Schluss mit der Hobbyjagd auf Grundstücken
gegen den Willen der Grundeigentümes!
Immer mehr Grundstückseigentümer, die ihren Wald, ihre Wiesen und Felder nicht bejagen lassen wollen, setzen sich gegen dieses Unrecht zur Wehr und verlangen von der unteren Jagdbehörde, aus der Jagdgenossenschaft entlassen zu werden.
Damit aber auch in Deutschland die Menschenrechte in dieser Angelegenheit respektiert werden, gilt es Behörden, Gerichte und nicht zuletzt den Gesetzgeber von der Notwendigkeit zu überzeugen, dass die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte auch hierzulande in geltendes Recht umzusetzen ist!
Nachdem der Europäische Gerichtshofe für Menschenrechte im Jahr 2007 erneut entschieden hat, dass es Eigentümern kleinerer Grundstücke in einer demokratischen Gesellschaft nicht zugemutet werden kann, die Hobbyjagd auf ihren Grundstücken gegen ihren Willen zu dulden (Urteil vom 10.07.2007 – Gesuch 2113/04 - Schneider ./. Luxemburg), ist es an der Zeit, Kräfte zu bündeln und möglichst viele Klageverfahren auf den Weg zu bringen.
Lesen Sie dazu:
Rechtliche Grundlagen
Aktuelle Fälle
Müssen Tierfreunde dulden, dass Jäger auf ihrem Grundstück Tiere schießen?
Neue Bürgerbewegung will menschenrechtswidrige Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften abschaffen
Von Dominik Storr, Rechtsanwalt
Stellen Sie sich vor, Sie besitzen eine Katze, die in Ihrem benachbarten Waldgrundstück ein paar hundert Meter von Ihrem Haus entfernt hin und wieder Mäuse jagt. Sie sind gegen die Tötung von Tieren auf Ihrem eigenen Grundstück eingestellt - und dennoch passiert das aus moralischer, ethischer und rechtlicher Sicht Unfassbare: Sie müssen auf Ihrem eigenen Waldgrundstück die Tötung Ihrer Katze durch einen oder mehrere Jäger dulden.
Die Jäger dürfen Ihre Katze sogar mit einer auf Ihrem Waldgrundstück platzierten Falle anködern und erschlagen. Sie dürfen Ihrer Katze danach das Fell abziehen und es verkaufen. Sie dürfen jagende Freunde einladen, die auf Ihre Katze eine laute Jagd veranstalten, wohlgemerkt auf Ihrem Grundstück. Dabei dürfen die Jäger den Boden Ihres Grundstücks mit Blei kontaminieren, ohne die Altlasten hinterher wieder nach dem Verursacherprinzip beseitigen zu müssen, oder mehrere Meter hohe, an KZ-Türme erinnernde Schießplattformen auf Ihrem Grundstück errichten, um von dort aus Ihre Katze besser erlegen zu können.
Soll ich fortfahren oder besser mit der berechtigten Frage beginnen, ob dies alles unter moralischen, ethischen und juristischen Gesichtspunkten gerecht ist? »Ist dies überhaupt zulässig?«, fragt empört der Tierfreund.
Zwangsbejagung verstößt gegen Menschenrechte
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte bereits im Jahr 1999 im Falle französischer Kläger fest, dass es gegen die Menschenrechte verstößt, wenn Grundstückseigentümer dazu verpflichtet werden, einer Jagdgenossenschaft zwangsweise beizutreten und die Jagd auf ihren Grundstücken zu dulden, obwohl die Jagd ihrer eigenen Überzeugung widerspricht.
