Aktuell: "Zerschlagung" der Eigenjagdreviere

Nachdem die (rechtliche) "Zerschlagung" der gemeinschaftlichen Jagdreviere (Jagdgenossenschaften) mit einem Sieg vor dem Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in greifbare Nähe gerückt ist, hat unser Rechtsanwalt Dominik Storr auch einen Weg gefunden, die Eigenjagdreviere rechtlich zu zerpflügen. Eine Prüfung ergab, dass auf Flächen, die von Eigenjagdrevieren kraft Landesgesetzes geschluckt werden (der Großgrundbesitzer frisst den Kleingrundbesitzer), nicht gejagt werden darf. In diesen sogenannten Enklaven ruht die Jagd, weil sie keinen Jagdbezirken nach Maßgabe der §§ 4 ff. Bundesjagdgesetz angehören. Die untere Jagdbehörde wollte von all dem natürlich nichts wissen. Nun wurde im Auftrag einer Stiftung für Naturschutz Klage erhoben.

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Von RA Dominik Storr

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 29. April 1999 (25088/94, 28331/95, 28443/95 - Chassagnou u.a. ./. Frankreich, NJW 1999, S. 3695) in einem an Frankreich gerichteten Urteil festgestellt, dass die Zwangsmitgliedschaft von Grundeigentümern in Jagdvereinigungen gegen die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verstößt. Die deutschen Behörden und Gerichte, vor allem das Bundesverfassungsgericht, reden diese richtungsweisende Grundsatzentscheidung des höchsten europäischen Spruchkörpers mit fadenscheinigen Argumenten klein. Rechtlich gesehen sind diese jedoch nicht mehr länger haltbar, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nach 1999 in diesem Jahr erneut entschieden hat, dass es Eigentümern kleinerer Grundstücke in einer demokratischen Gesellschaft nicht zugemutet werden kann, die Hobbyjagd auf ihren Grundstücken gegen ihren Willen zu dulden (Urteil vom 10.07.2007 – Gesuch 2113/04 - Schneider ./. Luxemburg).

Den von den Behörden und Gerichten bisher vorgebrachten Argumenten hinsichtlich der Unanwendbarkeit des französischen Falls von 1999 (25088/94, 28331/95, 28443/95 - Chassagnou u.a. ./. Frankreich, NJW 1999, S. 3695) auf das deutsche Recht wird durch das neue Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Gesuch 2113/04 - Schneider ./. Luxemburg) die rechtliche Grundlage vollständig genommen. So wiesen die Behörden und Gerichte bisher in aller Regel auf folgende Unterschiede zwischen dem deutschen und französischen Jagdrecht hin:

- Unzureichende Ausgleichsregelungen bei Verlust des Jagdrechts in der französischen ACCA. Nach dem Verdeille-Gesetz haben die Grundeigentümer nach ihrem Beitritt zur kommunalen Jagdvereinigung lediglich das Recht, auf den gesamten Flächen der ACCA zur Jagd zu gehen. Dies stelle jedoch nur für solche einen angemessenen Ausgleich dar, die selbst Jäger sind, nicht jedoch für Nichtjäger bzw. Jagdgegner.

- Keine landesweite, flächendeckende Anwendung des Verdeille-Gesetzes (= externe Ungleichbehandlung gegenüber allen Grundeigentümern).

Da die deutsche Pflichtmitgliedschaft in den Jagdgenossenschaften in der gesamten Bundesrepublik gelte und die deutschen Eigentümer mit dem anteiligen Pachterlös einen geldwerten Ausgleich für den Nutzungsverlust erhielten, sahen sich die deutschen Behörden und Gerichte auch nach dem „Chassagnou-Urteil“ von 1999 nicht veranlasst, an der Rechtmäßigkeit der bundesdeutschen Jagdgesetzgebung zu zweifeln.

Diese Auffassung ist nach der neuen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht mehr haltbar. Dies deshalb, weil auch die luxemburgische Pflichtmitgliedschaft in den sogenannten Jagdsyndikaten flächendeckend gilt und auch dort die Eigentümer mit dem anteiligen Pachterlös einen geldwerten Ausgleich für den Nutzungsverlust erhalten. Darüber hinaus weisen das luxemburgische und deutsche Jagdrecht zahlreiche weitere Parallelen auf.

Und dennoch widmet sich das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf seiner Internetseite ganze zehn Seiten dem apodiktisch daherkommenden Unterschieden zwischen der französischen und deutschen Rechtslage und verschweigt dabei selbstherrlich frönend das neue Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Das Ministerium verschweigt, dass damit fast zehn Jahre nach dem ersten richtungsweisenden Urteil erneut eine Grundsatzentscheidung getroffen wurde, mit denen das deutsche Zwangssystem der gemeinschaftlichen Jagdreviere nicht mehr zu vereinbaren ist.

Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen nämlich auf der Ebene des Verfassungsrechts zwingend als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (BVerfGE 111, 307 <317>).

Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle, im Range eines Bundesgesetzes, soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind Diese Rangzuweisung führt dazu, dass Behörden und Gerichte die Konvention wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben, (vgl. Beschluss des BVerfG vom 13.12.2006, 1 BvR 2084/05). Die Gewährleistungen der Konvention beeinflussen die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes (vgl. Beschluss des BVerfG vom 13.12.2006, a.a.O.). Die Fachgerichte und Behörden haben daher bei der Auslegung der einschlägigen Konventionsbestimmungen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zwingend zu berücksichtigen, weil sich in ihr der aktuelle Entwicklungsstand der Konvention und ihrer Protokolle niederschlägt. Urteile, die gegenüber anderen Vertragsstaaten ergangen sind, binden zwar nicht die Bundesrepublik Deutschland (vgl. Art. 46 EMRK). Der Auslegung der Konvention durch den Gerichtshof ist jedoch über den entschiedenen Einzelfall hinaus eine normative Leitfunktion beizumessen, an der sich die Vertragsparteien zu orientieren haben (vgl. BVerfGE 111, 307 <320>; BVerwGE 110, 203 <210>; Beschluss des BVerfG vom 13.12.2006, a.a.O.).

Somit sind die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Abwägung berücksichtigten Aspekte in die rechtliche Würdigung, namentlich in die Verhältnismäßigkeitsprüfung, einzubeziehen und es hat eine Auseinandersetzung mit den vom Gerichtshof gefundenen Abwägungsergebnissen stattzufinden (Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 2004 – 2 BvR 1570/03 –, NVwZ 2004, S. 852 <853>; BVerfGE 111, 307 <324>).

Im Hinblick auf das neue Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte muss in der Bundesrepublik Deutschland die rechtliche Auseinandersetzung mit den vom Gerichtshof getroffenen Ergebnissen erneut geschehen. Eine Auseinandersetzung mit dem neuen Urteil wird zur Folge haben, dass das System der gemeinschaftlichen Jagdreviere in Deutschland nicht mehr länger haltbar ist.

Wehren Sie sich gegen die bestehende Rechtslage und beantragen Sie bei der unteren Jagdbehörde die Befreiung vom Zwang der Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft
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Austritt jetzt!

Neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs:

Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaft verstößt gegen Menschenrechte

Luxemburg, den 10. Juli 2007
Europäisches Menschenrechtgerichthof bestätigt:
Luxemburgische Jagdgesetzgebung verstößt gegen Menschenrechte!


Der Klage von Frau Schneider, mit Unterstützung von DÉI GRÉNG, gegen die Zwangseingliederung des Privatbesitzes in ein Jagdsyndikat, sowie die damit verbundene obligatorische Mitgliedschaft in einem Jagdsyndikat wurde vom europäischen Gerichthof stattgegeben.
DÉI GRÉNG begrüßen dieses klare, unmissverständliche Urteil aus Straßburg, das die luxemburgische Gesetzgebung in Sachen Jagd erneut an den Pranger stellt.
Nach dem definitiven Urteil Wirth-Derneden vom 13. Juli 2004 des luxemburgischen Verwaltungsgerichtes ist nun der luxemburgische Staat erneut verurteilt worden.
«Mit diesem Urteil fällt auch die Strategie der LSAP-CSV Mehrheit während der Orientierungsdebatte, die Jagd als «intérêt général» einzustufen, wie ein Kartenhaus zusammen», so Camille Gira. Somit wurde auch diese von DÉI GRÉNG und dem Ombudsmann angebrachte Kritik an dieser fragwürdigen Strategie höchstrichterlich bestätigt.
«Nun besteht klarer Handlungsbedarf», so Tilly Metz von DÉI GRÉNG. «Wir fordern Minister Lux auf, dieser klaren Rechtsprechung endlich Rechnung zu tragen, und die Jagdgesetzgebung im Einklang mit den Menschenrechten zu reformieren».


download: Urteil in französischer Sprache [231 KB]

Verstoß gegen Menschenrechte

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte bereits 1999 fest, dass es weder mit dem Eigentumsrecht, noch mit dem Diskriminierungsverbot, noch mit der Vereinigungsfreiheit vereinbar ist, wenn Grundstückseigentümer dazu verpflichtet werden, einer Jagdgenossenschaft zwangsweise beizutreten und die Jagd auf ihren Grundstücken zu dulden, obwohl die Jagd ihrer eigenen Überzeugung widerspricht.

