Anleitung: Jagdrechtliche Befriedung

Wenn Sie Ihr Grundstück jagdrechtlich befrieden wollen, können Sie einen Antrag bei der zuständigen unteren Jagdbehörde (Teil des Landratsamtes oder der Stadt) stellen und sich auf eine Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen bzw. aus Gewissensgründen zu berufen.
Dazu benötigen Sie auf jeden Fall die Flurnummern.
Die unteren Jagdbehörden haben inzwischen Formulare, die Sie Grundstückseigentümern zuschicken und die diese dann ausfüllen müssen.

Die Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen sollten Sie mit ethischen Motiven begründen (nicht mit Ärger über den Jagdpächter, nicht mit biologischen Überlegungen!).
Ethische Motive können sein:
- Sie lehnen aus ethischen Gründen generell das Töten von Tieren ab (Vegetarier/Veganer)
- Sie können es nicht mit Ihrem Gewissen vereinbaren, wenn Jäger auf Ihrem Grundstück Wildtiere tot schießen und Sie Ihr Grundstück dafür gegen Ihren Willen und gegen Ihre ethische Überzeugung zur Verfügung stellen müssen
Alle anderen Argumente sind überflüssig, ja geradezu kontraproduktiv, weil die Behörde und die im Rahmen des Verfahrens zu beteiligenden Stellen oft nur Gründe suchen, eine ethische Grundhaltung zu bezweifeln. Deshalb keine Diskussionen!

Leider hat der Gesetzgeber das Antragsverfahren sehr aufwändig gestaltet - mit dem Ziel, Grundstücksbesitzer abzuschrecken. Hinzu kommt, dass das Gesetz mit einigen Hürden und Fußangeln versehen wurde. Einige Jagdbehörden kündigen Grundstückseigentümern recht hohe Kosten für ihren Antrag auf jagdrechtliche Befriedung ihrer Flächen an. In etlichen Fällen haben die Behörden dann aber doch nur einige Hundert Euro in ihren Gebührenbescheiden verlangt.

Dabei war das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte vom 26.6.2012 völlig eindeutig: Es ist nicht mit dem in der Menschenrechtskonvention garantierten Schutz des Eigentums zu vereinbaren, wenn Grundstückseigentümer zwangsweise Mitglied in einer Jagdgenossenschaft sind und damit die Jagd auf ihrem Grund und Boden gegen ihren Willen dulden müssen.
Nach diesem eindeutigen Urteil war die Bundesrepublik Deutschland gezwungen, die Jagdgesetzgebung zu ändern. Doch die neue Regelung kam unter massivem Einfluss der Jagdlobby zustande mit dem Ziel, das Ausscheiden von Grundstückseigentümern aus der Jagdgenossenschaft so schwer wie möglich zu machen.
Mehr dazu hier

Anleitung zur jagdlichen Befriedung

Antrag bei der unteren Jagdbehörde

Zuständig für den Antrag auf jagdrechtliche Befriedung ist die Untere Jagdbehörde in der Kreisverwaltung oder im Landratsamt des Landkreises, in welchem Ihr Grundstück liegt.
Berufen Sie sich auf die Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen bzw. aus Gewissensgründen. Dazu benötigen Sie auf jeden Fall die Flurnummern.

Bitte erfragen Sie bei der Jagdbehörde möglichst schriftlich (Brief / E-Mail) welche Unterlagen mit dem Antrag auf jagdrechtliche Befriedung einzureichen sind.
Sollten Sie nicht unverzüglich Auskunft bekommen, haken Sie nach einer Woche/10 Tagen mit Fristlegung (eine weitere Woche) nach.
Textbeispiele hier

Gewissensprüfung durch die Jagdbehörde

Bei der Formulierung Ihres Antrags auf jagdrechtliche Befriedung müssen Sie glaubhaft machen, dass Sie die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen. Die Ablehnung der Jagd sollten Sie also mit ethischen Motiven begründen (und nicht mit Ärger über den Jagdpächter!).
Hierbei wäre es von Vorteil, wenn Sie auch objektive Umstände schildern, die zu dieser Gewissensentscheidung geführt haben: Ablehnung der Jagd, Ablehung des Tötens von Wildtieren durch Hobbyjäger, generelle Ablehnung der Tötung von Tieren, Vegetarier/Veganer etc.

