Niedersachsen: 4 Hektar im Landkreis Lüneburg jagdfrei

Verwaltungsgericht Lüneburg: Grundstücke einer Jagdgegnerin müssen jagdrechtlich befriedet werden

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat der Klage einer Jagdgegnerin entsprochen und ihr knapp 4 Hektar großes Stück Land mit einem 5000 Quadratmeter großem Teich zu einem jagrechtlich befriedeten Bezirk erklärt.

Die 61-jährige Grundstückseigentümerin aus dem Landkreis Lüneburg in Niedersachsen hatte im Januar 2015 bei der zuständigen Unteren Jagdbehörde die jagdrechtliche Befriedung ihrer Grundstücke beantragt. Sie erläuterte, dass sie als überzeugte Vegetarierin das Töten von Tieren grundsätzlich ablehne und berief sich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der 2012 entschieden hatte, dass die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft gegen die Menschenrechte verstößt, sofern der Grundeigentümer die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt. Daraufhin musste das deutsche Jagdgesetz geändert werden. Im § 6 a Bundesjagdgesetz wurde festgelegt: Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, sind auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt.

Der Kreis Lüneburg wies den Antrag der Tierfreundin jedoch im Dezember 2015 mit der Begründung zurück, dass die Jagd auf den Grundstücken erforderlich sei, um Wildschäden einzudämmen und Verkehrsunfälle zu vermindern. Gegen diesen Bescheid erhob die Grundstückseigentümerin im Januar 2016 Klage vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg.

Das Verwaltungsgericht Lüneburg gab der Klage statt. "Die Klägerin machte bei ihrer Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft, dass sie die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt", berichtet das Rechtsportal Kostenlose Urteile am 7.3.2017. Weiter heißt es: "Nach Auffassung des Gerichts lägen auch keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass ein Ruhen der Jagd auf den Grundstücken der Klägerin im Jagdbezirk die Belange etwa des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden oder die Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden würden. Soweit der Beklagte die Erforderlichkeit der Jagd mit der Gefahr von vermehrten Wildschäden und wildbedingten Verkehrsunfällen begründete, fehlte es dem Gericht insoweit an einer hinreichend konkreten Darlegung."

Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 23.01.2017, Aktenzeichen - 5 A 227/16 -