Luxemburg: Jagdzwang rechtswidrig

Mai 2008: Neues Jagdesetzt in Luxemburg!

Im Mai 2008 erließ Luxemburg ein neues Jagdgesetz, das die Jagdgesetze von 1885 und 1925 ersetzt. Wald- und Grundbesitzer können künftig ihre Flächen ganz aus einem Jagdrevier herausnehmen, wenn sie aus ethischen Gründen Vorbehalte haben.

Die Zeitung Luxemburger Wort schreibt hierzu:
"Nach fast fünf Jahren Vorbereitung, zahllosen Anhörungen und einer energiegeladenen Parlamentsdebatte liegt das neue Jagdgesetz nun auf dem Tisch. Am Thema Jagd scheiden sich nach wie vor die Geister. Doch Umweltminister Lux glaubt , einen guten Mittelweg gefunden zu haben.
Dutzende Male hatte sich der Umweltausschuss mit der Jagd befasst, ein Hearing mit Vertretern der Jägerschaft wurde anberaumt, zahllose Gutachten eingeholt und zuletzt sprach der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ein Machtwort. An diesem Dienstag zog Umweltminister Lux einen Schlussstrich unter die fünfjährige Diskussion zur Reform der Jagd und stellte ein Gesetzesprojekt vor."
"Das neue Regelwerk ersetzt die Jagdgesetze von 1885 und 1925. Angesichts der Flut von Einzelregelungen zur Jagd hatte der Staatsrat die Regierung aufgefordert, ein einheitliches Jagdgesetz auszuarbeiten. Das neue Gesetz bietet übrigens auch für Gegner der Jagd Vorteile: Wald- und Grundbesitzer können künftig ihre Flächen ganz aus einem Jagdrevier herausnehmen, wenn sie aus ethischen Gründen Vorbehalte haben."

Quelle: Luxemburger Wort, 13.5.2008
http://www.wort.lu/articles/6615538.html

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Mehr Infos:
Vogelschutzkomitee, Sektion Luxemburg

www.vogelschutz-komitee.com

EGMR: Jagdgesetz verstößt gegen Menschenrechte!


Luxemburg, den 10. Juli 2007 - Pressemitteilung der luxemburgischen GRÜNEN:


Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte bestätigt:
Luxemburgische Jagdgesetzgebung verstößt gegen Menschenrechte!


Der Klage von Frau Schneider, mit Unterstützung von DÉI GRÉNG, gegen die Zwangseingliederung des Privatbesitzes in ein Jagdsyndikat, sowie die damit verbundene obligatorische Mitgliedschaft in einem Jagdsyndikat wurde vom europäischen Gerichthof stattgegeben.

DÉI GRÉNG begrüßen dieses klare, unmissverständliche Urteil aus Straßburg, das die luxemburgische Gesetzgebung in Sachen Jagd erneut an den Pranger stellt.

Nach dem definitiven Urteil Wirth-Derneden vom 13. Juli 2004 des luxemburgischen Verwaltungsgerichtes ist nun der luxemburgische Staat erneut verurteilt worden.

"Mit diesem Urteil fällt auch die Strategie der LSAP-CSV Mehrheit während der Orientierungsdebatte, die Jagd als intérêt général einzustufen, wie ein Kartenhaus zusammen" , so Camille Gira. Somit wurde auch diese von DÉI GRÉNG und dem Ombudsmann angebrachte Kritik an dieser fragwürdigen Strategie höchstrichterlich bestätigt.

"Nun besteht klarer Handlungsbedarf", so Tilly Metz von DÉI GRÉNG. "Wir fordern Minister Lux auf, dieser klaren Rechtsprechung endlich Rechnung zu tragen, und die Jagdgesetzgebung im Einklang mit den Menschenrechten zu reformieren."


Camille Gira Tilly Metz
Abgeordneter Parteisprecherin

download: Urteil in französischer Sprache

Jagdgesetz verstößt gegen Menschenrecht

Keine Jagd auf unseren Grundstücken!

