Situation in Deutschland
Das das Bundesverfassunggericht, welches über eine freiheitliche Grundordnung zu wachen hat, segnete am 13.12.2006 (Aktenzeichen 1 BvR 2084/05) die menschenrechtswidrige Zwangsmitgliedschaft in den Jagdgenossenschaften ab.
Antrag auf Wiedervorlage an die Große Kammer
Der Vorprüfungsausschuss (5 Richter) hat Ende Juni 2011 den Antrag auf Vorlage an die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte angenommen! Die Beschwerde wird somit den 17 Richtern der Großen Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Kleine Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hatte am 20.1.2011 die Beschwerde eines deutschen Grundstückseigentümers abgewiesen: Die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft verstoße nicht gegen die Menschenrechte. Der Beschwerdeführer Rechtsanwalt Herrman und Rechtsanwalt Storr haben daraufhin den Antrag auf Vorlage des Rechtsstreites gegen die Bundesrepublik Deutschland an die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgearbeitet, der nun vom Vorprüfungsausschuss angenommen wurde und somit der Großen Kammer zur Entscheidung vorgelegt wird. Der Antrag wurde von den beiden Juristen in englischer Sprache verfasst, weil sie sich so intensiver mit dem englischen Urteil auseinandersetzen konnten.
Deutsche Klage vor Europäischen Gerichtshof
m 20.1.2011 hat die kleine Kammer des Europäischen Gerichtshofs entschieden, dass ein privater Grundstückseigentümer in Deutschland auch weiterhin dulden muss, dass Jäger seinen Grund und Boden betreten und dort auf Wildtiere schießen. Wie kann es sein, dass in Deutschland anderes Recht gelten soll als in Frankreich oder Luxemburg? Warum ist die Zwangsmitgliedschaft in Jagdgnossenschaften in Frankreich und Luxemburg ein Verstoß gegen die Menschenrechte – und in Deutschland nicht? - Lesen Sie hier den Wortlaut der ersten deutschen Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Urteil EGMR 2007
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 29. April 1999 (25088/94, 28331/95, 28443/95 - Chassagnou u.a. ./. Frankreich, NJW 1999, S. 3695) in einem an Frankreich gerichteten Urteil festgestellt, dass die Zwangsmitgliedschaft von Grundeigentümern in Jagdvereinigungen gegen die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verstößt. Die deutschen Behörden und Gerichte, vor allem das Bundesverfassungsgericht, reden diese richtungsweisende Grundsatzentscheidung des höchsten europäischen Spruchkörpers mit fadenscheinigen Argumenten klein. Rechtlich gesehen sind diese jedoch nicht mehr länger haltbar, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nach 1999 in diesem Jahr erneut entschieden hat, dass es Eigentümern kleinerer Grundstücke in einer demokratischen Gesellschaft nicht zugemutet werden kann, die Hobbyjagd auf ihren Grundstücken gegen ihren Willen zu dulden (Urteil vom 10.07.2007 – Gesuch 2113/04 - Schneider ./. Luxemburg).
Urteil EGMR 1999
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte bereits 1999 fest, dass es weder mit dem Eigentumsrecht, noch mit dem Diskriminierungsverbot, noch mit der Vereinigungsfreiheit vereinbar ist, wenn Grundstückseigentümer dazu verpflichtet werden, einer Jagdgenossenschaft zwangsweise beizutreten und die Jagd auf ihren Grundstücken zu dulden, obwohl die Jagd ihrer eigenen Überzeugung widerspricht. Grundstückseigentümer, die ihre Fluren nicht bejagen lassen wollen, sollten sich daher schleunigst gegen dieses Unrecht zur Wehr setzen, indem sie bei der unteren Jagdbehörde einen Antrag auf Ruhen der Jagd stellen.
Verfassungsbeschwerde 2010
Darf der Staat über Gewissensentscheidungen von Bürgern, die sich auf das Grundgesetz berufen, hinweggehen, nur um die Jagd aufrechtzuerhalten? Die Besitzer eines Eigenjagdreviers wollen die Jagd auf ihrem Grund und Boden ruhen lassen. Sie halten es mit ihrem Gewissen für nicht vereinbar, Tiere zu töten oder die Tötung durch Jäger in Auftrag zu geben. Nachdem der Antrag auf Ruhen der Jagd im Jahr 2006 von der zuständigen Behörde abgelehnt wurde, klagten die Grundstücksbesitzer durch alle Instanzen. Im August 2010 legten sie Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Der Jagdzwang auf dem eigenen Grundstücksflächen entgegen dem Gewissen des Eigentümers sei ein Verstoß gegen unveräußerliche Grundrechte: Denn das Grundgesetz garantiert in Artikel 4 die Gewissens- und Glaubensfreiheit.