Der Gerichtshof führte dabei aus: »Werden nämlich Eigentümer kleiner Grundstücke gezwungen, ihr Jagdrecht auf ihrem Grund abzutreten, damit Dritte von diesem Recht in einer Weise Gebrauch machen können, die den Überzeugungen der Eigentümer völlig zuwiderläuft, so stellt dies eine unverhältnismäßige Last dar, die unter dem Blickwinkel von Artikel 1 Unterabsatz 2 des Protokolls Nr. 1 nicht gerechtfertigt ist.« Weiter führte das höchste europäische Gericht aus: »Zu der Frage, ob der Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zu dem legitimen angestrebten Ziel stand, bemerkt der Gerichtshof, dass die Beschwerdeführer aus ethischen Gründen die Jagd ablehnen und dass ihre diesbezüglichen Überzeugungen ein bestimmtes Maß an Schlüssigkeit, Kohärenz und Nachdruck aufweisen und somit in einer demokratischen Gesellschaft Achtung verdienen. Demnach befindet der Gerichtshof, dass es auf den ersten Blick mit Artikel 11 unvereinbar erscheinen kann, wenn Jagdgegner zur Mitgliedschaft in einer Jagdvereinigung gezwungen werden.«
Am 10. Juni 2007 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem weiteren Verfahren erneut entschieden, dass die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft gegen elementare Menschenrechte verstößt: Der Klage einer luxemburgischen Grundstückseigentümerin auf Ausgliederung ihres Privatbesitzes aus einem so genannten Jagdsyndikat (Jagdgenossenschaft) sowie auf Befreiung von der damit verbundenen obligatorischen Mitgliedschaft in dieser Vereinigung wurde vom höchsten europäischen Gericht stattgegeben.
Der Gesetzgeber in Deutschland und die deutschen Gerichte weigern sich bisher, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auch bei uns in geltendes Recht umzusetzen.
Drei ehrwürdige Bundesverfassungsrichter entschieden in einem Urteil vom 13.12.2006, Aktenzeichen 1 BvR 2084/05, entschieden: Ja, die Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften ist gerecht und steht im Einklang mit dem Grundgesetz. Sie müssen also die Tötung Ihrer geliebten Katze auf Ihrem Grundstück gegen Ihren Willen durch einen oder mehrere Jäger dulden. Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich entschieden, dass die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft zwar in die Eigentumsfreiheit und in die Vereinigungsfreiheit der Betroffenen eingreift, jedoch für eine vernünftige »Hege mit der Büchse« erforderlich ist. Sie dürfen daher weder die Jagd auf Ihrem Grundstück verbieten, noch aus der Jagdgenossenschaft austreten, noch können Sie durchsetzen, dass die Jagd auf Ihrem Grundstück ruht.
Jedoch ist hiermit das letzte Wort noch längst nicht gesprochen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat einen entscheidungserheblichen Fehler gemacht: Es hat sich überhaupt nicht mit der Feststellung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 1999 beschäftigt, dass, sofern ein Zusammenschluss zu Jagdgenossenschaften nicht notwendig ist, die betroffenen Grundstückeigentümer auch nicht dazu gezwungen werden können, Mitglieder in einer solchen Vereinigung zu werden.
Mit seinem fragwürdigen Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2006 hat das Bundesverfassungsgericht für die erste Klage aus Deutschland endlich den Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte frei gemacht. Ein betroffener Grundeigentümer legte im April 2007 Beschwerde beim EGMR ein, die den Anfang vom Ende der Zwangsmitgliedschaft in den deutschen Jagdgenossenschaften einläuten könnte. Der Europäische Gerichtshof äußerte sich dahingehend, dass er sich bereits 2008 mit dem Fall aus Deutschland befassen werde.
Ziel muss es daher sein, mit einer Fülle von Klagen nachzulegen, um den Druck auf die deutschen Gerichte und den Gesetzgeber so lange zu erhöhen, bis dieser die betreffende Gesetzgebung ändert.
Bürgerbewegung »Zwangsbejagung ade!«
Immer mehr Grundstückseigentümer, die ihren Wald, ihre Wiesen und Felder nicht bejagen lassen wollen, setzen sich gegen dieses Unrecht zur Wehr und verlangen von der unteren Jagdbehörde, aus der zwangsweisen Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft entlassen zu werden.
