Keine Jagd auf meinem Grundstück!
Zwangsbejagung ade!
Europäischer Gerichtshof: Zwangsbejagung verstößt gegen Menschenrechte
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte EGMR hat mit seinem Urteil vom 26.06.2012 entschieden, dass die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft gegen die Menschenrechtskonvention verstößt, sofern der Grundeigentümer die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt. Seit Ende 2013 können Grundeigentümer nach § 6a Bundesjagdgesetz »Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen« einen Antrag auf jagdrechtliche Befriedung stellen.
Der Antrag auf jagdrechtliche Befriedung
Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, die im Außenbereich liegen und Teil einer Jagdgenossenschaft sind, können einen »Antrag auf jagdrechtliche Befriedung aus ethischen Gründen« nach § 6a Bundesjagdgesetz bei der zuständigen Unteren Jagdbehörde (Teil des Landratsamtes oder der Stadt) stellen und sich auf eine Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen bzw. aus Gewissensgründen zu berufen. Nur der Eigentümer eines Grundstücks kann Antragsteller einer jagdlichen Befriedung sein. Dazu benötigen Sie auf jeden Fall die Flurnummern. Sie müssen den Antrag immer für alle in Ihrem Besitz stehenden Grundstücke stellen.
Link zu § 6a Bundesjagdgesetz
Leider hat der Gesetzgeber das Antragsverfahren sehr aufwändig gestaltet - mit dem Ziel, Grundstücksbesitzer abzuschrecken. Hinzu kommt, dass das Gesetz mit einigen Hürden und Fußangeln versehen wurde. Einige Jagdbehörden kündigen Grundstückseigentümern recht hohe Kosten für ihren Antrag auf jagdrechtliche Befriedung ihrer Flächen an. In etlichen Fällen haben die Behörden dann aber doch nur einige Hundert Euro in ihren Gebührenbescheiden verlangt.
Viele Grundstückseigentümer, welche die Jagd auf ihrem Grund und Boden nicht länger dulden wollen, kommen erst durch die Hilfe eines Rechtsanwalts zum Ziel. Doch je mehr Grundstücke in einem Bundesland bereits offiziell jagdfrei gestellt wurden, desto leichter wird es für weitere Grundstückseigentümer, die ebenfalls den Antrag auf jagdrechtliche Befriedung stellen. Und so erreichten einige Tierfreunde die Befriedung ihres Eigentums auch ohne Anwalt und relativ problemlos.
Anleitung zur jagdlichrechtlichen Befriedung
Antrag bei der unteren Jagdbehörde
Zuständig für den Antrag auf jagdrechtliche Befriedung ist die Untere Jagdbehörde in der Kreisverwaltung oder im Landratsamt des Landkreises, in welchem Ihr Grundstück liegt.
Berufen Sie sich auf die Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen bzw. aus Gewissensgründen. Dazu benötigen Sie auf jeden Fall die Flurnummern.
Bitte erfragen Sie bei der Jagdbehörde - möglichst schriftlich (Brief / E-Mail) - welche Unterlagen mit dem Antrag auf jagdrechtliche Befriedung einzureichen sind.
Sollten Sie nicht unverzüglich Auskunft bekommen, haken Sie nach einer Woche/10 Tagen mit Fristlegung (eine weitere Woche) nach.
Textbeispiele hier
Gewissensprüfung durch die Jagdbehörde
Bei der Formulierung Ihres Antrags auf jagdrechtliche Befriedung müssen Sie glaubhaft machen, dass Sie die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen. Die Ablehnung der Jagd sollten Sie also mit ethischen Motiven begründen (und nicht mit Ärger über den Jagdpächter!).
Hierbei wäre es von Vorteil, wenn Sie auch objektive Umstände schildern, die zu dieser Gewissensentscheidung geführt haben: Ablehnung der Jagd, Ablehung des Tötens von Wildtieren durch Hobbyjäger, generelle Ablehnung der Tötung von Tieren, Vegetarier/Veganer etc.
Die Behörde ist gemäß § 75 VwGO verpflichtet, innerhalb von drei Monaten einen Bescheid zu diesem Antrag zu erteilen. Macht die Behörde das nicht fristgerecht, kann man das Thema ggf. zunächst beim Landrat, übergeordneten Behörden oder der Presse eskalieren oder auch gleich wegen Untätigkeit rechtlich gegen die Behörde vorgehen.