Die Behörde ist gemäß 75 VwGO verpflichtet, innerhalb von drei Monaten einen Bescheid zu diesem Antrag zu erteilen. Macht die Behörde das nicht fristgerecht, kann man das Thema ggf. zunächst beim Landrat, übergeordneten Behörden oder der Presse eskalieren oder auch gleich wegen Untätigkeit rechtlich gegen die Behörde vorgehen.
Textvorschlag Landrat hier

Zeitpunkt der Befriedung

Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Befriedung mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages erfolgt. Ein Jagdpachtvertrag kann aber durchaus noch eine Restlaufzeit von zwei, fünf oder noch mehr Jahren haben.
Falls dies bei Ihnen der Fall sein sollte, sollten Sie in Ihrem Antrag darauf hinweisen, dass es für Sie aufgrund Ihres schweren Gewissenskonflikts unzumutbar ist, den Ablauf des Jagdpachtvertrages abzuwarten, und dass dieses Abwarten nicht mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Einklang zu bringen ist.
Die untere Jagdbehörde darf nämlich bei ihrer Entscheidung auch auf das Ende des Jagdjahres (31. März) abstellen.

Wie formuliere ich meinen Antrag auf jagdrechtliche Befriedung aus ethischen Gründen?

Der Biologe und Ökologe Dr. Karl-Heinz Loske hat für etliche seiner Grundstücke in Nordrhein-Westfalen die jagdrechtliche Befriedung erreichen können:
Wald in der Hellwegboerde
Grundstück in Geseke

Dr. Loske hat seine Befriedungsanträge wie folgt formuliert:

"Eidesstattliche Versicherung oder Antrag:

Hiermit beantrage ich die jagdrechtliche Befriedung meines Grundstücks....Gemeinde, Gemarkung, Flur, Flurstück, Flächengröße (ha oder qm)

Ich lehne das Töten von Tieren aus ethischen Gründen ab. Ich kann es nicht mit meinen Gewissen vereinbaren, dass auf meinem Grundstück und vor meinen Augen Tiere getötet werde. Ich betrachte Tiere als meine Freunde und ernähre mich daher seit über 20 Jahren vegetarisch."

Seine Erfahrung: Alle zu ausführlichen Gründe und Argumente sind überflüssig, ja geradezu kontraproduktiv, weil die Behörde und die im Rahmen des Verfahrens zu beteiligenden Stellen oft nur Gründe suchen, eine ethische Grundhaltung zu bezweifeln.

Weitere Formulierungsbeispiele hier

Juristische Unterstützung

Wenn Sie juristische Unterstützung brauchen, wenden Sie sich an Rechtsanwalt Peer Fiesel:

Rechtsanwalt Peer Fiesel vertritt zahlreiche Grundstückseigentümer bei ihren Anträgen bzw. Klagen auf jagdrechtliche Befriedung: Er führt bundesweit über 100 Befriedungsverfahren, davon etwa 42 gerichtlich. Drei Verfahren wurden bis zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig geführt. Als Präsident des Landestierschutzverbands Nordrhein-Westfalen engagiert er sich seit vielen Jahren im Tierschutz und für eine Natur ohne Jagd.

Berufen Sie sich auf der Bürgerinitiative „Zwangsbejagung ade“ und vereinbaren Sie einen Rücksprachetermin über die Kanzlei (vorherige Zusendung maßgeblicher Unterlagen hilft immer).