Urteil gibt Yvette Wirth aus Luxemburg Recht

Die Familie von Yvette Wirth (Autorin des Buches "Die Jagd - Ein Mordspaß", setzt sich ein für Tier- und Naturschutz. Aus ethischen Gründen lehnen sie die Jagd auf wild lebende Tiere ab. Als Besitzer einiger Waldgrundstücken stellten sie vor über vier Jahren den Antrag, dass auf ihrem Grund und Boden nicht mehr gejagt werden darf .

Sie nahmen Bezug auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 29. April 1999: Ein Grundstückseigentümer darf nicht gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören, die über die Nutzung seines Grundeigentums bestimmt. Es darf niemand verpflichtet werden, Mitglied in einer Jagdgenossenschaft zu sein. Als die Jagdbehörde dem Ausstieg aus der Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft nicht zustimmte, ging Yvette Wirth vor das Verwaltungsgericht. Dort bekam sie am 18.12.2003 Recht: Gegen den Willen der Eigentümerin darf die Jagd auf den Grundstücken der Familie nicht mehr ausgeübt werden.

Dies konnten die Jäger nicht auf sich sitzen lassen und gingen in die Zweite Instanz. Am 13. Juli 2004 hat nun der Verwaltungsgerichtshof der Tierschützerin definitiv Recht gegeben. Dieses Urteil bestätigte den Entscheid des Verwaltungsgerichts aus Erster Instanz - zu Ungunsten des Jagdsyndikates Vianden und des Umweltministeriums.


Interview mit Ivette Wirth aus der Zeitschrift
Freiheit für Tiere 4/2004:

Freiheit für Tiere: Warum lehnen Sie die Jagd ab?

Yvette Wirth: Ich lehne die Freizeitjagd ab. Was heute bei der Jagd passiert, ist derart unverantwortlich, dass man dagegen wirklich antreten muss! Ich gebe Ihnen einige Beispiele:

Laut luxemburgischem Jagdgesetz dürfen die Jäger, um die Jagdstrecke zu verbessern, Tiere züchten und aussetzen. Wir haben seit über 20 Jahren eine Hasenzucht: Den Hasen wird das Fluchtverhalten abgezüchtet, sie werden mit Antibiotika vollgepumpt, werden ausgesetzt, sind draußen in der Wildbahn nicht überlebensfähig und sind damit nur Flintenfutter für die Jäger. Sterben die Hasen aber zuvor, dann wird die Forderung laut: Der Fuchs muss weg! - Für den Fuchs sind kranke Hasen aber leichte Beute, die ohnehin nicht überleben können.

Das zweite Beispiel ist der Fasan, der ebenfalls zu Jagdzwecken ausgesetzt wird. Und ein ganz schlimmes Beispiel ist das von den Wildkaninchen: Die Wildkaninchen durften bisher als Schädlinge von Jägern vernichtet werden - mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln: mit Gift, mit Gas, mit Hund - alles war erlaubt. Inzwischen sind die Wildkaninchen fast ausgestorben - jetzt werden sie importiert und gezüchtet.

Das Züchten und Aussetzen von Tieren, die in der freien Wildbahn nicht überlebensfähig sind, wird der Öffentlichkeit dann als Arterhaltung verkauft. Außerdem werden die wild lebenden Tiere bei den Freizeitjägern in deren Mangel an zoologischen, ethologischen oder ökologischen Kenntnissen in Nutztiere und Schädlinge eingeteilt.

Obwohl die Natur ein Allgemeingut ist, wird sie - im Klartext gesprochen - als Massenzuchtanlage für jägerische Interessen missbraucht: Aufgrund einer menschenrechtswidrigen Zwangsenteignung sowie massiver Fütterung und Kirrung. Die Folgen sind verheerend: Bedingt durch die naturwidrige Ansammlung von Wildschweinen in den einzelnen Revieren und an den Futterstellen besteht die Gefahr des Ausbruchs von Schweinepest. Die Vielzahl von Rehen im Wald aufgrund der massiven Fütterungen führt zu starkem Wildverbiss. Tatsache ist, dass starker Wildverbiss eine Waldverjüngung ohne Umzäunungen praktisch unmöglich macht. Und der ganze Wahnsinn wird dem Steuerzahler zu einem Großteil angelastet: z.B. Entschädigungen beim Ausbruch von Seuchen, Errichten von Gatterzäunen, Neuanpflanzungen usw. Auch darf menschliches Leid durch Verletzungen, oft sogar mit Todesfolge durch die zunehmenden Verkehrsunfälle mit Wildtieren nicht außer Acht gelassen werden. Ganz besonders bedeutsam sind auch die Gefahren durch Jagdunfälle. Die Reichweite verschiedener Geschosse beträgt bis zu 4 km, der Tödlichkeitsradius rund um den Schützen beträgt viele hundert Meter.