Lehnt die Behörde unter Berufung auf die gegenwärtige Gesetzeslage die Befreiung vom Jagdzwang ab, bleibt der Gang durch die Instanzen bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Denn bis das höchste europäische Gericht über diese unfassbare Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes befindet, kann noch einige Zeit vergehen. Selbst wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte irgendwann der ersten Klage aus Deutschland stattgeben würde, wäre es vermutlich so, dass die Gerichte in Deutschland dieses Urteil zunächst ignorieren und höchstens vom Gesetzgeber einfordern würden, die Jagdgesetzgebung entsprechend den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs zu ändern. Ziel muss daher sein, mit einer Vielzahl von Klagen nachzulegen, um den Druck auf die deutschen Gerichte und den Gesetzgeber solange zu erhöhen, bis dieser seine Gesetzgebung schließlich ändert.
Wehren Sie sich gegen diese fragwürdigen Trophäensammler auf Ihrem Grundstück und beantragen Sie bei der zuständigen Jagdbehörde die Entlassung aus der Jagdgenossenschaft.
Der Arbeitskreis humaner Tierschutz e.V. hat sich bereit erklärt, das gerichtliche Verfahren mehrerer unfreiwilliger Jagdgenossen bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu unterstützen. Wenn auch Sie Eigentümer eines bejagten Grundstücks sind und sich der Zwangsbejagung widersetzen oder wenn Sie die Bemühungen der beiden Organisationen finanziell unterstützen möchten, so nehmen Sie bitte Kontakt auf:
Arbeitskreis humaner Tierschutz e.V.
Linnenstr. 5 a
97723 Frankenbrunn
Tel. 09736/751552
e-mail: info@arbeitskreis-tierschutz.de
Viele europäische Länder sind schon weiter
Es ist kaum zu glauben: In Deutschland muss der Grundeigentümer für Bürgerrechte kämpfen, die in der Europäischen Menschenrechtskonvention festgeschrieben sind und in einer freiheitlichen Grundordnung eigentlich als selbstverständlich vorausgesetzt werden: ich spreche von dem Recht auf Eigentumsfreiheit, dem Verbot der Diskriminierung sowie dem Anspruch, einer Vereinigung, der man nicht freiwillig beitreten will, fernbleiben zu dürfen.
In den meisten Ländern der Europäischen Union gibt es keine Zwangsmitgliedschaften in Jagdgenossenschaften. Pars pro toto wären hier Portugal, Luxemburg, Belgien, Finnland, Dänemark, Niederlande, Frankreich, Großbritannien und Spanien zu nennen.
In den Niederlanden ist die Jagd auf Tiere seit April 2002 nahezu vollständig verboten. Dort dürfen vor allem Wildschweine, Füchse, Marder, fast alle Vogelarten sowie Hirsche und Rehe nicht mehr bejagt werden.
In Luxemburg wurde der Jagdzwang für rechtswidrig erklärt: In Luxemburg hat das höchste Verwaltungsgericht die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft mit Urteil vom 13.07.2004 (17488/C und 17537/C) für menschenrechtswidrig erklärt. In seiner Entscheidung lehnte sich das Gericht an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 29. April 1999 an. Danach widerspricht die zwangsweise Eingliederung von Grundstückseigentümern in sogenannte Zwangsgenossenschaften eklatant einer Reihe von Menschenrechten. Dem Luxemburger Urteil vorausgegangen war die Klage einer Grundeigentümerin, der in zweiter Instanz in vollem Umfang stattgegeben wurde. Damit hat die Klägerin erreicht, dass ihr Grund und Boden nicht mehr bejagt wird.
Auch Portugal hält nicht mehr am Jagdzwang fest: Portugal zog nach dem eindeutigen Urteil des höchsten europäischen Gerichts umgehend politische Konsequenzen, indem das neue portugiesische Jagdgesetz dem Landbesitzer das Recht einräumt, seine Flächen jagdfrei zu stellen.
Was demnach in Portugal, Luxemburg, Belgien, Finnland, Dänemark, Niederlande, Frankreich, Großbritannien und Spanien als selbstverständlich gilt, nämlich die Beachtung elementarer Menschenrechte von Grundstückseigentümern, wird in Deutschland immer noch mit Füßen getreten