Textvorschlag Landrat hier
Zeitpunkt der Befriedung
Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Befriedung mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages erfolgt. Ein Jagdpachtvertrag kann aber durchaus noch eine Restlaufzeit von zwei, fünf oder noch mehr Jahren haben.
Falls dies bei Ihnen der Fall sein sollte, sollten Sie in Ihrem Antrag darauf hinweisen, dass es für Sie aufgrund Ihres schweren Gewissenskonflikts unzumutbar ist, den Ablauf des Jagdpachtvertrages abzuwarten, und dass dieses Abwarten nicht mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Einklang zu bringen ist.
Die untere Jagdbehörde darf nämlich bei ihrer Entscheidung auch auf das Ende des Jagdjahres (31. März) abstellen.
Wie formuliere ich meinen Antrag auf jagdrechtliche Befriedung aus ethischen Gründen?
Die Ablehnung der Jagd sollten Sie ausschließlich mit ethischen Motiven begründen und Ihren Gewissenskonflikt darlegen:
· Sie lehnen aus ethischen Gründen generell das Töten von Tieren ab (Vegetarier/Veganer).
· Sie können es nicht mit Ihrem Gewissen vereinbaren, wenn Jäger auf Ihrem Grundstück Wildtiere tot schießen und Sie Ihr Grundstück dafür gegen Ihren Willen und gegen Ihre ethische Überzeugung zur Verfügung stellen müssen.
· Sie lehnen aus Gründen des ethischen Tierschutzes und der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf ab, wildlebende Tiere zu jagen und hierbei durch Duldung der Jagd auf den eigenen Grundstücken mitzuwirken. Sie berufen sich auf das Tierschutzgesetz: »Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.« (§ 1 TierSchG) Die Hobbyjagd ist für Sie kein vernünftiger Grund.
Der Biologe und Ökologe Dr. Karl-Heinz Loske hat für etliche seiner Grundstücke in Nordrhein-Westfalen die jagdrechtliche Befriedung erreichen können:
Wald in der Hellwegboerde
Grundstück in Geseke
Dr. Loske hat seine Befriedungsanträge wie folgt formuliert:
"Eidesstattliche Versicherung oder Antrag:
Hiermit beantrage ich die jagdrechtliche Befriedung meines Grundstücks....Gemeinde, Gemarkung, Flur, Flurstück, Flächengröße (ha oder qm)
Ich lehne das Töten von Tieren aus ethischen Gründen ab. Ich kann es nicht mit meinen Gewissen vereinbaren, dass auf meinem Grundstück und vor meinen Augen Tiere getötet werde. Ich betrachte Tiere als meine Freunde und ernähre mich daher seit über 20 Jahren vegetarisch."
Seine Erfahrung: Alle zu ausführlichen Gründe und Argumente sind überflüssig, ja geradezu kontraproduktiv, weil die Behörde und die im Rahmen des Verfahrens zu beteiligenden Stellen oft nur Gründe suchen, eine ethische Grundhaltung zu bezweifeln.
Weitere Formulierungsbeispiele hier
Juristische Unterstützung
Wenn Sie juristische Unterstützung brauchen, wenden Sie sich an Rechtsanwalt Peer Fiesel:
Rechtsanwalt Peer Fiesel vertritt zahlreiche Grundstückseigentümer bei ihren Anträgen bzw. Klagen auf jagdrechtliche Befriedung: Er führt bundesweit über 100 Befriedungsverfahren, davon etwa 42 gerichtlich. Drei Verfahren wurden bis zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig geführt. Als Präsident des Landestierschutzverbands Nordrhein-Westfalen engagiert er sich seit vielen Jahren im Tierschutz und für eine Natur ohne Jagd.
Berufen Sie sich auf der Bürgerinitiative „Zwangsbejagung ade“ und vereinbaren Sie einen Rücksprachetermin über die Kanzlei (vorherige Zusendung maßgeblicher Unterlagen hilft immer).