Freiheit für Tiere: Wie kam es zu Ihrer Klage, dass Ihre Grundstücke von der Zwangsbejagung freigestellt werden?

Yvette Wirth: Es begann mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs 1999, wo im Falle französischer Grundeigentümer festgestellt wurde, dass eine Zwangsbejagung ihrer Grundstücke gegen die Menschenrechte verstößt.

In Luxemburg haben wir alle neun Jahre eine landesweite Jagdverpachtung. Das bedeutet: Die Grundstücke aller Eigentümer, die zwangsweise Mitglied in einer Jagdgenossenschaft sind, werden an Jäger verpachtet. Die letzte Jagdverpachtung hatten wir im Jahr 2002. Das Menschenrechtsurteil wurde aber bereits 1999 ausgesprochen.
Luxemburg hat die Menschenrechtskonvention unterschrieben, und ein Menschenrechtsurteil aus Straßburg steht über dem nationalen Gesetz.

Wir hatten aber schon im Jahr 2000 an das zuständige Jagdsyndikat geschrieben und gesagt, dass wir bei der nächsten Jagdverpachtung aus der Jagdgenossenschaft austreten würden. Sie haben gar nicht reagiert. Im Jahr 2002, bei der Jagdverpachtung, sind wir ausgetreten, per Einschreiben - darauf wurde keine Rücksicht genommen, unsere Flächen wurden einfach weiterverpachtet. Mit Hilfe der luxemburgischen Grünen, die die Prozesse finanziert haben, sind wir vor das Verwaltungsgericht gegangen.

Am 18. Dezember 2003 hat das Verwaltungsgericht in erster Instanz das Menschenrechtsurteil aus Straßburg für Luxemburg bestätigt. Das heißt erstens: Man darf nicht mehr gezwungen werden, einer Jagdgenossenschaft beizutreten. Und zweitens: Man hat das Recht, die Jagd abzulehnen, z.B. aus ethischen Gründen und wegen der Meinungsfreiheit. Drittens: Kleine Grundbesitzer dürfen nicht mehr gegenüber großen Grundbesitzern benachteiligt werden. Viertens: Man braucht keinen Zaun um sein Grundstück zu ziehen, wenn man austritt. - Wir wurden also in ganzer Linie bestätigt.
Daraufhin gingen das Jagdsyndikat, also der Jagdpächter, und das Umweltministerium in Berufung. Der Umweltminister sagte öffentlich im Radio: Es gibt wichtigere Menschenrechtsurteile. Und dann legte er noch einen drauf und sagte: Je m en fous - das heißt soviel wie: Es ist mir egal.

Jedenfalls wurde am 13. Juli das Urteil in letzter Instanz vollständig bestätigt.

Freiheit für Tiere: Muss jetzt jeder andere, der sein Grundstück nicht mehr zwangsweise bejagen lassen will, auch vor Gericht gehen?

Yvette Wirth: Ich glaube nicht - doch es ist Sache des Rechtsanwalts, die zukünftige Lage zu analysieren. Tatsache ist, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte schon 1999 ausgesprochen wurde. Vor den landesweiten Jagdverpachtungen im Jahre 2002 wurde jedoch kein Grundbesitzer von diesem Menschenrechtsurteil in Kenntnis gesetzt, wie es eigentlich hätte geschehen müssen.
Interessant dürfte die Reaktion der Naturschutzorganisationen und die der Landwirte sein. Fest steht, dass Fütterung und Kirrung der Wildtiere oder das Züchten und Aussetzen von Tieren zu Jagdzwecken in keinem Pachtvertrag festgehalten sind - falls überhaupt ein solcher besteht.

