Erfolg vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

"Keine Jagd auf meinem Grundstück!"

Der
Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 30.01.2013, der unanfechtbar ist, in einem Eilverfahren entschieden, dass auf dem Grundstück eines ethischen Jagdgegners ab dem 1. April 2013 vorläufig nicht mehr gejagt werden darf. Mit diesem Beschluss, den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausführlich begründete, hat der erkennende Senat Rechtsgeschichte geschrieben. Zum ersten Mal seit Bestehen des Bundesjagdgesetzes gelingt es einem ethischen Jagdgegner, sein der generellen Jagdpflicht unterliegendes Grundstück gegen den Willen der Behörden jagdfrei zu stellen.

Die Vorschriften betreffend des Jagdausübungsrechts durch die Jagdgenossenschaft, welcher der Grundstückseigentümer zwangsweise angehört, sind ab dem 1. April 2013 vorläufig nicht anzuwenden. (BayVGH, Beschluss vom 30.01.2013 - 19 AE 12.2123)

Ethischer Tierschützer kann Jagd auf seinem Grundstück nicht mit seinem Gewissen vereinbaren

Bereits am 07.05.2007 hatte Roland Dunkel aus Frankenbrunn den Antrag auf Austritt aus der Jagdgenossenschaft bei der unteren Jagdbehörde gestellt. Als Tierschützer und Vegetarier kann er es nicht mit seinem Gewissen vereinbaren, dass Jäger sein Grundstück betreten und dort Tiere töten. Nachdem das Verwaltungsgericht Würzburg seine Klage am 14.11.2008 abgewiesen hatte, setzte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Oktober 2009 das Verfahren aus, bis das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache "Herrmann gegen Deutschland" vorliegt.

Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte: Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaft verstößt gegen Menschenrechte

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) kam in seinem Urteil vom 26.06.2012 zu dem Ergebnis, dass die Einbindung in eine Jagdgenossenschaft für einen Grundeigentümer, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, eine unverhältnismäßige Belastung seines Eigentums darstellt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Ethischer Jagdgegner hat Anspruch, dass die Jagd auf seinem Grundstück vorläufig nicht ausgeübt wird

Angesichts der "unzweifelhaften Übertragbarkeit dieser Entscheidung auf den vorliegenden Fall" beschloss der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, dass die Einbeziehung des Antragstellers in die Jagdgenossenschaft und die damit verbundene Bejagung seines Grundstückes grundrechts- und konventionswidrig sind und demzufolge ein Anordnungsanspruch besteht. Zur Begründung führte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aus, dass der ethische Jagdgegner zur Abwendung wesentlicher Nachteile Anspruch auf Erlass einer vorläufigen Regelung hat, da von der Grundrechts- und Konventionswidrigkeit der Zwangsmitgliedschaft des Antragstellers in der Jagdgenossenschaft auszugehen ist.

Den Rechten des Antragstellers könne frühestens nach der gesetzlichen Neuregelung endgültig Rechnung getragen werden:
"Nachdem die gegenwärtige Legislaturperiode in weniger als einem Jahr endet, ist fraglich, ob die Absicht, noch in dieser Legislaturperiode eine Novellierung des Bundesjagdgesetzes zur Umsetzung. der Entscheidung "Herrmann" herbeizuführen ( ...) verwirklicht werden kann; im gegenteiligen Fall verfällt ein eingeleitetes Gesetzgebungsverfahren der parlamentarischen Diskontinuität", so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss. Eine Fortdauer der Grundrechtes- und Konventionsrechtsverletzung des Antragstellers über das Ende des ablaufenden Jagdjahres hinaus mit letztlich offenem Ende widerspräche der Rechtsschutzgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG.

Wegen der Schwierigkeit, während der Jagdausübung die Grenzen des Grundstücks des Antragstellers festzustellen und zu beachten, sind entsprechende Vorbeugungsmaßnahmen gestattet, beispielsweise eine Kennzeichnung des Grenzverlaufs.