Kontakt:

Rechtsanwalt Peer Fiesel
Redtenbacherstraße 30
Ecke / Kreuzstraße
44139 Dortmund
Telefon 02 31 - 12 60 66
Telefax 02 31 - 12 20 50
e-mail: kanzlei@ra-fiesel.de
Internet: www.ra-fiesel.de/



Rechtsanwalt Dr. Timo Hohmuth aus Hamburg vertritt u.a. Umweltverbände sowie einen großen Tierschutzverein und hat auch bereits für eine Mandantin eine jagdrechtliche Befriedung (vor dem VG Stade) erwirkt.

Kontakt:

Dr. Timo Hohmuth, LL.M.
Rechtsanwalt 
Jungfernstieg 50
20354 Hamburg
Tel.: 040-696 383 69-0
Fax: 040-696 383 69-1
rechtsanwalt@dr-hohmuth.de


Rechtsanwältin Eva Biré hat eine Kanzlei für Tierschutzrecht eröffnet:

„In meiner Kanzlei unterstütze ich Sie gerne, sowohl außergerichtlich als auch prozessual bei all Ihren Anliegen zum Thema Tierschutz. Ob Privatperson, gemeinnütziger Verein oder sonstige juristische Person – ich widme jedem Fall die Zeit und Aufmerksamkeit, die für eine uneingeschränkte Durchsetzung von Tierschutzinteressen notwendig sind. Ob ein Tier oder eine Mehrzahl von Tieren betroffen ist – jeder Fall verdient mein vollstes Engagement.“

Kontakt:

Rechtsanwältin Eva Biré
Barnhelmstr. 2b
14129 Berlin
Telefon: 01782188364
E-Mail: ra-bire@e-mail.de

https://tierschutz-rechtsanwaeltin-bire.de/

Kontakt zu Eigentümern befriedeter Grundstücke

Nordrhein-Westfalen

Wer eine Befriedung seiner Grundstücke in Erwägung zieht, dem erteilt Herr Dr. Karl-Heinz Loske gern Auskunft.

Kontakt zu Dr. Karl-Heinz Loske
e-mail: k-h.loske@t-online.de
Internetseite: www.buero-loske.de

Niedersachsen

In Niedersachen helfen Thomas Huber vom Ulmenhof e.V. und Elektro-Meister Ede Rieken, die beide den ganzen Prozess der jagdrechtlichen Befriedung erfolgreich durchlaufen haben, gerne weiter.

Kontakt Thomas Huber, Ulmenhof e.V.
e-mail: info@ulmenhofev.de
Internetseite: ulmenhofev.de

Kontakt Elektro-Meister Ede Rieken
e-mail: Ede.Rieken@T-Online.de

Bayern

In Bayern ist Raphaela Maier sehr aktiv. Ihr Grundstück wurde jagdrechtlich befriedet, sie kämpft jedoch gegen die zu hohen Kosten. Durch ihren Einsatz wurde über das Thema immer wieder in Presse und Fernsehen berichtet.
Raphaela Maier hat sich mit weiteren betroffenen Grundeigentümern zusammengeschlossen.

Kontakt zu Raphaela Maier
raphaela-maier@t-online.de

Kontakt zu Eigentümern jagdrechtlich befriedeter Grundstücke in anderen Bundesländern

Wenn Sie Kontakt zu Eigentümern jagdrechtlich befriedeter Grundstücke in anderen Bundesländern suchen, schreiben Sie uns!
info@zwangsbejagung-ade.de

Wichtige Rechtsgrundlagen:

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, 11.11.2021

Immer wieder werden Anträge von Tierfreunden zur jagdrechtlichen Befriedung ihrer Grundstücke abgewiesen, weil die ethischen Gründe angeblich nicht ausreichend seien. Muss ein Grundstückseigentümer zwingend Vegetarier oder Veganer sein, um das Töten von wild lebenden Tieren auf seinem eigenen Grundstück aus ethischen Gründen abzulehnen? Ist die Tatsache, dass ein Grundstückseigentümer eine Wiese an einen Bauern verpachtet hat, der darauf Rinder hält, die später geschlachtet werden, ein Grund für die Ablehnung einer Befriedung aus ethischen Gründen?

Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat seinem Urteil vom 11.11.2021 richtungsweisende Leitsätze zur jagdrechtlichen Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen vorangestellt (BVerwG 3C 16.20 und BVerwG 3C 17.20):

Eine Befriedung von Grundflächen nach 6a BJagdG setzt voraus, dass der Grundeigentümer darlegt, aus welchen Gründen er die Jagdausübung ablehnt; eine Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur ethischen Jagdgegnerschaft genügt hierfür nicht.

Ethische Gründe im Sinne von 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG liegen vor, wenn der Grundeigentümer die feste Überzeugung gewonnen hat, dass es aus grundsätzlichen Erwägungen nicht richtig ist, die Jagd auszuüben, und diese Überzeugung für ihn eine gewisse Wichtigkeit hat. Die Gründe müssen nicht den Anforderungen an eine Gewissensentscheidung im Sinne der Rechtsprechung zur Kriegsdienstverweigerung entsprechen.

Um glaubhaft zu machen, dass der Grundeigentümer die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass er objektive Umstände nachweist, die das Vorhandensein derartiger Gründe nachvollziehbar und im Ergebnis überwiegend wahrscheinlich machen.

Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts stellten in ihrer Urteilsbegründung klar:
Ethische Gründe für die Ablehnung der Jagdausübung müssennicht den Anforderungen an eine Gewissensentscheidung im Sinne der Rechtsprechung zur Kriegsdienstverweigerung entsprechen.

Wie kann also ein Grundstückseigentümer die Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen glaubhaft machen? Dazu heißt es in der Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts:
Grundsätzliche Erwägungen in diesem Sinne können insbesondere an die ethische Fundierung des Tierschutzes anknüpfen, die auch dem Tierschutzgesetz zugrunde liegt ( ). Zweck des Tierschutzgesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen; niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen ( 1 TierSchG). Wenn ein Grundeigentümer aus dieser Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf für sich persönlich das Verbot ableitet, wildlebende Tiere zu jagen und hieran durch Duldung der Jagd auf den eigenen Grundstücken mitzuwirken, ist dies - unter den genannten weiteren Voraussetzungen - ein ethischer Grund für die Ablehnung der Jagdausübung.

Weiter heißt es: Ausgehend hiervon kann ein Grundeigentümer glaubhaft machen, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt, indem er nachvollziehbar schildert, wie und aufgrund welcher grundsätzlichen Erwägungen er die feste Überzeugung gewonnen hat, dass es nicht richtig ist, die Jagd auszuüben, und warum diese Überzeugung für ihn eine gewisse Wichtigkeit hat. Objektive Umstände, die die vorgetragenen Gründe nachvollziehbar machen, können z.B. eigene Erlebnisse mit der Jagd oder mit Tieren oder die Mitgliedschaft und Betätigung in Vereinen sein, die sich dem Tierschutz widmen.

Dass sich die Grundstückseigentümer auch von Fleisch ernähren, müsse nicht in Widerspruch zu einer Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen stehen: Die Ablehnung der Jagd kann nicht der Ablehnung des Schlachtens von Tieren zum Verzehr durch den Menschen gleichgestellt werden ( ). Wegen der unterschiedlichen Bedingungen, unter denen die Tiere getötet werden, und des unterschiedlichen Leides, das mit diesen Bedingungen verbunden ist, kann ein Grundeigentümer widerspruchsfrei das betäubungslose Töten wildlebender Tiere im Wege der Jagd ablehnen und das Schlachten von Nutztieren für ethisch vertretbar halten.