Berufung Bay. Verwaltungsgerichtshof 2009
Dürfen Jäger auf Privatgrundstücken gegen den Willen der Eigentümer jagen? Zwei unterfränkische Grundstückseigentümer wehrten sich dagegen vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg. Beide Klagen waren am 14. November 2008 abgewiesen worden. Der Skandal: Mindestens drei der fünf Richter waren Hobbyjäger. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nahm den Anspruch von den ethischen Jagdgegnern ernst und prüfte gewissenhaft. Und er kam im Oktober 2009 zu dem Ergebnis: Die Verfahren werden ausgesetzt, bis das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorliegt.
Musterklage vor Verwaltungsgericht 2007
„Immer mehr Bürger wehren sich dagegen, dass auf ihrem Grundstück Jäger Tiere tot schießen oder Hochsitze errichten“, berichtet der Arbeitskreis für humanen Tierschutz und gegen Tierversuche e.V. So wehrt sich beispielsweise ein Grundstückseigentümer aus der Rhön gerichtlich gegen die zwangsweise Mitgliedschaft in so genannten Jagdgenossenschaften. Die deutschen Behörden und Gerichte wollen davon bislang nichts wissen. Dabei hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bereits zweimal entschieden: Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften verstößt gegen die Menschenrechte!
"Zerschlagung" der Eigenjagdreviere
Eine Prüfung ergab, dass auf Flächen, die von Eigenjagdrevieren kraft Landesgesetzes geschluckt werden (der Großgrundbesitzer frisst den Kleingrundbesitzer), nicht gejagt werden darf. In diesen sogenannten Enklaven ruht die Jagd, weil sie keinen Jagdbezirken nach Maßgabe der §§ 4 ff. Bundesjagdgesetz angehören.
Blattschuss aus Karlsruhe
Seit einigen Jahren verlangen Jagdgegner vor Gericht, dass ihre Gewissensentscheidung, keine Wildtiere zu töten oder töten zu lassen, rechtlich anerkannt wird: Etliche Grundstückseigentümer wollen aus ihren Jagdgenossenschaften entlassen werden (1); und zwei Revierinhaber verlangen die behördliche Zustimmung zur Jagdruhe(2). Eine wichtige Rolle spielt bei diesen Auseinandersetzungen das im Jahr 1999 zum französischen Jagdrecht ergangene Urteil des EGMR (3), in dem festgestellt wurde, dass niemand gegen seine „persönliche Überzeugung“ zur Mitgliedschaft in einem kommunalen Jagdverband gezwungen werden dürfe, wenn dies nicht im öffentlichen Interesse notwendig ist, was im entschiedenen Fall verneint wurde. Die Verwaltungsgerichte zogen daraus bisher keine Konsequenzen. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14.4.2005(4) entschieden hatte, dass die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft die Grundrechte des klagenden Grundstückseigentümers nicht verletze, wandte sich dieser unter Berufung auf die Straßburger Entscheidung und deutsche Grundrechte an das Bundesverfassungsgericht.
Tierschutz im Grundgesetz und die Jagd
Seit der Ergänzung des Artikels 20a GG im Jahre 2002 hat der Staat nicht nur die „natürlichen Lebensgrundlagen“ zu schützen, sondern auch „die Tiere“. Dieses Staatsziel beinhaltet auch den Schutz vor unnötiger Schmerzzufügung und Tötung. Das hat Auswirkungen auf die Formen und den Umfang der herkömmlichen Jagd. Soweit sie als Sport- und Freizeitvergnügen betrieben wird, ist sie nicht mehr aufrechtzuerhalten. Soweit sie aus ökologischen Gründen erfolgt, müssen diese zwingend sein. Aus der veränderten Verfassungslage ergeben sich weitreichende Konsequenzen für das geltende Jagdrecht und dessen Reform.
Jagdzwang versus Menschenrechte
In der Diskussion um die Novellierung des deutschen Jagdrechts kamen bisher wichtige Grundrechtsfragen zu kurz. Sie wurden 1999 vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anlässlich einer Entscheidung zum französischen Jagdrecht angestoßen: Inwieweit ist es mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar, auch jagdunwillige Grundstückseigentümer zu Zwangsmitgliedern von Jagdgenossenschaften zu machen und sie dadurch zur Duldung der Jagd auf ihren Grundstücken zu zwingen? Diesen Fragen kann seit der Straßburger Entscheidung auch die deutsche Rechtsordnung nicht länger ausweichen.
Situation in Europa
In den meisten Ländern der Europäischen Union gibt es keine Zwangsmitgliedschaften in Jagdgenossenschaften. Pars pro toto wären hier Belgien, Finnland, Dänemark, Niederlande, Frankreich, Großbritannien und Spanien zu nennen.