Die Grundbesitzer, die in Zukunft derartige Methoden dulden und erlauben, müssten eigentlich ihren eigenen Wildschaden, den der umliegenden Grundstücke sowie die Lasten der Allgemeinheit aus eigener Tasche zahlen.

Es ist unbestritten, dass dieses Urteil ein ungemein wichtiger Schritt in Richtung Natur- und Tierschutz ist. Die Natur sieht vor, dass die Tiere wandern und nicht, dass jeder Jäger versucht, so viele Tiere wie möglich in seinem Revier zu halten, um sie dann um die Ecke zu bringen .



Einschreiben an Jagdsyndikat

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JAGD: Wichtiger Gerichtsentscheid aus Luxemburg!

In Anlehnung an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 29. April 1999 in Sachen Chassagnou et. al. gegen Frankreich hat eine Grundeigentümerin vor dem zuständigen luxemburgischen Verwaltungsgericht Klage erhoben.

Das Urteil des EGMR hatte festgestellt, dass es einen Verstoß gegen die Menschenrechte darstellt, wenn jemand durch Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft verpflichtet wird, sein Grundeigentum zur Verfügung zu stellen für Dinge, die nicht seinem Willen entsprechen. So hatte die luxemburgische Grundeigentümerin das Gericht angerufen, um das Ausscheiden aus der dortigen Jagdgenossenschaft zu erreichen.

Der Antrag in der Klageschrift lautete wie folgt:

"Hiermit ergeht der Antrag, bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden rechtlichen Regelung bzw. Neufassung des Jagdgesetzees, auf den zuvor näher bezeichneten Flurstücken das Ruhen der Jagd anzuordnen, ferner die Jagdausübungsberechtigten anzuweisen, die Jagdausübung ab April 2002 zu unterlassen. Meine oben erwähnten Grundstücke stehen einer neuerlichen Jagdverpachtung nicht mehr zur Verfügung";

Diesem Antrag wurde nun auch in zweiter Instanz als höchstrichterliche Entscheidung in vollem Umfang stattgegeben. Mit Urteil vom 13. Juli 2004 ist die alleinige Entscheidungsfreiheit der Grundeigentümerin über die Verwendung ihrer Grundstücke bestätigt. Damit ist die Zugehörigkeit dieser Grundflächen zum dortigen Jagdsyndikat aufgehoben. Auf diesen Grundstücken darf ab sofort gegen den Willen der Eigentümerin die Jagd nicht mehr ausgeübt werden. - Dieses Urteil bestätigt die Gültigkeit des Spruches des EGMR für Luxemburg. Damit wird es auch für Gerichte der Bundesrepublik Deutschland geboten sein, in bereits anhängigen Verfahren die Wahrung der Menschenrechte herzustellen und die Aufhebung der zwangsweisen Mitgliedschaft von Grundeigentümern in den Jagdgenossenschaften herbeizuführen.

Lesen Sie auch eine Pressemeldung zum endgültigen Gerichtsentscheid ->Jagdgesetz verstößt gegen Menschenrechte

Artikel "Jagd verboten!"

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aus: Den neie Feierkrop, Luxemburg, Okt. 2007

„Wir müssen draußen bleiben!“

Derart hatte die schmucke satirische Wochenzeitung Den Neie Feierkrop in ihrer Nummer 520 das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 2004 kommentiert. Die Rede war von einer Viandener Grundeigentümerin, die sich auf die Convention des Droits de l"Homme berufen hatte und den Luxemburger Staat und das Jagdsyndikat wegen Menschenrechtsverletzungen im Jagdgesetz verklagt und in erster und zweiter Instanz Recht bekommen hatte.