Kontakt:
Rechtsanwalt Peer Fiesel
Redtenbacherstraße 30
Ecke / Kreuzstraße
44139 Dortmund
Telefon 02 31 - 12 60 66
Telefax 02 31 - 12 20 50
e-mail: kanzlei@ra-fiesel.de
Internet: www.ra-fiesel.de/
Rechtsanwalt Dr. Timo Hohmuth aus Hamburg vertritt u.a. Umweltverbände sowie einen großen Tierschutzverein und hat auch bereits für eine Mandantin eine jagdrechtliche Befriedung (vor dem VG Stade) erwirkt.
Kontakt:
Dr. Timo Hohmuth, LL.M.
Rechtsanwalt
Jungfernstieg 50
20354 Hamburg
Tel.: 040-696 383 69-0
Fax: 040-696 383 69-1
rechtsanwalt@dr-hohmuth.de
Die Jagdbehörde lehnt Ihren Antrag ab wegen Jagdbelangen ab oder weil angeblich Wildschäden und Tierseuchen drohen?
Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26.6.2012: Verletzung von Menschenrechten wiegt schwerer als Jagdbelange Genauso wie es die Jagdbehörden der Landkreise in ihren Bescheiden formulieren, um einen Antrag von Grundstückseigentümern auf jagdrechtliche Befriedung abzulehnen, hat die Deutsche Bundesregierung vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sämtliche Allgemeinbelange (Pflicht zur Hege, die die Erhaltung eines artenreichen gesunden Wildbestandes, die Verhütung von durch wild lebende Tiere verursachten Schäden, ...) vorgetragen, um das System der für alle Grundeigentümer verpflichtenden Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft zu halten. Das System der in Deutschland eingerichteten Jagdgenossenschaften sei wesentlich, damit die die Jagd flächendeckend erfolgen kann, denn die Wildtiere würden nicht an Jagdbezirksgrenzen Halt machen, sondern würden sich auf Grundflächen zurückziehen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt wird. Das höchste europäische Gericht hat diese Belange allesamt gewürdigt und ist dennoch zu dem eindeutigen Ergebnis gekommen, dass die Verpflichtung, die Jagd auf ihren Grundstücken zu dulden, für Eigentümer, die wie im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen, eine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Die Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften verstößt laut dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26.6.2012 gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). In seinem Urteil der Großen Kammer (Beschwerdenummer 9300/07) stellte der Gerichtshof eine Verletzung von Artikel 1 Protokoll Nr. 1 (Schutz des Eigentums) fest. Damit folgte das höchste europäische Gericht seinen Schlussfolgerungen aus zwei früheren Urteilen: 1999 im Falle französischer Kläger und 2007 im Falle von Klägern aus Luxemburg. Das Urteil im Fall »Herrmann gegen die Bundesrepublik Deutschland« betraf die Beschwerde eines Grundeigentümers darüber, dass er die Jagd auf seinem Land dulden muss, obwohl er sie aus ethischen Gründen ablehnt. |
Die Jagdbehörde lehnt Ihren Antrag ab, weil Ihre ethischen gründe angelich nicht ausreichend seien?
Richtungsweisendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts: Immer wieder werden Anträge von Tierfreunden für eine jagdrechtliche Befriedung ihrer Grundstücke abgewiesen, weil die ethischen Gründe angeblich nicht ausreichend seien. Muss ein Grundstückseigentümer zwingend Vegetarier oder Veganer sein, um das Töten von wild lebenden Tieren auf seinem eigenen Grundstück aus ethischen Gründen abzulehnen? Ist die Tatsache, dass ein Grundstückseigentümer seine Wiese an einen Bauern verpachtet hat, der darauf Rinder hält, die später geschlachtet werden, ein Grund für die Ablehnung einer Befriedung aus ethischen Gründen? Das Bundesverwaltungsgericht hat seinem Urteil vom 11.11.2021 richtungsweisende Leitsätze zur jagdrechtlichen Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen vorangestellt (BVerwG 3C 16.20 und BVerwG 3C 17.20): »Eine Befriedung von Grundflächen nach § 6a BJagdG setzt voraus, dass der Grundeigentümer darlegt, aus welchen Gründen er die Jagdausübung ablehnt; eine Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur ethischen Jagdgegnerschaft genügt hierfür nicht. Ethische Gründe im Sinne von § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG liegen vor, wenn der Grundeigentümer die feste Überzeugung gewonnen hat, dass es aus grundsätzlichen Erwägungen nicht richtig ist, die Jagd auszuüben, und diese Überzeugung für ihn eine gewisse Wichtigkeit hat. Die Gründe müssen nicht den Anforderungen an eine Gewissensentscheidung im Sinne der Rechtsprechung zur Kriegsdienstverweigerung entsprechen. Um glaubhaft zu machen, dass der Grundeigentümer die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass er objektive Umstände nachweist, die das Vorhandensein derartiger Gründe nachvollziehbar und im Ergebnis überwiegend wahrscheinlich machen.