Der Gerichtshof führte dabei aus:
"Werden nämlich Eigentümer kleiner Grundstücke gezwungen, ihr Jagdrecht auf ihrem Grund abzutreten, damit Dritte von diesem Recht in einer Weise Gebrauch machen können, die den Überzeugungen der Eigentümer völlig zuwiderläuft, so stellt dies eine unverhältnismäßige Last dar, die unter dem Blickwinkel von Artikel 1 Unterabsatz 2 des Protokolls Nr. 1 nicht gerechtfertigt ist."

Weiter führte das höchste europäische Gericht aus:
"Zu der Frage, ob der Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zu dem legitimen angestrebten Ziel stand, bemerkt der Gerichtshof, dass die Beschwerdeführer aus ethischen Gründen die Jagd ablehnen und dass ihre diesbezüglichen Überzeugungen ein bestimmtes Maß an Schlüssigkeit, Kohärenz und Nachdruck aufweisen und somit in einer demokratischen Gesellschaft Achtung verdienen. Demnach befindet der Gerichtshof, dass es auf den ersten Blick mit Artikel 11 unvereinbar erscheinen kann, wenn Jagdgegner zur Mitgliedschaft in einer Jagdvereinigung gezwungen werden."
mehr dazu: Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

Immer mehr Grundstückseigentümer, die ihren Wald, ihre Wiesen und Felder nicht bejagen lassen wollen, setzen sich gegen dieses Unrecht zur Wehr und verlangen von der unteren Jagdbehörde, aus der Jagdgenossenschaft entlassen zu werden.
Musterantrag auf Befreiung vom Zwang der Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft

Lehnt die Behörde unter Berufung auf die gegenwärtige Gesetzeslage die Befreiung vom Jagdzwang ab, bleibt der Gang durch die Instanzen bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Wehren Sie sich gegen diese fragwürdigen Trophäensammler auf Ihrem Grundstück und beantragen Sie bei der zuständigen Jagdbehörde die Entlassung aus der Jagdgenossenschaft.

Der Arbeitskreis für humanen Tierschutz und gegen Tierversuche e.V. sowie die Initiative zur Abschaffung der Jagd haben sich bereit erklärt, das gerichtliche Verfahren mehrerer unfreiwilliger Jagdgenossen bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu unterstützen. Wenn auch Sie Eigentümer eines bejagten Grundstücks sind und sich der Zwangsbejagung widersetzen oder wenn Sie die Bemühungen der beiden Organisationen finanziell unterstützen möchten, so nehmen Sie bitte Kontakt auf:

Arbeitskreis humaner Tierschutz e.V.
Linnenstr. 5 a
97723 Frankenbrunn
Tel. 09736/751552
e-mail: info@arbeitskreis-tierschutz.de
www.arbeitskreis-tierschutz.de

Nicht auf meinem Grundstück!

Rechtliche Grundlagen

Urteil EGMR 2007 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 29. April 1999 (25088/94, 28331/95, 28443/95 - Chassagnou u.a. ./. Frankreich, NJW 1999, S. 3695) in einem an Frankreich gerichteten Urteil festgestellt, dass die Zwangsmitgliedschaft von Grundeigentümern in Jagdvereinigungen gegen die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verstößt. Die deutschen Behörden und Gerichte, vor allem das Bundesverfassungsgericht, reden diese richtungsweisende Grundsatzentscheidung des höchsten europäischen Spruchkörpers mit fadenscheinigen Argumenten klein. Rechtlich gesehen sind diese jedoch nicht mehr länger haltbar, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nach 1999 in diesem Jahr erneut entschieden hat, dass es Eigentümern kleinerer Grundstücke in einer demokratischen Gesellschaft nicht zugemutet werden kann, die Hobbyjagd auf ihren Grundstücken gegen ihren Willen zu dulden (Urteil vom 10.07.2007 – Gesuch 2113/04 - Schneider ./. Luxemburg).

Urteil EGMR 1999 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte bereits 1999 fest, dass es weder mit dem Eigentumsrecht, noch mit dem Diskriminierungsverbot, noch mit der Vereinigungsfreiheit vereinbar ist, wenn Grundstückseigentümer dazu verpflichtet werden, einer Jagdgenossenschaft zwangsweise beizutreten und die Jagd auf ihren Grundstücken zu dulden, obwohl die Jagd ihrer eigenen Überzeugung widerspricht. Grundstückseigentümer, die ihre Fluren nicht bejagen lassen wollen, sollten sich daher schleunigst gegen dieses Unrecht zur Wehr setzen, indem sie bei der unteren Jagdbehörde einen Antrag auf Ruhen der Jagd stellen.

