Bayern: Urteil des BayVerwG - 6,5 ha im Steigerwald jagdfrei

Fünf Grundstücke im Landkreis Haßberge (Bayern) sind seit April 2022 bzw. ab 2023 jagdfrei. Die Eigentümer hatten bereits 2014 den Antrag auf jagdrechtliche Befriedung ihrer Grundstücke aus ethischen Gründen gestellt. Doch erst ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verhalf den Tierfreunden zu ihrem Recht.

Dieses Grundstück im Steigerwald

Dieses Grundstück im Steigerwald

ist seit April 2022 jagdfrei. Hecken, Wiesen und Wald bieten Lebensraum und Schutz für Vögel und viele Wildtiere. · Bild: Werner Schnös

Christine und Werner Schnös besitzen mehrere Wald- und Wiesengrundstücke sowie Ackerland in zwei unterschiedlichen Jagdrevieren im nördlichen Steigerwald. Wir haben bereits im Juni 2014 einen Antrag auf jagdrechtliche Befriedung bei der Unteren Jagdbehörde des Landratsamts Haßberge eingereicht , berichten die Eigentümer. Auf dem Antragsformular führten sie zur Begründung aus, dass sie es aus ethischen Gründen ablehnen, dass Tiere auf ihrem Grundstück angeschossen bzw. erschossen werden. Die Tiere täten ihnen leid. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe 2012 in einem Urteil festgestellt, dass Grundeigentümer nicht verpflichtet seien, die Jagd auf ihrem Land zu dulden.

Nach Ablehnung des Befriedungsantrags: Klage vor dem Verwaltungsgericht Würzburg

Doch das Landratsamt lehnte den Antrag auf Befriedung ab. »Daraufhin haben wir Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg eingereicht«, berichten Christine und Werner Schnös. Zur Begründung gaben sie beim Verwaltungsgericht zu Protokoll: Sie könnten es nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren, dass Tiere aus dem Familienverband abgeknallt würden. Sie wollten nicht, dass auf ihrem Grundstück ein Tier zu Tode komme, denn auch Tiere hätten eine Seele. Christine Schnös erklärte weiterhin, dass ihr Vater vor 30 Jahren bei einem Jagdunfall erschossen wurde. Außerdem wurde ihr Hund, den sie als junge Frau besessen hatte, vom Jagdpächter erschossen.

»Beim Formular vom Landratsamt Haßberge waren nur etwa 8 cm Platz, um eine Begründung einzutragen. Das haben wir handschriftlich gemacht, deshalb fiel unsere Begründung so kurz aus, was anschließend immer bei Gericht bemängelt wurde«, erklärt Werner Schnös rückblickend. »Wir empfehlen allen Antragstellern, dass sie sofort bei Antragstellung auf einem separaten Papier alle Gründe für eine Befriedung aufschreiben und diese sorgfältig ausführen.«

Verwaltungsgericht Würzburg weist Klage ab: Gewissenskonflikt der Grundeigentümer nicht groß genug?

Das Verwaltungsgericht Würzburg wies die Klage mit seinem Urteil vom 2.2.2017 ab: In Anlehnung an die Rechtsprechung zur Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen müsse die Jagd für den Grundstückseigentümer »einen Gewissenskonflikt von erheblichem Gewicht« bedeuten. Die vorgebrachten ethischen Gründe des Ehepaars Schnös genügten diesen Anforderungen nicht. Ihre persönliche Lebensführung lasse im Übrigen eher Zweifel an der geltend gemachten inneren Überzeugung aufkommen. Ihr Fleischkonsum widerspreche dem Glauben an die Beseeltheit von Tieren, so das Verwaltungsgericht Würzburg in der Urteilsbegründung.

Berufung vor dem Verwaltungsgerichtshof: Grundstücke werden befriedet

Muss man Vegetarier sein, um das Töten von wild lebenden Tieren auf seinem eigenen Grundstück aus ethischen Gründen abzulehnen? Mit Hilfe ihres Rechtsanwalts Peer Fiesel aus Dortmund legten Christine und Werner Schnös Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein.