Seither darf kein Grundeigentümer mehr gezwungen werden, Mitglied im Jagdsyndikat zu werden (Versammlungsfreiheit) oder die Jagd auf seinem Eigentum zu dulden (Meinungs- und Gewissensfreiheit). Zusätzlich hielt die höchstrichterliche Instanz fest, dass weder "Jagdrecht" noch "Jagdfreiheit" in der Menschenrechtskonvention verankert sind. Das Luxemburger Umweltministerium und das Jagdsyndikat wurden demzufolge wegen unzulässiger Menschenrechtsverletzungen verurteilt.
Das war natürlich ein Schuss vor den Bug für den Umweltminister, dessen erster Berater Guy Schweiß ein passionierter Knallkopf ist. Gar nicht zu reden von der Forstverwaltung, deren Direktoren und jagende Förster mit schöner Regelmäßigkeit auf Kosten der Steuerzahler ihrem Freizeitvergnügen auf Staatsjagden frönen. So wundert es denn auch nicht, dass Umweltminister Jux anstelle eines landesweiten Fütterungsverbotes, welches nachweislich die Wildpopulation, die Wildschäden und die Seuchengefahr drastisch reduzieren und die Jagd auf ein notwendiges Minimum begrenzen würde, die Menschenrechtsverletzungen künftig, der Forderung der Jägerlobby entsprechend, mittels Polizeigewalt durchsetzen will. So hatte er kürzlich ein Gesetzprojekt vorgelegt, das es den verurteilten Parteien, also dem Jagdsyndikat und dem Ministerium, erlauben soll, polizeilich abgeriegelte Treibjagden auch auf den jagdfreien Gebieten stattfinden zu lassen.
Um dieses Projekt schnellstmöglichs durchzuboxen und um den Austritt weiterer genervter Waldbesitzer aus dem Jagdsyndikat zu verhindern, verstricken sich die hiesigen Knallköpfe immer mehr in widersprüchliche Aussagen. Allen voran Föderationspräsident Jos Bourg, der alte Jagdkumpan des geschassten Innereienministers Foltermischi, der überall herumtönt, das Urteil des Verwaltungsgerichts in Sachen Menschenrechte gelte nur für die Viandener Familie Wirth-Derneden, und die restlichen Grundbesitzer könnten erst in sechs Jahren von ihrem verbrieften Recht des Syndikatsaustritts Gebrauch machen.
Doch inzwischen haben sich bereits verschiedene Grundeigentümer zusammengetan und ihre Waldflächen unbeeindruckt von diesem Gerangel aus dem Jagdsyndikat herausgenommen.

Knallköpfe blitzten vor Gericht ab
Am vergangenen 29. Oktober kam es dann zur Konfrontation zwischen Jagdgegnern und Flintenmännern: Bei einer Treibjagd in Longsdorf, einem Areal von 450 Hektar, pochte ein Eigentümer, der seine mitten in diesem Jagdgebiet gelegene 20 Hektar große Parzelle aus dem Syndikat herausgenommen hatte, auf sein Recht, dass die Flintenmänner das Urteil respektierten und sein Eigentum nicht betreten dürften. Nun standen sie sich plötzlich Auge um Auge gegenüber: Auf der einen Seite im jagdfreien Gebiet der Eigentümer samt Zeugin, beide mit Kameras bewaffnet, um das Treiben der Flintenmänner zu dokumentieren. Auf der anderen Seite die wutschnaubenden und frustrierten Grünröcke, die ihre Gewehre drohend auf die jagdfreie Zone richteten. Doch Recht bleibt Recht, und die Knallköpfe mussten sich schließlich fügen und unverrichteter Dinge wieder abziehen.
Aber Rache ist Blutwurst: Am 10. November reichten die Herren Jules Gillen aus Tandel, Marc Vaessen aus Longsdorf und die Dame Annick Mousel aus Diekirch Klage bei der Diekircher Staatsanwaltschaft ein. Sie beriefen sich auf die Tatsache, dass der Eigentümer samt Zeugin mittels Kamera den jägerischen Hausfriedensbruch, die Wilderei und eventuelle Tierquälerei auf dem jagdfreien Gebiet dokumentieren wollte. Der Diekircher Staatsanwalt indes ließ die Grünröcke souverän wie folgt abblitzen:
"...J"ai examiné les faits que vous y relatez sous leur angle pénal et j"ai été amené à constater que leur essence pénale devant amener le parquet à agir est faible et que sont touchés essentiellement des intérêts privés qu"il vous est loisible de faire pénalement protéger. J"ai dès lors décidé en application de l"article 23 du code d"instruction criminelle de ne pas réserver de suite pénale à l"affaire Recht so ! Denn es wäre ja noch schöner, wenn künftig jeder bewaffnete Einbrecher gegen den Hausbesitzer klagen könnte, weil dieser die Frechheit besaß, sein Eigentum zu verteidigen.