« Wie kann also ein Grundstückseigentümer die Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen glaubhaft machen? Das Bundesverwaltungsgerichts führt dazu in seiner Urteilsbegründung aus: »Grundsätzliche Erwägungen in diesem Sinne können insbesondere an die ethische Fundierung des Tierschutzes anknüpfen, die auch dem Tierschutzgesetz zugrunde liegt. Zweck des Tierschutzgesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen; niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen (§ 1 TierSchG). Wenn ein Grundeigentümer aus dieser Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf für sich persönlich das Verbot ableitet, wildlebende Tiere zu jagen und hieran durch Duldung der Jagd auf den eigenen Grundstücken mitzuwirken, ist dies ... ein ethischer Grund für die Ablehnung der Jagdausübung.« Weiter schreiben die Richter in ihrer Urteilsbegründung: »Ausgehend hiervon kann ein Grundeigentümer glaubhaft machen, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt, indem er nachvollziehbar schildert, wie und aufgrund welcher grundsätzlichen Erwägungen er die feste Überzeugung gewonnen hat, dass es nicht richtig ist, die Jagd auszuüben, und warum diese Überzeugung für ihn eine gewisse Wichtigkeit hat. Objektive Umstände, die die vorgetragenen Gründe nachvollziehbar machen, können z. B. eigene Erlebnisse mit der Jagd oder mit Tieren oder die Mitgliedschaft und Betätigung in Vereinen sein, die sich dem Tierschutz widmen.« Dass sich die Grundstückseigentümer auch von Fleisch ernähren, müsse nicht in Widerspruch zu einer Ablehnung der Jagd aus ethischer Gründen stehen: »Die Ablehnung der Jagd kann nicht der Ablehnung des Schlachtens von Tieren zum Verzehr durch den Menschen gleichgestellt werden (...). Wegen der unterschiedlichen Bedingungen, unter denen die Tiere getötet werden, und des unterschiedlichen Leides, das mit diesen Bedingungen verbunden ist, kann ein Grundeigentümer widerspruchsfrei das betäubungslose Töten wildlebender Tiere im Wege der Jagd ablehnen und das Schlachten von Nutztieren für ethisch vertretbar halten.« Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 3C 16.20 / BVerwG 3C 17.20) finden Sie hier: |
Bürgerinitiative Zwangsbejagung ade
Wir sind Grundstückseigentümer aus ganz Deutschland, die ihren Wald, ihre Wiesen und Felder nicht bejagen lassen wollen. Wir führen entsprechende Musterverfahren und unterstützen Grundstückseigentümer mit unserem Fachwissen:
Bürgerinitiative Zwangsbejagung ade
E-Mail: info@zwangsbejagung-ade.de
www.zwangsbejagung-ade.de
Unterstützt wird dieses Vorhaben von der Initiative zur Abschaffung der Jagd und Wildtierschutz Deutschland e.V.:
Wildtierschutz Deutschland e.V.
E-Mail: wildtierschutz@gmail.com
www.wildtierschutz-deutschland.de
Initiative zur Abschaffung der Jagd
E-Mail: info@abschaffung-der-jagd.de
www.abschaffung-der-jagd.de
Helfen Sie mit!
Zwangsbejagung ade vertritt die Rechte von Grundstückseigentümern in der Öffentlichkeit und führt Musterprozesse.
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Dazu sind wir auf Spenden angewiesen. Nur mit einem ausreichenden Spendenaufkommen können weitere Prozesse unterstützt werden.
Wildtierschutz Deutschland e.V. ist als gemeinnützig anerkannt und die Spende ist als Sonderausgabe steuerlich absetzbar.
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Wildtierschutz Deutschland e.V.
IBAN: DE61430609676008639500
Verwendungszweck: Zwangsbejagung ade
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