Mit Erfolg: »Unserer Berufung wurde stattgegeben, unsere Grundstücke wurden befriedet.« In ihrer Urteilsbegründung führten die Richter des Verwaltungsgerichtshofs aus: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die ethische Jagdgegnerschaft grundsätzlich den erforderlichen Grad von Entschiedenheit, Geschlossenheit und Wichtigkeit erreiche und daher in einer demokratischen Gesellschaft Achtung verdiene. Die Klägerin habe mit dem erforderlichen Grad an Entschiedenheit, Kohärenz und Wichtigkeit eine wertebasierte Jagdgegnerschaft dargetan. Für die Entschiedenheit, Kohärenz und Wichtigkeit ihrer ethischen Jagdgegnerschaft spreche insbesondere der tödliche Jagdunfall ihres Vaters; das stundenlange Leiden des Vaters wolle die Klägerin angeschossenen Tieren auf ihren Grundstücken ersparen. Das decke sich mit ihrem Vorbringen, sie lehne ein Töten von Tieren ohne Betäubung ab. (Urteil des Bay. VGH vom 28.5.2020 - AZ: VGH 19 B 19.1708 openjur.de/u/2274258.html)

Landesstaatsanwältin legt Revision beim Bundesverwaltungsgericht ein

Doch Christine und Werner Schnös hatten sich zu früh gefreut: »Die Landesstaatsanwältin legte Revision ein und unser Befriedungsantrag landete vor den Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.«

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts: Die Grundstücke werden befriedet

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig verkündete am 11. November 2021 ein abschließendes Urteil: Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. 5.2020 wird zurückgewiesen, die Grundstücke werden jagdrechtlich befriedet. (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2021, BVerwG 3C 16.20 und BVerwG 3C 17.20)

Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Urteil Leitsätze zur jagdrechtlichen Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen voran. Diese sind wichtig für alle Grundstückseigentümer, die ihre Flächen aus ethischen Gründen jagdrechtlich befrieden wollen.

Dieses Grundstück wird ab 31.3.2023 jagdfrei.

Dieses Grundstück wird ab 31.3.2023 jagdfrei.

Dieses Grundstück wird ab 31.3.2023 jagdfrei. Dann muss auch der Hochsitz entfernt werden. · Bild: Werner Schnös

»Wir sind unheimlich erleichtert : Ein Grundstück ist seit 31.3.2022 jagdfrei, die anderen vier Grundstücke ab 31.3.2023«

»Nun ist unser Grundstücke im Jagdrevier Untersteinbach seit dem 31.03.2022 jagdfrei und die Grundstücke im Jagdrevier Karbach/Fabrikschleichach ab dem 31.03.2023 jagdfrei, was uns unheimlich erleichtert«, so Christine und Werner Schnös. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich bestätigt, dass viele Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte den Maßstab für ethische Gründe zu hoch anlegen (Maßstab Kriegsdienstverweigerer).

Christine und Werner Schnös hätten nicht gedacht, dass es so schwierig werden würde, ein Jagdverbot auf ihren Grundstücken zu erreichen. »Durch die spätere Akteneinsicht haben wir erst mal gesehen, welche weiteren Behörden, Jagdbeiräte, Jagdgenossenschaften, Jagdpächter, Staatsforsten usw. sowie Grundstücksnachbarn befragt wurden, was sie von unserem Antrag auf Befriedung halten. Uns wurde auch ein schlechtes Verhältnis zum Jagdpächter nachgesagt, was gar nicht stimmt. Doch diese Behauptung wird von Jagdverbänden empfohlen, um eine Befriedung zu verhindern.«

Das Fazit der Grundstückseigentümer: »Wir sind Tierfreunde und Jagdgegner, aber noch keine Vegetarier. Nur mit Durchhaltevermögen und mit starkem Willen kann der Kampf gegen die Bürokratie und Jagd besiegt werden.«

"Keine Jagd auf meinem Grundstück": Warum das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts so wichtig für Grundstückseigentümer ist

Immer wieder werden Anträge von Tierfreunden zur jagdrechtlichen Befriedung ihrer Grundstücke abgewiesen, weil die ethischen Gründe angeblich nicht ausreichend seien. Muss ein Grundstückseigentümer zwingend Vegetarier oder Veganer sein, um das Töten von wild lebenden Tieren auf seinem eigenen Grundstück aus ethischen Gründen abzulehnen? Ist die Tatsache, dass ein Grundstückseigentümer eine Wiese an einen Bauern verpachtet hat, der darauf Rinder hält, die später geschlachtet werden, ein Grund für die Ablehnung einer Befriedung aus ethischen Gründen?