Aus: Unser kleines DNF-Jagdbrevier (20) von Hugo Habicht

Rechtliche Grundlagen

Urteil BVerwG 11.11.2021

Warum das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts so wichtig für Grundstückseigentümer ist:

Immer wieder werden Anträge von Tierfreunden zur jagdrechtlichen Befriedung ihrer Grundstücke abgewiesen, weil die ethischen Gründe angeblich nicht ausreichend seien. Muss ein Grundstückseigentümer zwingend Vegetarier oder Veganer sein, um das Töten von wild lebenden Tieren auf seinem eigenen Grundstück aus ethischen Gründen abzulehnen? Ist die Tatsache, dass ein Grundstückseigentümer eine Wiese an einen Bauern verpachtet hat, der darauf Rinder hält, die später geschlachtet werden, ein Grund für die Ablehnung einer Befriedung aus ethischen Gründen?

Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat seinem Urteil vom 11.11.2021 richtungsweisende Leitsätze zur jagdrechtlichen Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen vorangestellt (BVerwG 3C 16.20 und BVerwG 3C 17.20).

Urteil VGH München 28.05.2020

Laut § 6a Bundesjagdgesetz (BJagdG) dürfen nur natürliche Personen das Ruhen der Jagd beantragen. In den Erläuterungen heißt es dazu: Antragsberechtigt sind nur natürliche Personen, da die Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen Ausdruck einer persönliche Überzeugung und Gewissensentscheidung ist. Daher entfällt eine Befriedung bei juristischen Personen . Im Klartext: Tier- und Naturschutzvereine oder Stiftungen konnten bisher das Ruhen der Jagd auf ihren Flächen nicht beantragen. Doch dies ist mit dem entscheidenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26.6.2012 und der Europäischen Menschenrechtskonvention (Schutz des Eigentums) nicht vereinbar.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof München macht in seinem grundlegenden Urteil vom 28.05.2020 Erklärung von Grundstücken zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken die Antragstellung auch für juristische Personen wie Vereine, Stiftungen oder GmbHs möglich. (VGH München, 19 B 19.1713 und 19 B 19.1715)

Beschluss BayVGH 30.1.2013

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 30.01.2013, der unanfechtbar ist, in einem Eilverfahren entschieden, dass auf dem Grundstück eines ethischen Jagdgegners ab dem 1. April 2013 vorläufig nicht mehr gejagt werden darf. Mit diesem Beschluss, den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausführlich begründete, hat der erkennende Senat Rechtsgeschichte geschrieben. Zum ersten Mal seit Bestehen des Bundesjagdgesetzes gelingt es einem ethischen Jagdgegner, sein der generellen Jagdpflicht unterliegendes Grundstück gegen den Willen der Behörden jagdfrei zu stellen.

Entscheidung EGMR 2013

Erneute Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen Zwangsbejagung in Deutschland Die Zwangsbejagung von Grundstücken einer Familie veganer Jagd-Gegner verstößt gegen die Europäische Konvention für Menschenrechte (EKMR). Dies entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg am 15.11.2013 in der Sache Scholvien et al gegen die Bundesrepublik Deutschland. Die vegane Familie hatte gegen die Ablehnung ihrer sich gegen die Zwangsbejagung, insbesondere die Errichtung eines Hochsitzes auf ihrem Grundstück, richtenden Klage durch die nationalen Gerichte bereits im Jahr 2008 Beschwerde beim EGMR eingereicht.

Urteil EGMR 2012

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 26.6.2012 das Urteil im Fall “Herrmann gegen die Bundesrepublik Deutschland” verkündet. In seinem Urteil der Großen Kammer (Beschwerdenummer 9300/07), das rechtskräftig ist, stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte heute mit einer Mehrheit der Stimmen eine Verletzung von Artikel 1 Protokoll Nr. 1 (Schutz des Eigentums) zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) fest.