Situation in Europa In den meisten Ländern der Europäischen Union gibt es keine Zwangsmitgliedschaften in Jagdgenossenschaften. Pars pro toto wären hier Belgien, Finnland, Dänemark, Niederlande, Frankreich, Großbritannien und Spanien zu nennen.

Situation in Deutschland Das das Bundesverfassunggericht, welches über eine freiheitliche Grundordnung zu wachen hat, segnete am 13.12.2006 (Aktenzeichen 1 BvR 2084/05) die menschenrechtswidrige Zwangsmitgliedschaft in den Jagdgenossenschaften ab.

Blattschuss aus Karlsruhe Seit einigen Jahren verlangen Jagdgegner vor Gericht, dass ihre Gewissensentscheidung, keine Wildtiere zu töten oder töten zu lassen, rechtlich anerkannt wird: Etliche Grundstückseigentümer wollen aus ihren Jagdgenossenschaften entlassen werden (1); und zwei Revierinhaber verlangen die behördliche Zustimmung zur Jagdruhe(2). Eine wichtige Rolle spielt bei diesen Auseinandersetzungen das im Jahr 1999 zum französischen Jagdrecht ergangene Urteil des EGMR (3), in dem festgestellt wurde, dass niemand gegen seine „persönliche Überzeugung“ zur Mitgliedschaft in einem kommunalen Jagdverband gezwungen werden dürfe, wenn dies nicht im öffentlichen Interesse notwendig ist, was im entschiedenen Fall verneint wurde. Die Verwaltungsgerichte zogen daraus bisher keine Konsequenzen. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14.4.2005(4) entschieden hatte, dass die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft die Grundrechte des klagenden Grundstückseigentümers nicht verletze, wandte sich dieser unter Berufung auf die Straßburger Entscheidung und deutsche Grundrechte an das Bundesverfassungsgericht.

Klage vor Europäischen Gerichtshof 2007 Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem skandalösen Nichtannahmebeschluss den Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte frei gemacht. Lesen Sie hier den Wortlaut der ersten deutschen Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte!

Verfassungsbeschwerde 2008 Glück der Tüchtigen - Bundesverfassungsgericht muss sich erneut mit der Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft beschäftigen! - Lesen Sie hier die Verfassungsbeschwerde, die diesen unliebsamen Sachverhalt schneller zurück an das jägerfreundliche Bundesverfassungsgericht bringt, als es diesem ganz gewiss lieb ist.

Musterklage vor Verwaltungsgericht 2007 „Immer mehr Bürger wehren sich dagegen, dass auf ihrem Grundstück Jäger Tiere tot schießen oder Hochsitze errichten“, berichtet der Arbeitskreis für humanen Tierschutz und gegen Tierversuche e.V. So wehrt sich beispielsweise ein Grundstückseigentümer aus der Rhön gerichtlich gegen die zwangsweise Mitgliedschaft in so genannten Jagdgenossenschaften. Die deutschen Behörden und Gerichte wollen davon bislang nichts wissen. Dabei hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bereits zweimal entschieden: Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften verstößt gegen die Menschenrechte!

Berufung Bay. Verwaltungsgerichtshof 2009

Jagdzwang versus Menschenrechte In der Diskussion um die Novellierung des deutschen Jagdrechts kamen bisher wichtige Grundrechtsfragen zu kurz. Sie wurden 1999 vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anlässlich einer Entscheidung zum französischen Jagdrecht angestoßen: Inwieweit ist es mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar, auch jagdunwillige Grundstückseigentümer zu Zwangsmitgliedern von Jagdgenossenschaften zu machen und sie dadurch zur Duldung der Jagd auf ihren Grundstücken zu zwingen? Diesen Fragen kann seit der Straßburger Entscheidung auch die deutsche Rechtsordnung nicht länger ausweichen.

Tierschutz im Grundgesetz und die Jagd Seit der Ergänzung des Artikels 20a GG im Jahre 2002 hat der Staat nicht nur die „natürlichen Lebensgrundlagen“ zu schützen, sondern auch „die Tiere“. Dieses Staatsziel beinhaltet auch den Schutz vor unnötiger Schmerzzufügung und Tötung. Das hat Auswirkungen auf die Formen und den Umfang der herkömmlichen Jagd. Soweit sie als Sport- und Freizeitvergnügen betrieben wird, ist sie nicht mehr aufrechtzuerhalten. Soweit sie aus ökologischen Gründen erfolgt, müssen diese zwingend sein. Aus der veränderten Verfassungslage ergeben sich weitreichende Konsequenzen für das geltende Jagdrecht und dessen Reform.