BVerwG 3 C 16.20 www.bverwg.de/de/111121U3C16.20.0
BVerwG 3C 17.20 www.bverwg.de/de/111121U3C17.20.0

Auszug EGMR, 26.6.2012

Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26.6.2012

Die deutsche Bundesregierung hat sämtliche Allgemeinbelange (Pflicht zur Hege, die die Erhaltung eines artenreichen gesunden Wildbestandes, die Verhütung von durch wild lebende Tiere verursachten Schäden, ...) vorgetragen. Das höchste europäische Gericht hat diese Belange allesamt gewürdigt und ist dennoch zu dem eindeutigen Ergebnis gekommen, dass die Verpflichtung, die Jagd auf ihren Grundstücken zu dulden, für Eigentümer, die wie im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen, eine unverhältnismäßige Belastung darstellt.

In dem Urteil wird die Position der Bundesregierung so wiedergegeben:

"Die Regierung räumt ein, dass die Verpflichtung des Beschwerdeführers, entgegen seinen ethischen Überzeugungen die Jagd auf seinem Grundstück dulden zu müssen, einen Eingriff in die Ausübung seiner durch Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 geschützten Rechte darstelle. Sie fügt jedoch hinzu, dass anders als in Frankreich und Luxemburg, wo das Jagdrecht vollständig den Jagdvereinigungen übertragen werde, in Deutschland der Grundeigentümer Inhaber des Jagdrechts bleibe und ihm daher kein Vermögenswert entzogen werde, er jedoch lediglich verpflichtet sei, das Jagdausübungsrecht abzutreten. Grundstücke im Besitz von Privatpersonen, deren Menge beschränkt sei, wiesen ein besonderes soziales Interesse auf, das dem Gesetzgeber die Befugnis gebe, die Verwendung im Einklang mit dem Allgemeininteresse zu beschränken.
55. Im Unterschied zu der Loi Verdeille in Frankreich habe das Bundesjagdgesetz nicht das Ziel, Freizeitaktivitäten der Jäger zu schützen und auch nicht, Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an gemeinsamer Jagd zu bieten, sondern verfolge ausschließlich Ziele des Allgemeininteresses. Das deutsche Jagdrecht unterscheide sich somit wirklich vom französischen und luxemburgischen Jagdrecht. Dies zeige sich eindeutig an dem Begriff der Hege, der über die einfache, lediglich geordnete Jagdausübung hinausgehe und den Schutz des Wildbestands allgemein umfasse. Das Jagdrecht gehe einher mit der Verpflichtung zur Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes unter gleichzeitiger Regulierung des Bestands, um zu vermeiden, dass Anbauflächen und Wälder durch das Wild beschädigt werden. Es sei besonders wichtig, die Zahl der Wildtiere in einem so dicht besiedelten Land wie Deutschland zu kontrollieren, um zum Beispiel zu verhindern, dass sich Tierkrankheiten ausbreiten oder das Wild Schäden verursacht.
56. Das System der in Deutschland eingerichteten Jagdgenossenschaften gelte für alle Grundstücke, einschließlich der staatlichen, und sei kohärent. Im Gegensatz zu Frankreich gelte in Deutschland der Grundsatz der flächendeckenden Bejagung im ganzen Staatsgebiet. Es sei wesentlich, dass die Jagd flächendeckend erfolge, denn die Wildtiere würden nicht an Jagdbezirksgrenzen Halt machen, sondern würden sich auf Grundflächen zurückziehen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt wird. Die Einrichtung jagdfreier Zonen würde zu einer Fragmentierung der Jagdbezirke in eine Vielzahl kleiner Parzellen führen, dies stünde dem Grundsatz der einheitlichen Hege und des Schutzes des Wildbestands entgegen."