Das
Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat seinem Urteil vom 11.11.2021 richtungsweisende Leitsätze zur jagdrechtlichen Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen vorangestellt (BVerwG 3C 16.20 und BVerwG 3C 17.20):

»Eine Befriedung von Grundflächen nach § 6a BJagdG setzt voraus, dass der Grundeigentümer darlegt, aus welchen Gründen er die Jagdausübung ablehnt; eine Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur ethischen Jagdgegnerschaft genügt hierfür nicht.

Ethische Gründe im Sinne von § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG liegen vor, wenn der Grundeigentümer die feste Überzeugung gewonnen hat, dass es aus grundsätzlichen Erwägungen nicht richtig ist, die Jagd auszuüben, und diese Überzeugung für ihn eine gewisse Wichtigkeit hat. Die Gründe müssen nicht den Anforderungen an eine Gewissensentscheidung im Sinne der Rechtsprechung zur Kriegsdienstverweigerung entsprechen.

Um glaubhaft zu machen, dass der Grundeigentümer die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass er objektive Umstände nachweist, die das Vorhandensein derartiger Gründe nachvollziehbar und im Ergebnis überwiegend wahrscheinlich machen.«

Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts stellten in ihrer Urteilsbegründung klar: Ethische Gründe für die Ablehnung der Jagdausübung müssen nicht den Anforderungen an eine Gewissensentscheidung im Sinne der Rechtsprechung zur Kriegsdienstverweigerung entsprechen.

Wie kann also ein Grundstückseigentümer die Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen glaubhaft machen?
Dazu heißt es in der Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts: »Grundsätzliche Erwägungen in diesem Sinne können insbesondere an die ethische Fundierung des Tierschutzes anknüpfen, die auch dem Tierschutzgesetz zugrunde liegt (...). Zweck des Tierschutzgesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen; niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen (§ 1 TierSchG). Wenn ein Grundeigentümer aus dieser Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf für sich persönlich das Verbot ableitet, wildlebende Tiere zu jagen und hieran durch Duldung der Jagd auf den eigenen Grundstücken mitzuwirken, ist dies - unter den genannten weiteren Voraussetzungen - ein ethischer Grund für die Ablehnung der Jagdausübung.«

Weiter heißt es: »Ausgehend hiervon kann ein Grundeigentümer glaubhaft machen, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt, indem er nachvollziehbar schildert, wie und aufgrund welcher grundsätzlichen Erwägungen er die feste Überzeugung gewonnen hat, dass es nicht richtig ist, die Jagd auszuüben, und warum diese Überzeugung für ihn eine gewisse Wichtigkeit hat. Objektive Umstände, die die vorgetragenen Gründe nachvollziehbar machen, können z.B. eigene Erlebnisse mit der Jagd oder mit Tieren oder die Mitgliedschaft und Betätigung in Vereinen sein, die sich dem Tierschutz widmen.«

Dass sich die Grundstückseigentümer auch von Fleisch ernähren, müsse nicht in Widerspruch zu einer Ablehnung der Jagd aus ethischer Gründen stehen: »Die Ablehnung der Jagd kann nicht der Ablehnung des Schlachtens von Tieren zum Verzehr durch den Menschen gleichgestellt werden (... ). Wegen der unterschiedlichen Bedingungen, unter denen die Tiere getötet werden, und des unterschiedlichen Leides, das mit diesen Bedingungen verbunden ist, kann ein Grundeigentümer widerspruchsfrei das betäubungslose Töten wildlebender Tiere im Wege der Jagd ablehnen und das Schlachten von Nutztieren für ethisch vertretbar halten.«

BVerwG 3 C 16.20 www.bverwg.de/de/111121U3C16.20.0
BVerwG 3C 17.20
www.bverwg.de/de/111121U3C17.20.0

Helfen Sie mit, damit sich auch Grundstückseigentümer, die über keine Geldmittel verfügen, einen rechtlichen Beistand in ihrem Verfahren auf Austritt aus der Jagdgenossenschaft leisten können. Denn nur mit einem ausreichenden Spendenaufkommen können weitere Verwaltungsverfahren und, wenn nötig, auch weitere Gerichtsverfahren finanziell unterstützt werden.
Dieser Spendenaufruf richtet sich an alle Tierfreunde, die nicht über Grundstücke verfügen, aber mithelfen wollen, in Deutschland endlich die dringend benötigten Rückzugsgebiete für Wildtiere zu schaffen.

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