK-konformen Auslegung des nationalen Rechts zu (vgl. BVerfG 74, 358, 370). Mittelbar kann der EMRK wegen dieser Wirkungsweise im innerstaatlichen Recht ein quasi verfassungsrechtlicher Rang zukommen (vgl. Ehlers, Europäische Grundrechte, § 2 Rn 6; Erichsen, Ehlers, Burgi, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rn 93.). Diese nationalen und völkerrechtlichen Grundsätze stehen der Auffassung des Verwaltungsgerichts dahingehend, dass die jagdrechtliche Befriedung des klägerischen Grundstückes zur Verfassungs-widrigkeit der EMRK führen soll, entgegen.
Zudem stellt sich die Frage, warum eine Ausnahme vom Zwang der Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft, welche die EMRK durch die Auslegung des EMRG gewährt, verfassungswidrig sein soll. Ein Recht auf Jagdausübung auf fremden Grundstücken lässt sich nämlich dem Grundgesetz mit Sicherheit nicht entnehmen. Außerdem verlangt der Kläger für sich lediglich eine Ausnahme; und deren Gewährung geht eben mit einem Staatsziel konform, das der Verfassungsgeber wie folgt beschreibt (siehe BT-Drs. 14/8860, 3.26).:
„Durch das Einfügen der Worte ‚und die Tiere’ in Art.20 a GG erstreckt sich der Schutzauftrag auch auf die einzelnen Tiere. Dem ethischen Tierschutz wird dadurch Verfassungsrang verliehen.“
IV. Das Verwaltungsgericht äußert auf den Seiten 8 und 9 des angegriffenen Urteils Bedenken, dass der Hauptantrag (Befreiung vom Zwang der Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft) unzulässig sein könnte, weil bei der unteren Jagdbehörde beantragt wurde, das Grundstück abzutrennen und jagdfrei zu stellen. Letzterer Antrag entspricht nach Auffassung des Unterzeichners der Terminologie der nationalen Jagdgesetzgebung, weil die Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft untrennbar mit dem Grundstück verbunden ist. Eine Befreiung vom Zwang der Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft kann daher rechtlich gesehen nur durch eine Abtrennung des Grundstückes von dem gemeinschaftlichen Jagdrevier erfolgen. Das Rechtschutzziel und der Streitgegenstand sind bei beiden Anträgen identisch. Zudem wurde in der mündlichen Verhandlung hilfsweise begehrt, das Grundstück des Klägers vom gemeinschaftlichen Jagdrevier abzutrennen und jagdfrei zu stellen. Der Einwand des Gerichts wirkt sich daher nicht auf die Begründetheit der Berufung aus.
V. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass das angegriffenen Urteil unter einem erheblichen Verfahrensmangel leidet, weil beim Erlass der angegriffenen Entscheidung Richter mitgewirkt haben, die in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen und unbefangen entschieden haben. Im Ergebnis kann weiterhin festgehalten werden, dass sowohl die Regelungen des Bundesjagdgesetzes über die Bildung von gemeinschaftlichen Jagdbezirken (§ 8 Abs. 1 BJagdG) und von Jagdgenossenschaften (§ 9 Abs. 1 BJagdG) und über die Übertragung des Jagdausübungsrechts auf die Jagdgenossenschaften (§ 8 Abs. 5 BJagdG) als auch die Regelung über die jagdrechtliche Befriedetenerklärung (Art. 6 Abs. 2 BayJG) den Kläger mit Blick auf die Grundsatzentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR-Urteil vom 29. April 1999, a.a.O.; EGMR-Urteil vom 10.07.2007, a.a.O.) in seinen subjektiven Rechten aus Art. 14 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 (bzw. Art. 2 Abs. 1), Art. 4 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Daraus ergibt sich die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides sowie die Verpflichtung des Beklagten, den Kläger vom Zwang der Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft zu befreien, hilfsweise dessen Grundstück nach dem Landesjagdrecht für befriedet zu erklären und dort eine beschränkte Ausübung der Jagd nach Art. 6 Abs. 3 S. 1 BayJG nicht zu gestatten.
Die Berufung ist daher erfolgreich.
VI. Ergänzend wird auf das ausführliche Vorbringen in erster Instanz verwiesen.
VII. Weiterer Sach- und Rechtsvortrag, insbesondere nach entsprechendem richterlichen Hinweis, bleibt vorbehalten.
Dominik Storr Rechtsanwalt
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