Hierzu stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Bezugnahme auf die vorangegangen Urteile im Falle französischer und luxemburgischer Grundeigentümer eindeutig fest:
"78. Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass es im Interesse der Rechtssicherheit, der Berechenbarkeit und der Gleichheit vor dem Gesetz ist, dass er sich nicht ohne triftigen Grund von seinen Präzedenzentscheidungen entfernt, ohne formell verpflichtet zu sein, seinen früheren Entscheidungen zu folgen. Da die Konvention gleichwohl vor allem ein Schutzmechanismus für die Menschenrechte ist, hat der Gerichtshof der Entwicklung der Situation im beschwerdegegnerischen Staat sowie in den Vertragsstaaten allgemein Rechnung zu tragen und zum Beispiel auf einen möglichen Konsens im Hinblick auf die zu erreichenden Normen zu reagieren (s. unter vielen anderen Chapman ./. Vereinigtes Königreich [GK], Nr. 27238/95, Rdnr. 70, CEDH 2001-I, und Bayatyan ./. Armenien [GK], Nr. 23459/03, Rdnr. 98, CEDH 2011, mit der zitierten Rechtsprechung).
79. Der Gerichtshof stellt fest, dass mehrere Staaten ihre Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben, um den in den vorgenannten Urteilen Chassagnou und Schneider aufgeführten Grundsätzen gerecht zu werden (Rdnr. 36 oben). 80. Daher kann der Gerichtshof nur erneut die in den Urteilen Chassagnou und Schneider aufgeführten Grundsätze bekräftigen und insbesondere in Erinnerung rufen, dass die Tatsache, einem Grundeigentümer, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, die Verpflichtung aufzuerlegen, die Ausübung der Jagd auf seinen Grundstücken zu dulden, geeignet ist, den zwischen dem Schutz des Eigentumsrechts und den Erfordernissen des Allgemeininteresses herbeizuführenden gerechten Ausgleich zu stören und dem betroffenen Grundeigentümer eine unverhältnismäßige Last aufzubürden, die mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 unvereinbar ist."

Und weiter:
"93. Zusammenfassend stellt der Gerichtshof fest, dass die drei vorstehend verglichenen Gesetze ähnliche Ziele verfolgen und einige mehr oder wenige gewichtige räumliche Ausnahmen vorsehen. Die Frage der Entschädigung wurde in Deutschland und Luxemburg ähnlich behandelt, das französische System ist diesbezüglich anders. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof nicht überzeugt, dass sich die Lage in Deutschland deutlich von der Situation in den vom Gerichtshof geprüften Rechtssachen Chassagnou und Schneider unterscheidet. Daher sieht er keinen Grund von der Feststellung abzuweichen, zu der er in den beiden Rechtssachen gelangt ist, und zwar, dass die Verpflichtung, die Jagd auf ihren Grundstücken zu dulden, für die Eigentümer, die wie im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen, eine unverhältnismäßige Belastung darstellt. 94. Daher stellt der Gerichtshof fest, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 der Konvention verletzt ist."

Hier finden Sie das komplette Urteil in deutscher Übersetzung:
https://www.zwangsbejagung-ade.de/downloads/case-of-herrmann-v.-germany--german-translatio.pdf

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Jetzt ist Solidarität gefragt!

Helfen Sie mit, damit sich auch Grundstückseigentümer, die über keine Geldmittel verfügen, einen rechtlichen Beistand in ihrem Verfahren auf Austritt aus der Jagdgenossenschaft leisten können. Denn nur mit einem ausreichenden Spendenaufkommen können weitere Verwaltungsverfahren und, wenn nötig, auch weitere Gerichtsverfahren finanziell unterstützt werden.
Dieser Spendenaufruf richtet sich an alle Tierfreunde, die nicht über Grundstücke verfügen, aber mithelfen wollen, in Deutschland endlich die dringend benötigten Rückzugsgebiete für Wildtiere zu schaffen.

Spenden per Überweisung:
Wildtierschutz Deutschland e.V.

GLS Bank
BLZ: 430 609 67
Konto-Nr.: 600 863 950 0
Verwendungszweck: Zwangsbejagung ade

Wildtierschutz Deutschland e.V.
Lovis Kauertz (Vorsitzender)
Am Goldberg 5, 55435 Gau-Algesheim
T. 0177 7230086
e-mail: wildtierschutz@gmail.com
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