Die Vorschriften über die Wildfolge, also die Verpflichtung der genossenschaftlichen Jagdausübung zur Nachsuche, zum Erlegen und zur Versorgung des krankgeschossenen Wilds, sind vorläufig anzuwenden.

Zur Verwirklichung von Allgemeininteressen dürfen die zuständigen Behörden Ausnahmen anordnen, z. B. die Jagdausübung zur Reduktion zu hoher Wildbestände. Im Falle einer Vollziehung dieser getroffenen Festlegungen, die durch keinerlei private Interessen (mit-)geprägt sind, würde der Antragsteller nicht in Grund- oder Konventionsrechten verletzt, so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Grundstückseigentümer nicht zu Wildschadensersatz verpflichtet

Während der derzeitige Gesetzesentwurf des Bundeskabinetts vorsieht, dass die ethischen Jagdgegner für Wildschäden bei den Nachbarn, die der Jagdgenossenschaft angehören, mithaften, kommt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu einem ganz anderen Ergebnis: Es bestehe kein Anlass, in die hiesige vorläufige Regelung Bedingungen aufzunehmen, unter denen der Antragsteller zu einer Entrichtung von Wildschadenersatz an die Jagdgenossenschaft oder an ihre Mitglieder verpflichtet ist. Es obliege dem Revierinhaber, die Auswirkungen zu bewältigen, die durch eine andere Wilddichte im Nachbarrevier ausgelöst werden.

Jagd in Deutschland ist in erster Linie Freizeitbeschäftigung von Privatpersonen

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte in seinem Urteil vom 26.06.2012 an frühere Entscheidungen angeknüpft: Bereits 1999 urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte EGMR im Fall französischer Kläger, dass die Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt ("Chassagnou u.a." - EGMR, Urteil vom 29.04.1999). Im Jahr 2007 kam der EGMR im Fall luxemburgischer Kläger zu dem gleichen Urteil ("Schneider" - EGMR, Urteil vom 10.07.2007).

Die Deutsche Bundesregierung hatte ausgeführt, das Bundesjagdgesetz verfolge im Gegensatz zu den beiden Jagdsystemen, die der Gerichtshof in seinen Entscheidungen im Fall der französischen und luxemburgischen Kläger überprüft hat, ausschließlich Allgemeininteressen.


Unmissverständlich ist hierzu im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu lesen:

"Der Europäische Gerichtshof hat zwar eingeräumt, dass das Bundesjagdgesetz - im Unterschied zum geprüften französischen Jagdsystem - die Verfolgung der Interessen der Jäger nicht als Hauptziel anzusehen scheine und den privat die Jagd ausübenden Personen auch vorschreibt, zur Erreichung von Zielen des Allgemeininteresses beizutragen. Er hat jedoch diese Besonderheit des deutschen Jagdrechts im Ergebnis nicht für entscheidend erachtet und ist bei seiner Gesamtwürdigung ebenso zu einem Konventionsverstoß gelangt wie in seinen Entscheidungen "Chassagnou u. a." und "Schneider"; zuvor hat er darauf verwiesen, dass die Jagd in Deutschland in erster Linie von Privatpersonen als Freizeitbeschäftigung ausgeübt wird."

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof schreibt Rechtsgeschichte

Mit seinem Beschluss vom 30.01.2013 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof Rechtsgeschichte geschrieben. Denn es ist die erste Entscheidung eines deutschen Gerichts, die das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, nach dem die Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt, in deutsches Recht umsetzt. Diese Entscheidung ist ein Meilenstein für weitere Verfahren von Grundstückseigentümern in Deutschland sein, welche nicht länger hinnehmen wollen, dass Jäger auf ihrem Grund und Boden Tiere töten.

Deutliches Zeichen an den Gesetzgeber

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist aber auch ein deutlichen Zeichen an den Gesetzgeber, dass es juristisch nicht statthaft ist, den ethischen Jagdgegnern Geld abzuknöpfen (Wildschadensersatz, finanzielle Entschädigung an den Jäger etc.), nur weil diese von einem Menschenrecht und von einem Grundrecht Gebrauch machen wollen.