Gesetzesänderung § 6a Bundesjagdgesetz: Massiver Einfluss der Jagdlobby

Am 6.6.2013 wurde das "Gesetz zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften" im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und wird sechs Monate später, am 6.12.2013 in Kraft treten. Schon beim ersten Gesetzesentwurf aus dem Aigner-Ministerium war klar: Man muss gar nicht mal zwischen den Zeilen lesen, um festzustellen, dass die Gesetzesänderung die Handschrift der jagenden Lobby trägt - und das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ganz massiv torpediert.

Stellungnahme Änderung Bundesjagdgesetz

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat in einer öffentlichen Anhörung am Mittwoch, 20. Februar 2013 über die Änderung des Bundesjagdgesetzes beraten. Nachdem uns die Möglichkeit eingeräumt wurde, eine schriftliche Stellungnahme für diese Anhörung abzugeben, haben wir natürlich gerne davon Gebrauch gemacht. Lesen Sie unsere Stellungnahme an den Ausschuss, die wir auch an alle Bundestagsabgeordneten sowie alle Bundesratsmitglieder sowie die zuständigen Landesministerien geschickt haben.

Urteil EGMR 2007

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 29. April 1999 (25088/94, 28331/95, 28443/95 - Chassagnou u.a. ./. Frankreich, NJW 1999, S. 3695) in einem an Frankreich gerichteten Urteil festgestellt, dass die Zwangsmitgliedschaft von Grundeigentümern in Jagdvereinigungen gegen die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verstößt. Die deutschen Behörden und Gerichte, vor allem das Bundesverfassungsgericht, reden diese richtungsweisende Grundsatzentscheidung des höchsten europäischen Spruchkörpers mit fadenscheinigen Argumenten klein. Rechtlich gesehen sind diese jedoch nicht mehr länger haltbar, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nach 1999 in diesem Jahr erneut entschieden hat, dass es Eigentümern kleinerer Grundstücke in einer demokratischen Gesellschaft nicht zugemutet werden kann, die Hobbyjagd auf ihren Grundstücken gegen ihren Willen zu dulden (Urteil vom 10.07.2007 – Gesuch 2113/04 - Schneider ./. Luxemburg).

Tierschutz im Grundgesetz und die Jagd

Seit der Ergänzung des Artikels 20a GG im Jahre 2002 hat der Staat nicht nur die „natürlichen Lebensgrundlagen“ zu schützen, sondern auch „die Tiere“. Dieses Staatsziel beinhaltet auch den Schutz vor unnötiger Schmerzzufügung und Tötung. Das hat Auswirkungen auf die Formen und den Umfang der herkömmlichen Jagd. Soweit sie als Sport- und Freizeitvergnügen betrieben wird, ist sie nicht mehr aufrechtzuerhalten. Soweit sie aus ökologischen Gründen erfolgt, müssen diese zwingend sein. Aus der veränderten Verfassungslage ergeben sich weitreichende Konsequenzen für das geltende Jagdrecht und dessen Reform.

Urteil EGMR 1999

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte bereits 1999 fest, dass es weder mit dem Eigentumsrecht, noch mit dem Diskriminierungsverbot, noch mit der Vereinigungsfreiheit vereinbar ist, wenn Grundstückseigentümer dazu verpflichtet werden, einer Jagdgenossenschaft zwangsweise beizutreten und die Jagd auf ihren Grundstücken zu dulden, obwohl die Jagd ihrer eigenen Überzeugung widerspricht. Grundstückseigentümer, die ihre Fluren nicht bejagen lassen wollen, sollten sich daher schleunigst gegen dieses Unrecht zur Wehr setzen, indem sie bei der unteren Jagdbehörde einen Antrag auf Ruhen der Jagd stellen.

Situation in Europa

In den meisten Ländern der Europäischen Union gibt es keine Zwangsmitgliedschaften in Jagdgenossenschaften. Pars pro toto wären hier Belgien, Finnland, Dänemark, Niederlande, Frankreich, Großbritannien und Spanien zu nennen.